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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einhaltung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie weiterer EU-Richtlinien und mögliche Schadenersatzansprüche bei dem geplanten Braunkohletagebau Garzweiler II (G-SIG: 13012597)

Auswirkungen des geplanten Braunkohletagebaus Garzweiler II auf benachbarte Feuchtgebiete, Anfrage der EU-Kommission, Gegenmaßnahmen zur Grundwasserabsenkung, Einhaltung der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, befürchtete Schadenersatzansprüche für bereits getätigte Investitionen im Falle der Rücknahme der Genehmigung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

03.07.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestagr cksache 13/797010. 06. 97

Einhaltung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie weiterer EU-Richtlinien und mögliche Schadenersatzansprüche bei dem geplanten Braunkohletagebau Garzweiler II

der Abgeordneten Michaele Hustedt, Kerstin Müller (Köln), Christa Nickels und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Vorhaben des Aufschlusses des Braunkohletagebaus Garzweiler II wird im politischen Raum sehr kontrovers diskutiert. Auch die EU-Kommission ist bereits wegen der Einhaltung bestimmter EU-Richtlinien bei der Bundesregierung vorstellig geworden.

In ihrer Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 12. Januar 1995 hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „sich beehrt", der EU-Kommission u. a. mitzuteilen:

Durch Grundwasseranreicherungsmaßnahmen über Infiltrationsanlagen sei das Risiko einer unerwünschten Entwicklung in dem Naturpark Maas-Schwalm-Nette minimiert, wenn eine bestimmte Abbaulinie nach Norden, Nordwesten und Westen nicht überschritten werde und korrigierende Maßnahmen aufgrund von Beobachtung und Kontrollen im Rahmen des Monitoring-Programms möglich seien.

Anschließend heißt es:

„ Sollte es sich herausstellen, daß trotz reaktiver Maßnahmen, Optimierungen etc. im Rahmen dieses „Monitoring" gleichwohl die Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung nicht erfolgreich sind und sich eine erhebliche Beeinträchtigung des großräumigen Schwalm-Nette-Gebiets zeigt, so rechtfertigt dies nach den bestehenden Regelungen des Landesplanungsgesetzes NRW eine Überprüfung und ggf. Aufhebung der Genehmigung des Braunkohleplanes Garzweiler II. "

Und weiter:

„Die Bundesregierung ist daher der Ansicht, daß ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht vorliegt."

Laut Presseberichten wünschte die EU-Kommission von der Bundesregierung im Dezember letzten Jahres - u. a. unter Berufung auf die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) - wiederum Auskunft darüber, ob die grundwasserabhängigen Feuchtgebiete im Bereich der Krickenbecker Seen, des Schwalm-Nette-Areals und dem in den Niederlanden gelegenen Gebiet Meynweg Schaden nehmen können, wenn das Grundwasser für den geplanten Tagebau abgepumpt wird.

Derzeit läuft in dem Schwalm-Nette-Areal ein Versuchsprogramm, das die Auswirkungen des geplanten Aufschlusses auf den Naturpark Maas-Schwalm-Nette prüfen soll.

Bekanntlich ist zum augenblicklichen Zeitpunkt die Genehmigung des Rahmenbetriebsplans für den Aufschluß von Garzweiler II beantragt, die Genehmigung selbst ist bisher nicht erteilt worden.

Wir fragen nun die Bundesregierung:

Fragen12

1

Sind die oben erwähnten Presseberichte richtig, daß die EU-Kommission erneut die Bundesregierung um Mitteilung über Auswirkungen des geplanten Braunkohletagebaus Garzweiler II auf die o g. Feuchtgebiete gebeten hat?

a) Wenn ja: Bezieht sich das Schreiben der EU-Kommission auf Beschwerden zu den Richtlinien Vogelschutz, Schwefeldioxid und Schwebestaub, Umweltverträglichkeitsprüfung und zu Grundrechten?

b) Sind Informationen zutreffend, daß dieses Schreiben auf den 18. Dezember 1996 datiert ist?

c) Wenn nein: Auf welches Datum ist besagtes Schreiben datiert?

d) Sind Informationen zutreffend, daß in dem besagten Schreiben eine Mitteilung der Bundesregierung zu den gestellten Fragen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang erbeten wird?

e) Ist die Bundesregierung bereit, o. g. Schreiben den Mitgliedern des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?

