Kommando Spezialkräfte
der Abgeordneten Angelika Beer, Winfried Nachtwei, Christian Sterzing und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Ressortkonzept vom März 1995 hat der Bundesminister der Verteidigung, Volker Rühe, erstmals den Aufbau eines Kommandos Spezialkräfte (KSK) angekündigt; im Juni des Jahres wurde der Aufbau des KSK vom Kabinett beschlossen.
Das KSK ist konzipiert als Bestandteil der Krisenreaktionskräfte.
Über die üblichen Aufgaben im Rahmen des erweiterten Aufgabenspektrums (Auslandseinsätze) hinaus wird das KSK besonders befähigt sein, im „Krisen- und Konfliktmanagement" zur Lösung von militärischen Problemen beizutragen. Zu den Aufgaben des KSK gehören laut einem Artikel in der Zeitschrift Truppenpraxis die „Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten", der „Schutz eigener Kräfte auf Distanz" und von „Personen in besonderer Lage", die „Rettung und die Evakuierung deutscher Staatsbürger und/oder anderer Personen in besonderen Lagen im Ausland", und „Kampfeinsätze im gegnerischen Gebiet" (zit. n. Werner Baach, Truppenpraxis/Wehrausbildung 11/96, S. 741, u. OTL i. G. Baierl, Stichwort KSK in IFDT 12/96, S. 25). Darüber hinaus soll das KSK auch gegen Terroristen eingesetzt werden.
Die Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit ist noch ungeklärt, da Einsätze unter Umständen auch gegen den Willen von Regierungen betroffener Staaten durchgeführt werden sollen. Die Antworten der Bundesregierung blieben bislang unbefriedigend.
Allerdings lassen sowohl die Informationen über den Aufbau des KSK an den zuständigen Fachausschuß des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung, die völkerrechtliche Begründung wie die Regelung des Einsatzmodus, das heißt die konkrete Beteiligung des Deutschen Bundestages bei einer Einsatzentscheidung noch eine Reihe rechtlicher und politischer Fragen offen.
Angesichts der verfassungs- und sicherheitspolitischen Brisanz ist daher eine öffentliche Debatte über die Rolle, Aufgaben und rechtlichen Fragen in bezug auf das KSK notwendig.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Konzeption und Aufgaben
Fragen53
Seit wann wurde das Konzept des KSK entwickelt und von welchen Stellen innerhalb oder außerhalb der Bundeswehr?
Zu welchem Zeitpunkt war das Konzept des KSK fertig entwickelt?
In welcher Stufenfolge erfolgt der Aufbau des KSK, und bis wann soll es voll einsatzfähig sein?
Welche Kosten verursacht der Aufbau des KSK (detaillierte Aufzählung nach Kapitel/Titel)?
Welche Folgen hat die Finanzknappheit des Bundes für den Aufbau des KSK?
Wurden bei der Konzeptionierung des KSK die Spezialkräfte anderer NATO-Staaten (USA, Frankreich, Großbritannien) berücksichtigt, und wenn ja, auf welche Weise und wann?
Welche anderen Staaten verfügen über dem KSK hinsichtlich der Aufgabenstellung vergleichbare militärische Spezialkräfte?
Welche Aufgaben hat das KSK über die in der Einleitung erwähnten hinaus (bitte detaillierte Aufzählung)?
Welche Teilaufgaben sind der „unkonventionellen Kampfführung", welche den „Sonderoperationen" zuzuordnen?
Wie begründet die Bundesregierung die Aufgaben im einzelnen?
Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit, für die Aufgabe der „Rettung und Evakuierung deutscher Staatsbürger" eine militärische Spezialeinheit vorhalten zu müssen?
Wie viele Fälle gab es in den letzten zehn Jahren, in denen deutsche Staatsbürger aus Gefangenschaft bzw. Lebensgefahr im Ausland befreit werden mußten?
Wie viele Fälle konnten mit politischen Mitteln, durch Unterstützung anderer Staaten gelöst werden?
Wie viele Rettungsversuche scheiterten, wie viele davon mangels eigener militärischer Spezialkräfte?
