Nominierungsantrag für UNESCO-Welterbestätte Wattenmeer
der Abgeordneten Rainder Steenblock, Undine Kurth (Quedlinburg), Anja Hajduk, Cornelia Behm, Winfried Hermann, Bettina Herlitzius, Peter Hettlich, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kurz vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 1. Februar 2008 rückte die Freie und Hansestadt Hamburg durch Beschluss des Senats von der gemeinsam mit den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen sowie dem Königreich der Niederlande betriebenen Nominierung des Wattenmeeres als Weltnaturerbe bei der UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization) ab. Der Hamburger Senat begründete seinen Rückzug mit einer möglichen Gefährdung bzw. Verzögerung der geplanten Elbvertiefung sowie mit einem Zuwachs an bürokratischen Anforderungen durch den Welterbestatus. Während auch die Hamburger SPD und ihr Spitzenkandidat für die Bürgerschaftswahl am 24. Februar, Michael Naumann, inzwischen eine Kehrtwende hin zur Ablehnung des Nominierungsantrages vollzogen haben, kritisierte Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel (SPD) den Hamburger CDU-Senat wegen seiner ablehnenden Haltung scharf und kündigte an, den Antrag auch ohne Zustimmung Hamburgs bei der UNESCO zu stellen. Er wurde am 30. Januar 2008 fristgerecht beim UNESCO-Welterbezentrum in Paris eingereicht. Einen gemeinsamen Antrag der Koalition der Fraktionen der CDU, CSU und SPD zur Unterstützung der Bewerbung zogen diese kurzfristig zurück.
Die Küstenbereiche des deutschen Wattenmeeres sind in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hamburg als Nationalpark ausgewiesen und genießen damit bereits heute einen hohen Schutzstatus. Gegenstand der aktuellen Streitigkeiten um die Anmeldung des Wattenmeeres sind unterschiedliche Einschätzungen, ob mit der Anerkennung des Wattenmeeres als Weltnaturerbe weitergehende Einschränkungen für die Nutzung des Gebietes zu erwarten sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Waren der Bundesregierung vor der Ablehnung der Antragstellung durch den Hamburger Senat die Bedenken Hamburgs in Bezug auf den Welterbetitel bekannt?
Hat der Hamburger Senat seine Einwände gegen den Nominierungsantrag frühzeitig in den gemeinsamen Diskussionsprozess eingebracht und nach Auffassung der Bundesregierung bereits während der Erarbeitung der Antragsdokumente alles dafür getan, seine Bedenken zu klären bzw. auszuräumen?
Hat Hamburg zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Bundesregierung als Antragstellerin seine Zustimmung zum Welterbeantrag erklärt?
Ist eine Nachmeldung des Hamburger Anteils am Wattenmeer bei der UNESCO möglich, und wenn ja, sind hier Fristen zu beachten?
Gefährdet Hamburg mit seinem Rückzug nach Einschätzung der Bundesregierung den Welterbetitel für das gesamte Wattenmeer-Gebiet?
Ist die geplante neue Elbvertiefung mit ihren prognostizierten Auswirkungen auf das Wattenmeer im ursprünglichen Entwurf des Welterbeantrags an die UNESCO enthalten?
Ist die Fahrrinne der Elbe im Nominierungsantrag von dem zur Anmeldung bestimmten Gebiet ausgenommen worden, und wenn ja, ist dann nach Auffassung der Bundesregierung die Schlussfolgerung richtig, dass es keinen Zusammenhang zwischen Elbvertiefung und dem UNESCO-Titel gibt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, das den Ausstieg Hamburgs aus dem gemeinsamen Projekt für nicht nachvollziehbar und sachlich unbegründet hält?
Schließt sich die Bundesregierung der Kritik des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an, der dem Hamburger Bürgermeister Ole von Beust (CDU) vorgeworfen hatte, er brüskiere mit seiner Weigerung die Bundeskanzlerin, nachdem diese sich für eine Beteiligung Hamburgs eingesetzt hatte?
Welche nationalen und internationalen Schutzregime gelten für das deutsche Wattenmeer?
Welche Behörden sind für die Überwachung und Umsetzung der jeweiligen Schutzregime zuständig?
Gelten für das Wattenmeer rechtlich bindende Schutzvorschriften, die über die UNESCO-Vorgaben für das Weltnaturerbe hinausgehen, und wenn ja, welche Vorschriften sind das?
Entstehen durch den Welterbestatus zusätzliche Schutzanforderungen, die über die bestehenden Schutzregime hinausgehen, und wenn ja, welche neuen Regulierungen bzw. Genehmigungsanforderungen ergeben sich?