2

Sind Informationen zutreffend, daß in dem Schreiben Bezug genommen wird auf die Sitzung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlamentes vom 20. November 1996, in der von Beschwerdeführern behauptet worden sei, daß die beabsichtigten Gegenmaßnahmen zu der Grundwasserabsenkung, insbesondere die Grundwasseranreicherung über Versickerungsschlitze, ebenfalls negative Auswirkungen hätten?

3

Sind Informationen zutreffend, daß Beschwerdeführer behauptet haben, die durchgeführten Modellrechnungen könnten keine Sicherheit darüber geben, daß eine signifikante Änderung der Quantität und der Qualität des Grundwassers ausgeschlossen werden kann und eine deutliche Schädigung der betroffenen Feuchtgebiete auf jeden Fall zu erwarten sei?

4

Sind Informationen zutreffend, daß die EU-Kommission daher erneut um Mitteilung bittet, ob und auf welche Weise den Verpflichtungen der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Rechnung getragen wird?

5

Sind Informationen zutreffend, daß in dem Schreiben unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79 außerdem um Mitteilung gebeten wird, ob und ggf. in welcher Weise der Achtung des Grundrechts auf Eigentum im Rahmen der geplanten Umsiedlung Rechnung getragen wird?

6

Ist die in Frage 1 erwähnte Mitteilung an die EU-Kommission bereits verfaßt worden?

a) Wenn ja: Was ist der Inhalt dieser Mitteilung und ist die Bundesregierung bereit, diese den Mitgliedern des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur Verfügung zu stellen?

b) Wenn nein: Wieso ist diese Mitteilung bisher - wir befinden uns im Monat Juni 1997 - nicht verfaßt worden? Wann ist mit der Fertigstellung dieser Mitteilung zu rechnen?

Wenn die Informationen in den Fragen 2 bis 5 zutreffend sind: Wie gedenkt die Bundesregierung darauf zu antworten?

7

Sind Informationen richtig, daß Ergebnisse aus dem oben erwähnten Versuchsprogramm erst im Jahr 2000 zu erwarten sind?

Wenn nein: In welchem Jahr rechnet die Bundesregierung mit abschließenden Ergebnissen aus diesem Versuchsprogramm?

8

Mit welchen Bewertungsmaßstäben wird der derzeitige Zustand des Schwalm-Nette-Areals bemessen?

9

Ab welchen Abweichungswerten von diesen Bewertungsmaßstäben ist nach Ansicht der Bundesregierung eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 12. Januar 1995 des Schwalm-Nette-Areals gegeben?

10

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß eine Nichteinhaltung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, und ggf. der Vogelschutz-Richtlinie, vorliegen würde, unter der Voraussetzung, daß der Rahmenbetriebsplan für den Aufschluß von Garzweiler II genehmigt wird, und zwar bevor die Ergebnisse des o. g. Versuchsprogramms vorliegen, und vorausgesetzt, die Ergebnisse dieses Versuchsprogramms ergeben später eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. der obigen Mitteilung des Schwalm-Nette-Areals?

a) Wenn nein: Wieso würde dann keine Nichteinhaltung obiger EU-Richtlinien vorliegen?

b) Falls ein Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder eine andere EU-Richtlinie vorliegt: Welche Konsequenzen hätte dies für die Bundesrepublik Deutschland (Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, finanzielle Bußen etc.)?

11

Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß der Betreiber des Aufschlusses Garzweiler II nach geltendem Recht Schadenersatzansprüche für die von ihm bereits getätigten Investitionen geltend machen kann, unter der Voraussetzung, daß eine Überprüfung nach dem Landesplanungsgesetz NRW erfolgt ist und die Genehmigung des Braunkohleplans Garzweiler II zur Disposition steht?

a) Sieht die Bundesregierung Parallelen zu der Situation der Schadenersatzforderungen des Betreibers des z. Z. stillgelegten Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz?

b) Wenn nein: Warum nicht?

12

a) Ist die Bundesregierung - im Falle, daß sie der Ansicht ist, daß der Betreiber von Garzweiler II unter den Bedingungen der Frage 11 Schadenersatzansprüche geltend machen könnte - der Ansicht, daß die Genehmigung des Rahmenbetriebsplans erst wirksam werden kann, wenn die abschließenden Ergebnisse des o. g. Versuchsprogramms vorliegen (aufschiebende Wirkung)?

b) Wenn nein: Warum kann nach Ansicht der Bundesregierung dadurch (keine aufschiebende Wirkung) kein finanzieller Schaden für die bundesdeutsche Bevölkerung entstehen?

Bonn, den 10. Juni 1997

Michaele Hustedt Christa Nickels Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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