Verstöße der Türkei gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In seiner öffentlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 1996 erklärte das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (im folgenden CPT), daß in der Türkei zwar rechtliche Bestimmungen zur Verhinderung von Folter vorhanden sind, diese in der Praxis aber ignoriert werden. Das CPT wertet die rechtlichen Bestimmungen vielmehr als reine Lippenbekenntnisse (Bericht des CPT vom 6. Dezember 1996, S. 2). Die Untersuchungsergebnisse des CPT haben erneut bestätigt, daß Staatsbedienstete in türkischen Polizeistationen Folter und Mißhandlungen an Personen begehen, die politischer oder krimineller Delikte beschuldigt werden. Folter in Polizeihaft ist nach Darstellung des CPT weiterhin weit verbreitet. Auch weiterhin können Personen in Polizeihaft erst nach mehreren Tagen in Kontakt mit Familienangehörigen oder Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten treten. Das neue Gesetz Nr. 4229 sieht bei einer vermeintlichen, gemeinschaftlich begangenen Straftat (mindestens drei Personen) die Möglichkeit einer vier- bis siebentägigen Polizeihaft vor (in den Gebieten unter Ausnahmezustand auf zehn Tage verlängerbar). Das Gesetz sieht in diesem Fall den Kontakt zu einem/r Anwalt/ Anwältin erst nach vier Tagen vor. Auch werden Berschwerden über Menschenrechtsverletzungen in staatlichen Insitutionen selten strafrechtlich verfolgt.
Bereits in der Kleinen Anfrage - Drucksache 13/5855 - wurde anhand von Einzelfällen dargelegt, daß Personen (oder deren Anwälte), die bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (im folgenden Menschenrechts-Kommission) Beschwerden einreichten und folglich von dem Recht auf Individualbeschwerde (Artikel 25 EMRK) Gebrauch machten, von türkischen Staatsbediensteten erneut Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wurden, um sie unter Druck zu setzen, ihre Beschwerden bei der Kommission zurückzuziehen und ihre Vorwürfe zu dementieren. Dies stellt eine Behinderung von Artikel 5 EMRK, dem Recht auf Individualbeschwerde, dar. Zwei jüngst bekanntgewordene Fälle bestätigen die Bedrohungssituation für Beschwerdeführende aufs Neue.
N. E. wurde am 19. Dezember 1992 von der Polizei festgenommen und blieb danach ,verschwunden'. Sein Bruder, S. E., wandte sich 1995 an die Kommission, nachdem die Bemühungen bei dem zuständigen Polizeidirektorat in Mersin, etwas über das Verbleiben von N. E. herauszufinden, gescheitert waren. Zwar bestätigte die Polizei inzwischen, N. E. festgenommen zu haben, behauptete aber, er sei aus der Haft geflohen. Nachdem die Beschwerde bei der Kommission wegen ,Verschwindenlassen' eingereicht worden war, wurden einige Familienmitglieder überfallen, festgenommen und bedroht. Zudem sollte der Cousin von N. E., der Anfang Februar d. J. festgenommen wurde, eine Aussage unterschreiben, worin behauptet wurde, daß N. E. sich der PKK angeschlossen habe oder nach Europa geflohen sei. Ferner mußte er mit verbundenen Augen ein Schreiben unterzeichnen, dessen Inhalt er nicht kannte (Özgür Politika, 16. Februar 1997).
1989 wurden die Bewohner und Bewohne rinnen des Dorfes Yeilyurt mißhandelt und z. T. gezwungen, sich gegenseitig menschliche Exkremente um den Mund zu schmieren, weil sie sich nicht dem Dorfschützersystem anschließen wollten. Sie legten daraufhin Beschwerde bei der Kommission ein. Kurz nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt worden war, wurden einige Beschwerdeführende von der Polizei festgenommen und mißhandelt. Sie sollten gezwungen werden, ihre Anklage zurückzuziehen. Dies stellt eine Behinderung des Rechts auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK dar.
