„Kritik an rassistischen Typisierungen" in polizeilichen Erfassungsbögen
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Cem Özdemir, Kerstin Müller (Köln), Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Bei der Fahndung nach mutmaßlichen Straftätern benutzt die Polizei bundesweit den computergerechten Vordruck, der zur Beschreibung der gesuchten Person sogar auch auf Begrifflichkeiten der nationalsozialistischen Rasselehre zurückgreift und zur rassistischen Stereotypenbildung beiträgt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 30. Oktober 1996).
Polizeibeamte erstellen mit dem Formular Erfassungsbeleg KP 8 eine Art Personenprofil und müssen dabei entscheiden, ob sie die zu beschreibende Person als „asiatisch" oder „negroid", „nordländisch/mitteleuropäisch", „orientalisch", „südländisch", „slawisch" oder „indianid" einordnen.
Sind die Beamten unsicher, welcher dieser vorgegebenen Definitionen die gesuchte Person entspricht, so können sie auf einer beigefügten Arbeitsanleitung folgende Erläuterungen lesen: „Negroid = dunkle Haut- und Haarfarbe, Kraushaar, wulstige Lippen. Slawisch = breites Gesicht, betonte Wangenbeine. Nordländisch/mitteleuropäisch = hochwüchsige, hellhäutige Personen."
Der Erfassungsbogen enthält weitere fragwürdige Charakterisierungen, die einen sexistischen Blick auf Frauen verraten.
Mit einer Zuordnung von preußisch, pommerisch, schlesisch zum Oberbegriff ostdeutsch werden die bestehenden Grenzen in Europa in Frage gestellt und besteht die Gefahr der Nährung revanchistischen Gedankenguts.
Wir fragen die Bundesregierung daher:
Fragen8
Wird der Erfassungsbeleg KP 8 auch vom Bundesgrenzschutz und Bundeskriminalamt verwandt?
Wenn ja, welche Erfassungen und Untersuchungen des Bundesgrenzschutzes und Bundeskriminalamtes beruhen auf diesem vom Erfassungsbeleg KP 8 vorgegebenen Personenraster?
Wie beurteilt die Bundesregierung den von bundesdeutschen Polizeidienststellen verwandten Erfassungsbeleg KP 8?
Wie beurteilt die Bundesregierung insbesondere die Zulässigkeit der im Erfassungsbeleg KP 8 verwandten Rassentypisierungen im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes?
Falls die Bundesregierung die im Erfassungsbeleg KP 8 abgefragten Rassentypisierungen für mit dem Grundgesetz vereinbar hält, hält die Bundesregierung die hier vorgeschlagenen Rassentypisierungen für wissenschaftlich haltbar und aussagekräftig?
Falls ja, auf welche wissenschaftlichen Untersuchungen gründet sie die Berechtigung der im Erfassungsbeleg KP 8 vorgesehenen Rassentypisierungen?
Hält die Bundesregierung den Erfassungsbeleg KP 8 in der Polizeipraxis für unverzichtbar?
Wenn ja, warum?
Wird die Bundesregierung der Landesinnenministerkonferenz einen Verzicht auf oder eine Überarbeitung des Erfassungsbeleges KP 8 vorschlagen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wäre nach Ansicht der Bundesregierung die Benutzung eines solchen Erfassungsbeleges durch den Bundesgrenzschutz oder die Landespolizeien rechtswidrig, falls das Bundesgrenzschutzgesetz oder die Landespolizeigesetze eine Bestimmung enthielten, die die Benachteiligung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität, der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen und politischen Anschauungen oder der Behinderung untersagt?