Wer überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Welterbekonvention?
Würden nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Welterbetitel Veränderungen bestehender Vorschriften und Gesetze (z. B. der Nationalparkgesetze) erforderlich?
Ist für Veränderungen bestehender rechtlicher Regelungen für das Wattenmeer nach der Zuerkennung des Welterbetitels eine Abstimmung mit der UNESCO erforderlich?
Müsste die UNESCO über Veränderungen der bestehenden rechtlichen Regelungen informiert werden, und wenn ja, in welchen Fällen und durch wen?
Wären für Nutzungsgenehmigungen und für damit möglicherweise verbundene Eingriffe in das Wattenmeer nach Zuerkennung des Welterbetitels weiterhin die jeweiligen nationalen bzw. EU-Behörden zuständig?
Würde die UNESCO in künftigen Planfeststellungsverfahren als zusätzliche Genehmigungsbehörde auftreten?
Sind Änderungen bisheriger Genehmigungsabläufe zu erwarten, und wenn ja, welche?
Welche rechtlichen Wirkungen entfaltet die Zuerkennung des UNESCO-Welterbestatus?
Wer entscheidet in strittigen Fragen über die Auslegung der Welterbekonvention?
Über welche Sanktions- und Rechtsmittel verfügt die UNESCO, um die Umsetzung der Welterbekonvention sicherzustellen?
Entspricht das vor dem Rückzug Hamburgs für die Anmeldung zum Welterbe vorgesehene Gebiet auf deutscher Seite der Fläche der drei deutschen Wattenmeer-Nationalparke, und wenn nein, warum nicht?
Unterliegt das Fahrwasser der Elbe der Nationalparkgesetzgebung?
Sind die in der Nähe des Wattenmeeres gelegenen Häfen und deren Zufahrten Teil des geplanten Welterbegebietes?
Würde der Welterbestatus für das Wattenmeer die rechtlichen Rahmenbedingungen für die geplante Elbvertiefung ändern, und wenn ja, in welcher Form?
Ist für die geplanten Ausbaumaßnahmen an Unter- und Außenelbe nach der Zuerkennung des Welterbetitels mit zusätzlichen Schutzauflagen zu rechnen, die über bestehendes deutsches und europäisches Naturschutzrecht hinausgehen, und wenn ja, würden die zusätzlichen Anforderungen noch im laufenden Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen?
Wird die Verleihung des Welterbetitels nach Kenntnis der Bundesregierung Folgen für die Verklappung von Baggergut aus der Elbe im schleswigholsteinischen Nationalpark Wattenmeer haben, und wenn ja, welche?
Würde sich der Welterbestatus für das Wattenmeer auf zukünftige Deichbau- und Landschutzmaßnahmen im betroffenen Gebiet auswirken, und wenn ja, mit welchen Beeinträchtigungen ist für welche Maßnahmen genau zu rechnen?
Entsprechen die im „Konzept für eine nachhaltige Entwicklung der Tideelbe als Lebensader der Metropolregion Hamburg“ (HPA, WSD Nord 2006) vorgesehenen Baumaßnahmen an der Tideelbe nach Kenntnis der Bundesregierung den Bestimmungen für das Weltnaturerbe, und wenn nicht, welche Maßnahmen wären mit den Vorgaben der UNESCO unvereinbar?
Sind die vom Energiekonzern RWE betriebene Ölförderung sowie die beantragten Erkundungsbohrungen nach Öllagerstätten im Nationalpark Wattenmeer nach Auffassung der Bundesregierung mit den Nationalparkgesetzen Niedersachsens, Schleswig-Holsteins und Hamburgs vereinbar?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Förderung von Öl, Gas und weiteren Rohstoffen in Weltnaturerbegebieten zulässig, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die geplanten Erkundungsbohrungen im Wattenmeer mit dem laufenden Bewerbungsverfahren als UNESCO-Welterbegebiet vereinbar?
Gefährden nach Auffassung der Bundesregierung die Ölförderung bzw. die Anträge auf Exploration die Anerkennung des betroffenen Gebietes als Welterbe?
Zu welchem Schluss kommt das vom Bund in Auftrag gegebene Gutachten über die rechtlich bindenden Verpflichtungen, die sich aus der Welterbekonvention der UNESCO ergeben (Die Welt vom 22. Januar 2008)?
Führt das genannte Gutachten konkrete Einschränkungen für die geplante Elbvertiefung im Falle einer Anerkennung des Wattenmeeres als UNESCO-Weltkulturerbe auf, und wenn ja, welche?