Abschiebung nichteuropäischer Flüchtlinge aus der Türkei
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Türkei ist Signaturstaat des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (GfK) und des Protokolls von 1967. Gemäß Artikel 1 B Nr. 1 der GfK hat sie die Anwendung der Konvention geographisch auf Europa beschränkt. Sie hat damit erklärt, daß sie nichteuropäische Flüchtlinge nicht als Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention anerkennen und aufnehmen werde.
Am 30. November 1994 hat die türkische Regierung eine Asylverordnung (Verordnung Nr. 22127) erlassen, die Bestimmungen zur Behandlung von Asylbegehren nichteuropäischer Flüchtlinge enthält. Demnach erhalten nichteuropäische Flüchtinge einen temporären Aufenthaltsstatus, wenn sie sich innerhalb von fünf Tagen an der Grenze oder bei einer Polizeistation der naheliegendsten Grenzstadt gemeldet haben und ihr Asylanliegen positiv entschieden wurde. Wird ihr Gesuch abgelehnt, werden sie in ihr Herkunftsland abgeschoben. Hiergegen können die Flüchtlinge zwar innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung.
Haben sich die Flüchtlinge nicht innerhalb der vorgeschriebenen fünf Tage bei einer der Polizeidienststellen gemeldet, riskieren sie eine sofortige Abschiebung in ihr Herkunftsland - unabhängig von ihren Fluchtgründen. Dies stellt einen Verstoß gegen den international geltenden Flüchtlingsschutz dar. Denn dieser sieht vor, daß Flüchtlinge auch dann nicht von einem Asylverfahren ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie sich nicht in der erforderlichen Zeit melden oder andere formale Bestimmungen nicht einhalten. Schließlich verhindert die Türkei die Ausreise nichteuropäischer Flüchtlinge in einen sicheren Drittstaat, der sich zur Aufhahme der Flüchtlinge bereit erklärt hat, indem die zuständigen Behörden den Flüchtlingen die Ausreisepapiere verwehren.
Nach Einschätzung des UNHCR sehen sich die türkischen Autoritäten bezüglich nichteuropäischer Flüchtlinge nur an ihre Asylregelung und Paßgesetze, nicht jedoch an internationale Flüchtlingskonventionen gebunden. Dies hat zur Folge, daß die Türkei nichteuropäische Flüchtlinge trotz der Anerkennung durch den UNHCR und trotz Protesten von seiten des UNHCR in das Herkunftsland zurückgeschoben hat und zurückschiebt (UNHCR, 1996, S. 3). Die Türkei verstößt damit gegen das Prinzip des ,non-refoulement', das international gültiges Gewohnheitsrecht darstellt. Das Prinzip des ,non-refoulement' ist daher von der Türkei auch auf nichteuropäische Flüchtlinge anzuwenden, auch wenn die Türkei die Anerkennung der Genfer Flüchtlingskonvention auf europäische Flüchtlinge beschränkt hat.
Nach Kenntnis des UNHCR hat die Türkei im Jahr 1995 insgesamt 78 vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge in ihr jeweiliges Heimatland abgeschoben. Darunter waren 42 iranische und 31 irakische Staatsangehörige. Weitere 45 Personen wurden im Jahr 1995 abgeschoben, bevor der UNHCR über ihren Flüchtlingsstatus entscheiden konnte.
Verschärfend für die Situation nichteuropäischer Flüchtlinge in der Türkei ist die steigende Willkür von Grenzbeamten, die oftmals die türkischen Bestimmungen umgehen. Diese schieben die Flüchtlinge oftmals sofort und ohne Untersuchung des Asylbegehrens ab, auch wenn sie die formalen Bedingungen einhalten und sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei den Polizeistationen melden. Die Flüchtlinge werden oftmals direkt an der Grenze abgefangen und ohne Kenntnis der dafür zuständigen Behörden in Ankara in das Herkunftsland zurückgeschoben. Es wurden auch Fälle bekannt, wo Flüchtlinge sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei den Polizeibehörden meldeten, dort Mißhandlungen ausgesetzt waren und gezwungen wurden, zu bestätigen, daß sie die vorgeschriebene Frist von fünf Tagen, innerhalb derer sie ihr Asylbegehren melden müssen, überschritten haben. Damit besteht für diese Flüchtlinge keine Möglichkeit mehr, in der Türkei als Flüchtlinge anerkannt zu werden.
