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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Versorgung von Schwerstbehinderten (G-SIG: 13012031)

Übernahme der häuslichen Pflege für schwerstbehinderte Kinder durch viele Familien, Spareffekt der öffentlichen Hand, Feststellung eines eigenen Leistungsrechts für Behinderte, Altersversorgung für Schwerbehinderte

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

22.11.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/603429. 10. 96

Versorgung von Schwerstbehinderten

des Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In Petitionen an den Deutschen Bundestag wird immer wieder zu Recht darauf hingewiesen, daß es kein eigenes Einkommen für Schwerbehinderte gibt, die nicht selbst erwerbsfähig sind.

Behinderte, die selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, sind so an die Eingliederungshilfe für Behinderte im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen. Dafür wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt, so daß es schnell passieren kann, daß das Sozialamt Eingliederungshilfe ganz oder teilweise verweigert. Durch die sogenannte Härtefallregelung nach § 91 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes sollen zwar unterhaltspflichtige Eltern nicht mehr zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, „wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde". Trotz dieser Regelung werden die Eltern behinderter Kinder jedoch unbillig belastet, da diese Härtefall-Klausel - darauf hat erst kürzlich die Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V. hingewiesen - in der Sozialhilfepraxis mehr und mehr zu Lasten der Familien mit behinderten Kindern eingeschränkt wird, so daß immer mehr Eltern zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Die Lebenshilfe e.V. fordert in diesem Zusammenhang, die Unterhaltspflicht von Eltern behinderter Kinder spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres des Sohnes bzw. der Tochter erlöschen zu lassen. Schließlich würden auch die Eltern nichtbehinderter Kinder davon ausgehen können, daß ihre Unterhaltspflichten entfallen, wenn ihre Kinder nach Beendigung der Ausbildung, „ d. h. im Regelfall mit Vollendung des 27. Lebensjahres", auf eigenen Füßen stehen (vgl. Info V der Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e. V. vom 31. Mai 1995).

So müssen viele Eltern von behinderten Kindern ein Leben lang für ihr Kind mitaufkommen und leben in der Angst davor, in welche finanziellen Bedrängnisse ihr Kind nach ihrem Tod kommen könnte. Aber auch wenn die Eltern schwerstbehinderter Menschen selbst ins Ruhestands- bzw. Rentenalter kommen, fallen die Vergünstigungen über die entsprechenden Steuerfreibeträge weg, so daß sie mit Erreichen des Rentenalters selbst in große finanzielle Schwierigkeiten kommen können.

Besonders ungerecht wirkt sich diese Situation in Familien aus, in denen die Eltern ihr schwerbehindertes und berufsunfähiges Kind nicht ins Heim geben, sondern lieber selbst betreuen und pflegen. Sie nehmen dadurch keinen Heimplatz in Anspruch und ersparen auf diese Weise indirekt der öffentlichen Hand monatlich Tausende von DM, können jedoch umgekehrt für die Pflege ihrer Kinder aus der Pflegeversicherung nur für einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen finanzielle Zuwendungen erhalten, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den eingesparten hohen Kosten für einen Heimplatz stehen, so daß diese Eltern per saldo die öffentliche Hand massiv entlasten.

Der Abschluß von privaten Lebensversicherungen für schwerbehinderte Menschen ist in der Regel nicht möglich und kann deshalb auch keinen Beitrag zu einer eigenständigen Altersversorgung schwerbehinderter Menschen leisten. Weder durch private Vorsorgeversicherungen noch durch die Pflegeversicherung oder durch die Rentenversicherung ist daher für schwerbehinderte Menschen eine eigenständige Altersversorgung in irgendeiner Form möglich.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie viele Familien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, die selbst die häusliche Pflege für schwerstbehinderte, nichterwerbsfähige Kinder übernehmen?

2

Wie hoch sind nach Einschätzung der Bundesregierung die indirekten Ersparnisse für die öffentliche Hand, die daraus entstehen, daß die Eltern keinen Heimplatz für ihr Kind beanspruchen, sondern selbst die Versorgung und Pflege übernehmen?

3

Ist es für die Bundesregierung vorstellbar, z. B. aus diesen eingesparten Mitteln einen Rentenfonds zu bilden, der spätestens dann an die betroffenen Schwerbehinderten Rentenleistungen ausbezahlt, wenn die Eltern des schwerbehinderten Menschen selbst ins Rentenalter eintreten und dadurch keine steuerliche Entlastung mehr geltend machen können?

4

Strebt die Bundesregierung die Feststellung eines eigenen Leistungsrechts für Behinderte als sachgerechte Lösung an, um diesen ein bedarfsgerechtes Einkommen zu sichern?

5

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß - wie oben dargestellt - eine Regelungslücke in der Altersversorgung für Schwerbehinderte besteht, und wie beabsichtigt sie, diese ggf. zu schließen?

Bonn, den 22. Oktober 1996

Albert Schmidt (Hitzhofen) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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