Im März 1994 wurde die Türkei in der ,gütlichen Einigung' zwischen der türkischen Regierung und dem beschwerdeführenden Dorfvorsteher, A. M., zu Entschädigungszahlungen verpflichtet. Trotz der gütlichen Einigung waren der beschwerdeführende A. M. und die bei der Kommission als Zeugen aufgetretenen S. M. und O. M. Opfer erneuter Mißhandlungen und Bedrohungen: A. M. wurde im letzten Jahr mehrfach von Dorfschützern zusammengeschlagen, auf seinen Vater wurde geschossen, und das von Dorfschützern umstellte Wohnhaus von A. M. wurde beschossen. (vgl. ai, EUR 44/22/96 sowie EUR 44/181/96). Diese Mißhandlungen trotz gütlicher Einigung sind als Vergeltungsaktionen und damit als erneute Behinderung im Sinne von Artikel 25 EMRK zu werten. Denn damit wird demonstriert, daß Beschwerdeführende auch nach Abschluß eines Verfahrens vor der Kommission bzw. dem Gerichtshof mit Mißhandlungen, Erniedrigungen und Folter rechnen müssen. Damit wird auch deutlich, daß der Schutzmechanismus der Kommission und des Gerichtshofes außer Kraft gesetzt wird.
Mittlerweile forderte selbst der Vorsitzende der Kommission, Stefen Trechsel, die Türkei auf: „nicht gegen das Recht auf Individualbeschwerde zu intervenieren" (Hürriyet, 19. Februar 1997).
Die Bundesregierung vertrat hingegen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucksache 13/6545) die Auffassung „daß der durch internationale Abkommen, insbesondere der durch die EMRK gewährleistete konventionsrechtliche Schutz von Beschwerdeführern sowie ihrer Anwälte ausreicht" . Sie bringt hierin ferner zum Ausdruck, daß die Türkei als Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention die Entscheidungen der Kommission und des Gerichtshofes anerkennt und entsprechende Schritte zur Vermeidung der Wiederholung von festgestellten Verstößen einleitet. „Da die Türkei das Recht der Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK anerkannt hat, kann jede betroffene Person ihren Fall selbst vor die Kommission bringen. Die Bundesregierung sieht aber zur Zeit keine Notwendigkeit, den Artikel 24 EMRK in Anspruch zu nehmen" (Drucksache 13/6545).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen der früheren Beschwerde von A. M. und den gegen ihn gerichteten Repressionen?
Können diese Repressionen nach Ansicht der Bundesregierung als Bestrafungsaktionen gegen die Familie M. wie die Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes Ye şilyurt gewertet werden?
Können diese Repressionen nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel verfolgen, die Dorfbevölkerung sowie die Familie M. von weiteren Beschwerden abzuhalten?
Können diese Repressionen nach Ansicht der Bundesregierung als eine Behinderung des Rechts auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK gewertet werden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß in diesem konkreten Fall die türkische Regierung die Empfehlungen der Kommission umsetzte?
Besteht im Falle von N. E. nach Ansicht der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen der bei der Kommission eingereichten Beschwerde und den Bedrohungen und Überfällen auf seine Familienangehörigen?
Könnten diese Repressionen nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel verfolgen, die Beschwerdeführenden unter Druck zu setzen, ihre Beschwerde bei der Kommission zurückzuziehen?
Können diese Repressionen nach Ansicht der Bundesregierung als eine Behinderung des Rechts auf Individualbeschwerde nach Artikel 25 EMRK gewertet werden?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Aufforderung des Vorsitzenden der Kommission, Trechsel, an die Türkei, nicht gegen das Recht auf Individualbeschwerde zu intervenieren, jeglicher Grundlage entbehrt?
Wenn ja, wie erklärt sich die Bundesregierung diese Aufforderung?
Wenn nein, in welchen Fällen und auf welche Weise behinderte nach Kenntnis der Bundesregierung die Türkei das Recht auf Individualbeschwerde (bitte Fälle dokumentieren)? Welche Schritte hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen, um die Beschwerdeführenden und/oder ihre Anwälte/Anwältinnen zu schützen und sie bei der Ausübung ihres Rechtes/ihres Amtes zu unterstützen?
Was hat die Bundesregierung unternommen oder gedenkt sie zu unternehmen, um die Forderung des Vorsitzenden der Kommission zu unterstützen?
Ist der Bundesregierung die in dem Bericht vom 6. Dezember 1996 vertretene Auffassung des CPT, daß in der Türkei zwar rechtliche Bestimmungen zur Verhinderung von Folter vorhanden sind, diese in der Praxis aber ignoriert werden, bekannt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Stellungnahme?
Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung daraus die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die türkische Regierung den Empfehlungen des CPT nicht nachkommt?
Inwieweit kann nach Ansicht der Bundesregierung daraus die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die Türkei trotz ihrer Mitgliedschaft im Europarat die EMRK in weiten Teilen nicht einhält?
Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung (vgl. Drucksache 13/6545) fest, daß die Türkei als Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention die Entscheidungen der Kommission und des Gerichtshofes anerkennt und entsprechende Schritte zur Vermeidung der Wiederholung von festgestellten Verstößen einleitet?