Iranische Flüchtlinge stellen neben irakischen und bosnischen Flüchtlingen die größte Gruppe nichteuropaischer Flüchtlinge in der Türkei dar. Bis zum Jahr 1994 überließ die Türkei im Falle iranischer Flüchtlinge in der Regel dem UNHCR die Entscheidung darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird. Dieser kümmerte sich im Falle einer Anerkennung um eine rasche Übersiedlung in einen Drittstaat. Seit Beginn 1994 insistierte das türkische Innenministerium auf einer verstärkten Einflußnahme auf die Anerkennung iranischer Flüchtlinge. Mit der Verabschiedung der Asylverordnung vom Herbst 1994 hat sich insbesondere für iranische Flüchtlinge die Situation in der Türkei verschlechtert. So sind die Möglichkeiten des UNHCR, eine Abschiebung der Flüchtlinge (refoulement) zu verhindern, seit Inkrafttreten dieser Regelung stark eingeschränkt (UNHCR-Bulletin 1996, 3). Die Türkei wurde für die iranischen Flüchtlinge mehr und mehr zu einer Falle. Dies geht, so vermuten internationale Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International, auf das türkisch-iranische Sicherheitsabkommen des Jahres 1995 zurück. Darin soll eine gegenseitige Auslieferung von Oppositionellen vereinbart worden sein. Bei der Abschiebung in den Iran arbeiten türkische Grenzbeamte nunmehr mit iranischen Sicherheitskräften zusammen: Wurden früher iranische Flüchtlinge im gebirgigen Gelände abgesetzt, so werden die iranischen Flüchtlinge nun direkt an iranische Sicherheitsbehörden übergeben (ai-index: EUR 44/08/97, sowie Iran-Report, 1995, 18).
Iranische Flüchtlinge riskieren nach ihrem Grenzübertritt in die Türkei, ohne Untersuchung ihres Asylgesuchs direkt in den Iran zurückgeschoben zu werden. Daher versuchen viele iranische Flüchtlinge, sich zuerst an den UNHCR in Ankara zu wenden, die türkischen Bestimmungen zunächst zu umgehen und eine internationale Anerkennung als Flüchtling zu erhalten. Der UNHCR ist aber verpflichtet, die Flüchtlinge an den Grenzort zurückzuschicken, an dem sie in die Türkei geflohen sind, um sich dort für eine Anerkennung von seiten türkischer Behörden zu bemühen. Von dort aus werden sie oftmals - trotz Anerkennung durch den UNHCR - in den Iran abgeschoben. Seit Erlaß der türkischen Asylverordnung ist die Anzahl abgeschobener, vom UNHCR anerkannter iranischer Flüchtlinge deutlich gestiegen: 1992: 11; 1993: 7; 1994: 4; 1995: 23 und 1996: mehr als 20 vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge in den Iran abgeschoben (UNHCR, 1996).
Im Herbst letzten Jahres wurden beispielsweise 21 vom UNHCR anerkannte iranische Flüchtlinge, die der Religionsgemeinschaft der Bahai angehörten, in den Iran zurückgeschickt, nachdem sie vom UNHCR an den Grenzort zurückgeschickt worden waren. Diese wurden im Iran inhaftiert und gefoltert (UNHCR, 1996). Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahai werden im Iran als ,Abtrünnige des Islam' verstanden und staatlich verfolgt. Gegen einige Mitglieder der Bahai wurden Todesurteile verhängt und z. T. vollstreckt (vgl. Iran-Report, 3, Herbst 1996, 19).
Gegenwärtig befinden sich nach Auskunft von Flüchtlingsinitiativen in der Bundesrepbulik Deutschland 75 iranische Flüchtlinge in der Türkei in Abschiebehaft, obwohl sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind.
Haben iranische Flüchtlinge sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fünftagefrist bei türkischen Polizeidienststellen an der Grenze gemeldet, so ist ihr Aufenthalt in der Türkei trotz Anerkennung durch den UNHCR illegal. Diese warten, ständig von Abschiebung bedroht, auf eine Übernahmeerklärung und ein Visum eines Drittstaates. Auch nach Erhalt eines Visums haben sie bei der Ausreise aufgrund ihrer formalen Versäumnisse mit enormen Schwierigkeiten zu rechnen und sind auch dann noch nicht vor einer Abschiebung in den Iran sicher. Einige dieser Flüchtlinge leben seit über zwei Jahren illegal in der Türkei. Zwei iranische Flüchtlinge wurden in den Iran abgeschoben, obwohl sie vom UNHCR anerkannt worden waren und über ein Visum für einen Drittstaat verfügten. Gegen diese beiden Flüchtlinge wurde im Iran die Todesstrafe verhängt (TAZ, 5. Dezember 1995).