Auf welcher nationalen rechtlichen (Grundgesetz und Gesetzgebung des Bundes) und/oder völkerrechtlichen Grundlage und auf welchen Vereinbarungen innerhalb der Militärbündnisse (NATO, WEU) beruhen Einsätze für die einzelnen Aufgaben des KSK nach Ansicht der Bundesregierung im einzelnen (bitte jeweils Nennung der GG-Artikel, Bundesgesetze und völkerrechtlichen Vereinbarung und Verträge)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bestehen eines völkerrechtsgewohnheitsrechtlichen Rechtssatzes und damit auch eines „gewohnheitsrechtlichen Ausnahmetatbestandes" als objektives Element eine „allgemeine als Recht anerkannte Übung" in der Staatenpraxis sowie als subjektives Element deren „allgemeine Anerkennung als Recht" („opinio iuris”) voraussetzt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Staatenpraxis bei der völkerrechtlichen Beurteilung gewaltsamer Schutzmaßnahmen zugunsten seiner Staatsangehörigen im Ausland uneinheitlich ist, und daß im völkerrechtlichen Schrifttum solche Maßnahmen überwiegend als völkerrechtswidrig qualifiziert werden (vgl. u. a. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 1338, S. 905 f. m. w. N.; Fischer, in: Ipsen, Völkerrecht, 1990, § 57 Rn. 36)? Wie begründet angesichts dessen die Bundesregierung ihre gegenteilige Auffassung?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, gewaltsame Aktionen gegen einzelne Staatsangehörige oder Gruppen von Staatsangehörigen auf fremdem Territorium seien ein „bewaffneter Angriff" gegen den „Heimatstaat", der zur Gewaltanwendung durch den „Heimstaat" nach Artikel 51 der VN-Charta berechtige?
Welche konkreten Einsatzarten im gegnerischen Gebiet und hinter den feindlichen Linien können auf das KSK zukommen (bitte detaillierte Aufzählung)?
Gehören dazu auch nachrichtendienstliche Tätigkeiten oder Sperraufgaben gegenüber feindlichen Kräften, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage können Einheiten der Bundeswehr nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Ausland durchführen?
Wie soll die „Gewinnung von Schlüsselinformationen" im einzelnen erfolgen, und was versteht die Bundesregierung unter Schlüsselinformationen?
Ist im Zusammenhang mit nachrichtendienstlicher Tätigkeit eine Kooperation mit dem MAD oder dem BND geplant, wenn ja, auf welche Weise, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Was versteht die Bundesregierung unter „Schutz eigener Kräfte auf Distanz" und wie soll dieser Schutz erfolgen?
Soll das KSK auch gegen terroristische Bedrohungen, subversive Kräfte ggf. im Rahmen von verdeckten Operationen eingesetzt werden, und auf welche Weise und mit welchen Mitteln soll das KSK darauf reagieren?
Kann es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei Einsätzen des KSK im Falle terroristischer Bedrohungen oder gegen subversive Kräfte auch um Einsätze in der Bundesrepublik Deutschland oder gegen souveräne Staaten, deren Regierung von Bündnispartnern als terroristisch bezeichnet werden (z. B. Libyen) handeln, und wenn ja, unter welchen Umständen und Bedingungen, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Soll das KSK im Einsatzfall als von der Bundesregierung wichtig definierte Objekte lähmen, und wenn ja, was versteht die Bundesregierung unter „wichtigen Objekten", und wie soll das KSK diese wichtigen Objekte lähmen?
Aus welchen Truppenteilen/-elementen wird das KSK nach der Beendigung des Aufbaus bestehen?
Gibt es Pläne oder Überlegungen, das KSK auch im Rahmen einer militärischen Nichtverbreitungspolitik einzusetzen (counter-proliferation), und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung Einsätze des KSK im multilateralen Kontext auch gemeinsam mit den Spezialkräften anderer Armeen möglich, und wenn ja, für welche der Aufgaben und welche Szenarios existieren dafür?
Wie ist die Ausbildung des KSK strukturiert, und nach welchen Kriterien erfolgt sie?
Wie hoch ist der Anteil an Kampfausbildung/Einzelkämpferausbildung im Vergleich zu anderen Ausbildungskomponenten?
Auf welche Weise werden die Soldaten des KSK für die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (z. B. Gewinnung von Schlüsselinformationen hinter den feindlichen Linien) ausgebildet, und bekommen alle Soldaten des KSK diese Ausbildung?
Werden Soldaten, die schon eine nachrichtendienstliche Ausbildung an anderer Stelle bekommen haben, in das KSK integriert, und wenn ja, wie viele (in absoluten Zahlen und relativ zur Gesamtzahl)?
Auf welche nationalen und ausländischen Vorbilder bezieht sich die Ausbildung des KSK?
Ist das GSG-9 an der Ausbildung des KSK beteiligt, und wenn ja, in welcher Weise, wann und wie oft?
Worin unterscheiden sich KSK- und GSG-9-Aufgabenstellung und Einsatzmodus?
Sind gemeinsame Übungen von KSK und GSG-9 geplant, und wenn ja, wann?
Gibt es Ausbildungshilfe von alliierten Streitkräften bzw. deren Sondereinheiten, und wenn ja, in welcher Form und aus welchen Staaten?
