Verurteilung der Bundesregierung durch den Europäischen Gerichtshof wegen verspäteter Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EG
der Abgeordneten Halo Saibold, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 8. Oktober 1996 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), daß die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Urlauberinnen und Urlaubern, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. November 1994 durch Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters geschädigt wurden, Schadensersatz zu leisten. Einer entsprechenden Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch das Landgericht Bonn steht damit nichts mehr im Wege.
Der Ministerrat der EG hatte im Jahr 1990 mit deutscher Zustimmung eine Richtlinie zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern beschlossen, in der diese vor Schäden, die durch Zahlungsunfähigkeit und Konkurs von Reiseveranstaltern entstehen, geschützt werden. Verbraucherinnen und Verbrauchern entstand in der Vergangenheit immer wieder ein Schaden dadurch, daß sie aufgrund des Konkurses ihres Reiseveranstalters ihre Reise nicht antreten konnten, obwohl sie bereits bezahlt hatten, oder von ihrem Urlaubsort auf eigene Kosten zurückkehren mußten, weil der Reiseveranstalter zwischenzeitlich Konkurs anmelden mußte.
Die Pauschalreiserichtlinie der EG hätte bis Ende 1992 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Der deutsche Gesetzgeber versäumte es jedoch, die Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt umzusetzen. Erst 22 Monate später griffen die Regelungen des nationalen Gesetzes, das die Regelungen der Pauschalreiserichtlinie umsetzt. In diesem Zeitraum wurde eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Konkurse und Zahlungsunfähigkeit von Reiseveranstaltern geschädigt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1996 nun entgegen der Ansicht der Bundesregierung klargestellt, daß die verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch die Bundesregierung einen „qualifizierten Verstoß" gegen EU-Recht darstellt und die Geschädigten deswegen von der Bundesregierung wegen deren Verschulden Schadensersatz verlangen können. Es wird mit Schadensersatzforderungen in Höhe von 20 Mio. DM gerechnet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie hoch ist die Zahl der Urlauberinnen und Urlauber, denen durch die verspätete Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch die Bundesregierung (1. Januar 1993 bis 1. November 1994) durch Konkurse von Reiseveranstaltern ein Schaden entstand?
Wie viele dieser - durch das Fehlverhalten der Bundesregierung - Geschädigten, werden nach Erwartung der Bundesregierung Ansprüche gegenüber der Bundesregierung geltend machen?
Wie viele Geschädigte haben sich bereits bei der Bundesregierung gemeldet und ihre Schadensersatzansprüche geltend gemacht?
In welcher Höhe wurden gegenüber der Bundesregierung bereits Schadensersatzforderungen geltend gemacht?
Wie hoch beläuft sich nach Ansicht der Bundesregierung die zu erwartende Gesamtschadenssumme, die nun aus öffentlichen Mitteln den Geschädigten zu erstatten sein wird?
Innerhalb welchen Zeitraums wird die Bundesregierung den Geschädigten ihre Ansprüche ersetzen?
Was läßt die Bundesregierung bei der Schadensregulierung im einzelnen als ersatzfähigen Schaden zu?
Werden Zinsen als Kosten zugelassen und ab welchem Zeitpunkt?
Warum hat die Bundesregierung keine Vorkehrungen getroffen, damit den Geschädigten schnell und unbürokratisch geholfen werden kann, obwohl schon im November 1995 der Generalanwalt des EuGH in seiner Stellungnahme eindeutig das Verschulden der Bundesregierung herausgestellt hatte und aufgrund der Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung der Bundesregierung durch den EuGH gerechnet werden mußte?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, nur den Geschädigten Schadensersatzleistungen zu gewähren, die bei der Bundesregierung im Rahmen der Verjährungsfristen um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten haben, obwohl eine umfassende Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher von seiten der Bundesregierung nicht stattgefunden hat?
Warum verzichtet die Bundesregierung nicht bei allen Geschädigten auf die Einrede der Verjährung und erstattet diesen unbürokratisch den entstandenen Schaden?
Wann tritt nach Auffassung der Bundesregierung die Verjährung im Einzelfall ein?
Tritt die Verjährung in Abhängigkeit vom Eintritt des Konkurses ein oder in Abhängigkeit der Kenntnis von der Person des Schädigers (Bundesregierung)?
Warum hat die Bundesregierung die Pauschalreiserichtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt, obwohl sie der Verabschiedung der Pauschalreiserichtlinie im Rat zugestimmt hat?
Wann haben die anderen Mitgliedstaaten der EU die Pauschalreiserichtlinie umgesetzt?
Welche Gründe haben es aus Sicht der Bundesregierung anderen Mitgliedstaaten ermöglicht, die Pauschalreiserichtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist bzw. schneller als die Bundesregierung umzusetzen?
Ist durch die entsprechenden Regelungen im Gesetz vom 24. Juni 1994 zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gewährleistet, daß auch die Rückzahlung eventuell geleisteter Anzahlungen im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters durch ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut gemäß § 651 k Abs. 1 Satz 2 BGB sichergestellt ist, wie dies im Urteil des EuGH gefordert wird?
Wenn nein, warum nicht?
Wann wird die Bundesregierung für diesen Fall auf eine Änderung des genannten Gesetzes hinwirken, um auch denjenigen Verbraucherinnen und Verbrauchern Schutz zu gewähren, die Anzahlungen geleistet haben?
Bei wie vielen EU-Richtlinien hat die Bundesrepublik Deutschland die Frist zur Umsetzung bislang verstreichen lassen?
Welches sind die häufigsten Gründe für die Nichtumsetzung?
Mit welchen Maßnahmen versucht die Bundesregierung künftig sicherzustellen, daß EU-Richtlinien rechtzeitig umgesetzt werden?
Sollen für Schadensersatzfälle, die aus der verspäteten Umsetzung von Richtlinien folgen könnten, künftig Haushaltstitel entsprechend der Anzahl der betroffenen Richtlinien eingerichtet werden?