Erhebung von Vermögensteuer für die Jahre 1995 und 1996
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 93, 121, vom 22. Juni 1995) ist das bisherige Vermögensteuergesetz längstens bis zum 31. Dezember 1996 anwendbar. Die Anwendbarkeit des bisherigen Vermögensteuergesetzes auf noch ausstehende Veranlagungen der Jahre 1995 und 1996 ist strittig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 93, 121, vom 22. Juni 1995) dahin gehend zu interpretieren ist, daß das bis 1996 geltende Vermögensteuergesetz auch nicht mehr auf noch ausstehende Vermögensteuerveranlagungen für die Jahre 1995 und 1996 anzuwenden ist (vgl. Finanzgericht Düsseldorf - Az.: 12 V 2951/97 vom 26. Mai 1997)?
Wie viele Vermögensteuerveranlagungen für das Jahr 1995 waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 31. Dezember 1996 noch nicht bestandskräftig?
Welchen wertmäßigen Umfang hatten diese?
Wie viele Vermögensteuerveranlagungen für die Jahre 1995 und 1996 waren am 1. Mai 1997 noch nicht bestandskräftig?
Welchen wertmäßigen Umfang hatten diese?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die noch ausstehenden Vermögensteuerveranlagungen für die Jahre 1995 und 1996 entsprechend dem bis 1996 geltenden Vermögensteuergesetz zu gewährleisten?