Handelt es sich bei ihnen um Soldaten von Spezialkräften, und wenn ja, aus welchen Verbänden, und mit welcher Kampferfahrung?
Gibt es gemeinsame Übungen von KSK und Truppen von Verbündeten Staaten oder im Rahmen von Partnerschaft für den Frieden (PfP), die militärische Nichtverbreitungspolitik zum Inhalt haben, und wenn ja, wann und welche Szenarios?
Gab oder gibt es Übungen/Manöver von KSK im NATO-, WEU- und/oder im PfP-Rahmen, und wenn ja, wann, welche sind geplant, und für welche Aufgabenbereiche? Auf welchen konkreten Beschlüssen der jeweiligen Organisationen beruhen die gemeinsamen Aktivitäten?
Mit welcher Bewaffnung ist das KSK ausgerüstet bzw. kann auf sie zurückgreifen (leichte, schwere Bewaffnung, kampfunterstützendes Gerät, Minenverlegefähigkeiten)?
Welche Waffen sind für welche der Einsatzarten gedacht?
Auf welche nationalen und multilateralen Transportmöglichkeiten kann das KSK im Einsatz zurückgreifen?
Mit welcher Aufklärungs- und Führungsfähigkeit ist das KSK ausgestattet? In welcher Weise ist die Aufklärungs- und Führungsfähigkeit des KSK in multinationale Strukturen eingebettet bzw. sind Teile der Aufklärungsfähigkeit nicht in multinationale Strukturen eingebettet?
Ist die Aufklärungsfähigkeit des KSK auf Mittel der Bündnispartner oder der NATO angewiesen, und wenn ja, sieht die Bundesregierung dies als Problem für einen möglichen nationalen Einsatz des KSK?
Werden für einen möglichen nationalen Einsatz des KSK Aufklärungsfähigkeiten erforscht, entwickelt und erprobt bzw. sind die in der Erforschung, Entwicklung und Erprobung befindlichen Aufklärungsfähigkeiten für nationale Einsätze des KSK verwendbar?
Kommt ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland in Betracht a) auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der Vereinten Nationen aufgrund eines Beschlusses des VN-Sicherheitsrates, b) auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der NATO aufgrund eines Beschlusses des NATO-Rates, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den VN-Sicherheitsrat, c) auf der Grundlage des Artikels 24 Abs. 2 GG im Rahmen der WEU aufgrund eines Beschlusses des WEU-Ministerrats, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Sicherheitsrat, d) als rein nationale Aktion ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat?
Bedarf nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, - abgesehen von einem Fall der „Gefahr im Verzug" - stets der vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestags, wenn es um a) die „Gewinnung von Schlüsselinformationen in Krisen- und Konfliktgebieten" , den „ Schutz eigener Kräfte auf Distanz und Schutz von Personen in besonderer Lage", b) die „Rettung und Evakuierung deutscher Staatsbürger in besonderer Lage" , c) (falls Frage 24 positiv beantwortet wurde) die Abwehr terroristischer Bedrohung, Kampf gegen subversive Kräfte sowie verdeckte Operation im Aufgabengebiet der Streitkräfte, d) „Kampfeinsätze auch im gegnerischen Gebiet", einschließlich der Lähmung oder Zerstörung wichtiger Objekte (falls Frage 26 positivbeantwortet wurde) geht?
Unter welchen Voraussetzungen kann nach Auffassung der Bundesregierung ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland unter der Berufung auf eine „Gefahr im Verzug" ohne vorherigen konstitutiven Zustimmungsbeschluß des Deutschen Bundestages vorgenommen werden?
Unter welchen sonstigen Voraussetzungen bedarf ein KSK-Einsatz der Bundeswehr im Ausland, bei dem es zur Anwendung von Gewalt kommen kann oder kommt, nach Auffassung der Bundesregierung keines vorherigen konstitutiven Zustimmungs-Beschlusses des Deutschen Bundestages?
Wenn erst im Laufe eines vom Deutschen Bundestag durch konstitutiven Beschluß gebilligten Auslandseinsatzes der Bundeswehr der Einsatz des KSK nach Ansicht der Bundesregierung notwendig werden sollte, ist dann vor Beginn des KSK-Einsatzes ein spezieller, auf den konkreten KSK-Einsatz bezogener (erneuter) konstitutiver Beschluß des Deutschen Bundestages erforderlich?
In welchen Aufgabenbereichen des KSK genügt für den Fall eines Einsatzes nach Ansicht der Bundesregierung ein interministerielles Verfahren ohne Herbeiführung eines Entscheid es im Deutschen Bundestag?