Da iranische Flüchtlinge vom UNHCR an den Grenzort zurückgeschickt werden müssen und dort von Abschiebung in den Iran bedroht sind, lebt mittlerweile eine hohe Anzahl iranischer Flüchtlinge in der Türkei, ohne sich bei türkischen Behörden oder beim UNHCR registrieren zu lassen. Ihr Aufenthalt ist nach türkischen Bestimmungen illegal, sie sind jederzeit von der Abschiebung in den Iran bedroht. Schätzungen über die Anzahl iranischer Flüchtlinge in der Türkei schwanken zwischen 300 000 und einer Million Flüchtlinge.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist der Bundesregierung die rechtliche Situation nichteuropäischer Flüchtlinge in der Türkei bekannt?
Wenn ja, teilt die Bundesregierung die Auffassung internationaler Flüchtlingsorgansiationen wie die des UNHCR, daß die Asylrechtsverordnung der Türkei aus dem Jahr 1994 in Teilen gegen internationalen Flüchtlingsschutz verstößt?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Türkei gegen das internationale Gewohnheitsrecht des ,non-refoulement' verstößt?
Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung bei staatlichen Stellen der Türkei gegen diesen Verstoß internationalen Rechts Stellung bezogen und auf eine Einhaltung gedrängt?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Türkei gegen den internationalen Flüchtlingsschutz verstößt, indem sie das Asylgesuch nichteuropäischer Flüchtlinge nicht berücksichtigt, wenn formale Bedingungen der Asylverordnung von 1994 nicht eingehalten werden?
Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung bei staatlichen Stellen der Türkei gegen den Verstoß des internationalen Flüchtlingsschutzes Stellung bezogen und auf eine Einhaltung gedrängt?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Türkei Flüchtlinge auch dann in den Iran abschiebt, wenn sie vom UNHCR anerkannt wurden und wenn ein Drittstaat sich zur Aufnahme bereit erklärt hat?
Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung auf die Türkei eingewirkt, die Übersiedlung der Flüchtlinge in einen Drittstaat nicht zu behindern?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß türkische Grenzbeamte die türkische Asylverordnung von 1994 umgehen und iranische Flüchtlinge in den Iran abschieben, ohne ihr Asylgesuch zu überprüfen oder ihnen die Möglichkeit zu geben, einen Asylantrag zu stellen?
Wenn ja, ist nach Ansicht der Bundesregierung der Schutz iranischer Flüchtlinge in der Türkei ausreichend gewährleistet, und wenn nicht, inwiefern hat die Bundesregierung türkische Behörden aufgefordert, den Schutz iranischer Flüchtlinge zu gewährleisten?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das türkisch-iranische Sicherheitsabkommen aus dem Jahr 1995 eine gegenseitige Auslieferung von Oppositionellen vorsieht?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß türkische Behördern bei der Abschiebung iranischer Flüchtlinge mit iranischen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten?
b) Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung die Türkei aufgefordert, gegenüber iranischen Flüchtlingen die internationalen Regelungen zum Schutz von Flüchtlingen einzuhalten, diese nicht in den Iran zurückzuschicken oder an iranische Sicherheitskräfte auszuliefern?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über das Schicksal iranischer Flüchtlinge, die von der Türkei in den Iran abgeschoben wurden?
a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß gegen zwei in den Iran abgeschobene Flüchtlinge ein Todesurteil verhängt wurde?
b) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die im August 1996 in den Iran abgeschobenen iranischen Flüchtlinge, welche der Bahai-Religionsgemeinschaft angehören, in iranischen Haftanstalten mißhandelt wurden?
c) Ist die Bundesregierung angesichts dieser Fakten der Auffassung, daß die Praxis türkischer Asylrechtsprechung ausreichenden Schutz für iranische Flüchtlinge bietet?
d) Inwiefern hat die Bundesregierung auf iranische Behörden eingewirkt, gegenüber zurückgeschickten Flüchtlingen die international anerkannten Menschenrechte einzuhalten?
Welche Schritte hält die Bundesregierung auf bilateraler Ebene oder im Rahmen internationaler Institutionen für geboten, um den Schutz nichteuropäischer Flüchtlinge in der Türkei zu verbessern?
Welchen Beitrag gedenkt die Bundesregierung ihrerseits zu leisten, um den Schutz der nichteuropäischen Flüchtlinge in der Türkei zu erhöhen?