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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Adressraum im Internet (G-SIG: 13012477)

Beratungen über die zur Vergabe und Verwaltung des Namensraums im Internet auf nationaler und internationaler Ebene geschaffenen Institutionen und Strukturen, Übereinstimmung mit dem internationalen Markenrecht, Rechtssicherheit, Folgen einer nationalen Kryptographieregelung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

27.05.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/760006. 05.97

Adreßraum im Internet

des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Vergabe von elektronischen Adressen im Internet ist nicht länger eine rein technische Frage der korrekten Durchleitung von elektronischer Post. Die außerordentlich gestiegene Beteiligung kommerzieller Informationsanbieter und der anbrechende electronic commerce verwandeln eine Internet-Adresse von einem technischen Merkmal zu einem Aushängeschild eines Unternehmens. Da Unternehmen ihre Namen und den ihrer Markenprodukte für die elektronische Selbstdarstellung im World Wide Web nutzen, werden die Vergabe und Verwaltung des Namensraums im Internet zu einer Frage des Markenrechts.

Verschiedene Internet-Domänen der USA werden von der Firma Network Solutions verwaltet, die diesen Dienst 1993 von der National Science Foundation übernahm und für den vormals kostenlosen Service mittlerweile jährliche Gebühren erhebt und zusätzliche Gebühren für die Namensvergabe anstrebt. Da allein die „com"-Domain Ende 1996 über 800000 Einträge aufwies, ist einerseits die Verwaltung erheblich schwieriger geworden, andererseits wird aber auch beklagt, daß diese für international tätige Unternehmen eminent wichtige Namensraum von einem Monopolisten verwaltet wird.

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Vergabe von Internet-Adressen der Internet-Domain Deutschland vom Deutschen Network Information Center (DE-NIC) in Karlsruhe verwaltet, der vom Interessenverband DE-NIC (IV-DE-NIC) finanziert wird. Nachdem Ende 1996 dessen drohende Arbeitsunfähigkeit durch eine neue vertragliche Grundlage zunächst abgewendet werden konnte, muß das DE-NIC nun versuchen, seine unter juristischen Aspekten neu zu bewertende Praxis den geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Weiterhin gibt es Fälle, in denen Personen unberechtigt über Internet-Namen verfügen. Aus dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) wurde berichtet, eine interne Arbeitsgruppe prüfe, inwieweit es sich beim Betrieb des DE-NIC um hoheitliche Aufgaben handele (Computer Zeitung vom 19. Dezember 1996, S. 2).

Auf internationaler Ebene führten von Organisationen aus den USA dominierte Verhandlungen mittlerweile zu einer wesentlichen Vergrößerung des verfügbaren Namensraums um sieben weitere internationale Top-Level-Domains. Die sich inhaltlich überschneidenden neuen Domain-Bezeichnungen führen jedoch dazu, daß das Auffinden von Unternehmensangeboten erschwert wird. Besonders transnationale Unternehmen sind deshalb darauf angewiesen, ihre Unternehmens- und Markennamen zusätzlich in mehreren neuen Domains auf ihre Kosten reservieren zu lassen.

Durch den mehrfachen Erwerb von Adressen wird der über die Namensvergabe organisierte Zugang zu Unternehmensangeboten nicht nur verteuert. Es drohen auch erhebliche rechtliche Probleme, wenn ein Markenname in einer Domain an ein Unternehmen vergeben wurde, in einer anderen Domain an ein anderes. Im Madrider Markenschutzabkommen wurde bisher eine weitgehend zentrale Regelung der Namensvergabe von Markenartikeln gewählt, um derartige Konflikte zu vermeiden. Im Internet wird der gegenteilige Weg gegangen, der aller Wahrscheinlichkeit nach eine erhebliche Rechtsunsicherheit nach sich ziehen wird. Dies kann dadurch erhöht werden, daß unterhalb der neuen Top-Level-Domain-Namen zusätzliche nationale Erweiterungen eingeführt werden können.

Die europäische Seite hat sich an den Beratungen kaum beteiligt. Auch von der Bundesregierung ist dazu noch keine Position bekannt, obwohl für multinationale Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unerhebliche Mehrkosten absehbar sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Inwiefern hält die Bundesregierung bei den Beratungen über die Reservierung und Verwaltung des Internet-Namensraumes Belange hoheitlicher Art tangiert?

2

Welche rechtlichen Implikationen sieht die Bundesregierung in der Vergabe und der möglichen Verweigerung von Internet-Adressen?

3

Liegen diesbezüglich von der Arbeitsgruppe des BMPT bereits Ergebnisse vor, wenn ja, welche?

4

In welcher Weise sieht die Bundesregierung durch die Ergebnisse dieser Beratung rechtliche Belange tangiert, bei denen sich die Bundesrepublik Deutschland durch internationale Verträge - beispielsweise im Markenrecht - gebunden hat?

5

Inwieweit steht die neue Regelung nach Ansicht der Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem internationalen Markenrecht, und wo sieht die Bundesregierung ggf. Probleme?

6

Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung in bezug auf die Einführung dieser neuen Adressen?

7

Welche Mehrkosten entstehen nach Ansicht der Bundesregierung durch die neuen Top-Level-Domains?

8

In welcher Weise hat sich die Bundesregierung an den Beratungen beteiligt oder diese zumindest verfolgt?

9

Hält die Bundesregierung die Beteiligung europäischer Institutionen bei den Beratungen über neue Top-Level-Domains für ausreichend?

10

Ist sie der Ansicht, die Zusammensetzung und Ausrichtung der Beratungen entspricht in genügendem Maße europäischen Interessen?

11

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die zur Vergabe und Verwaltung des Internet-Namensraums auf nationaler wie internationaler Ebene geschaffenen Institutionen und Strukturen den Interessen bundesdeutscher Internet-Nutzer entsprechen, und wo sieht sie ggf. Verbesserungsbedarf?

12

Sieht die Bundesregierung rechtliche und praktische Probleme, wenn mehr als ein Anbieter von Internet-Namenseinträgen auf nationaler Ebene existiert, und wie ist ihrer Ansicht nach eine einheitliche Namensvergabe bei konkurrierenden Namensvergabestellen zu realisieren?

13

Sind der Bundesregierung Fälle von Handel mit Internet-Adressen oder vom „Domain-Name Hijacking" - dem vorsätzlichen Belegen von Adressen mit dem Vorsatz, diese nur gegen die Zahlung einer Ablösesumme abzutreten - bekannt?

14

Kam es diesbezüglich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, und waren davon bundesdeutsche Internet-Nutzer betroffen?

15

Hält die Bundesregierung die Rechtssicherheit in bezug auf Internet-Adressen im internationalen Rahmen für ausreichend, wo sieht sie ggf. Verbesserungsbedarf?

16

Welche Folgen hätte eine nationale Kryptographieregelung auf die Anmeldung internationaler Internet-Domains für deutsche Unternehmen?

Bonn, den 5. Mai 1997

Dr. Manuel Kiper Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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