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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Tauschringe, LET-Systeme und Seniorengenossenschaften (G-SIG: 13012161)

Rechtliche Einordnung der Tauschringe bzw. LET-Systeme (Local Exchange Trading), Besteuerung, Abgrenzung gegen Schwarzarbeit, gewerberechtliche Bewertung, Datenschutz

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

24.01.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/657309. 12.96

Tauschringe, LET-Systeme und Seniorengenossenschaften

der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Auf Initiative von Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden und Privatpersonen und auch im Rahmen eines Modellprojekts des Landes Baden-Württemberg haben sich in den vergangenen Jahren in Deutschland eine Vielzahl von Tauschsystemen gebildet.

Diese Kooperationsringe, die sich selbst als Tauschringe, LET (Local Exchange Trading)-Systeme oder Seniorengenossenschaften bezeichnen, haben z. T. unterschiedliche Schwerpunkte oder Zielgruppen. Gemeinsam ist aber allen, daß sie örtlich begrenzt sind, und ihre Mitglieder bargeldlos Dienstleistungen - in Ausnahmefällen auch Waren - miteinander tauschen. Die Bezahlung erfolgt mit eigens geschaffenen Verrechnungswährungen.

Die Vermittlung der Tauschpartner und die Führung der Tauschkonten erfolgen durch zentrale Vermittlungszentralen (Tauschzentralen).

Da hinsichtlich der rechtlichen Einordnung dieser Tauschsysteme noch etliche Unsicherheiten bestehen, fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Unterliegen Einkünfte und Umsätze aus Tauschring-Geschäften der Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht?

2

Wenn nein, sind entsprechende Regelungen im Rahmen der geplanten Einkommensteuerreform vorgesehen?

3

Werden Einkommen, die über einen Tauschring erzielt werden, auf Sozialleistungen angerechnet?

4

Steht die Verfügbarkeitsregelung in § 103 AFG der Beteiligung erwerbsloser Personen an Tauschring-Aktivitäten entgegen?

5

Stehen Tauschring-Aktivitäten von Asylsuchenden, ausländischen Studierenden und anderen Gruppen von Nichtdeutschen ausländer-, asyl- oder arbeitsförderungsrechtliche Regelungen entgegen?

6

Wie werden im Rahmen eines Tauschsystems erbrachte Dienst- und Werkleistungen gegen die Schwarzarbeit abgegrenzt?

7

Ist die Ausgabe von Gutscheinwährungen als Tauschmittel als Verstoß gegen das Verbot zur Ausgabe von „Nebengeld" nach dem Bundesbankgesetz zu bewerten?

8

Bewirkt die Führung von Tauschkonten durch die Tauschringe ihre rechtliche Gleichbehandlung mit Kreditinstituten?

9

Unter welchen Bedingungen sind die Tauschpartner verpflichtet, ein Gewerbe im Sinne der Gewerbe- bzw. Handwerksordnung anzumelden?

10

Welche datenschutzrechtlichen Vorkehrungen sind in diesem Zusammenhang seitens der Tauschringe zu treffen im Hinblick darauf, daß zur Vermittlung von Tauschpartnern und Führung von Tauschkonten bei den Tauschzentralen personenbezogene Daten gespeichert und verarbeitet werden?

Bonn, den 9. Dezember 1996

Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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