Steuerliche Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Christa Luft, Rolf Kutzmutz und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Das jährliche Subventionsvolumen beträgt nach Angaben von Wirtschaftsforschungsinstituten 216 Mrd. DM. Allein auf steuerliche Subventionen entfallen hiervon laut Subventionsbericht rd. 35 Mrd. DM. Diese Zahl muß allerdings erheblich korrigiert werden, da der Subventionsbericht aufgrund „nicht abschätzbarer Auswirkungen" oder wegen „Geringfügigkeit" die steuerlichen Mindereinnahmen eine ganze Reihe von Subventionen nicht erfaßt. Andererseits werden verschiedene steuerliche Regelungen, die Subventionswirkungen haben, nicht ausgewiesen.
Mit den für 1998 bzw. 1999 geplanten Steuerreformen werden auch solche steuerlichen Subventionen abgebaut, die ursprünglich mit der Begründung, den Mittelstand fördern zu wollen, gewährt wurden.
Den mittelständischen Unternehmen sind nahezu 70 % aller Beschäftigten zuzurechnen. Sie tragen 80 % der Ausbildungsplätze und produzieren 50 % des Bruttoinlandsprodukts. Den mittelständischen Unternehmen kommt nach Auffassung der Bundesregierung bei der Bewältigung des notwendigen Strukturwandels und bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze aufgrund ihrer Flexibilität und Innovationsdynamik eine besondere Rolle zu.
Gleichzeitig haben diese Unternehmen gegenüber den Großunternehmen eine Reihe von Wettbewerbsnachteilen. Zu nennen sind diesbezüglich vor allem die unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital und Liquidität sowie Marktzugangsbarrieren. Auch angesichts der Monopolstellung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen sei eine zielgerichtete Subventionierung notwendig.
Die laufende Berichterstattung der Bundesregierung läßt kaum Rückschlüsse darauf zu, inwieweit die kleinen und mittleren Betriebe tatsächlich Nutzer der ihnen gewidmeten steuerlichen Förderung sind, inwieweit sie durch diese Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zu Realinvestitionen befähigt werden und inwieweit diese Förderung zur Lösung ihrer wirtschaftlichen Probleme beiträgt. Entsprechend ist es auch nicht möglich, die Auswirkungen der Streichungen steuerlicher Subventionen abzuschätzen. Angesichts der von der Bundesregierung ausgewiesenen Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen einerseits und des Ausmaßes steuerlicher Subventionierung andererseits ist es vor allem aus Gründen einer effizienten Förderung geboten, den Subventionsmechanismus auf seine Zielgenauigkeit und seinen Umfang zu überprüfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen47
Durch welche Kriterien (Beschäftigung, Umsatz etc.) kennzeichnet die Bundesregierung kleine und mittelständische Unternehmen, und wie grenzt sie unterschiedliche Unternehmensgrößen (Kleinst-, Klein- und mittlere Betriebe) innerhalb dieser Kriterien ab?
Stimmen die Abgrenzungskriterien entsprechend Frage 1 mit denen der EU überein? Wenn nein, welche Gründe bestehen für diese Abweichungen von den EU-Kriterien?
Welche weiteren Kriterien sind der Bundesregierung zur Kennzeichnung kleiner und mittlerer Unternehmen bekannt?
Welche Probleme sieht die Bundesregierung im Verhältnis von Groß- und Klein- bzw. mittleren Unternehmen hinsichtlich der Monopolstellung von Großunternehmen, der stärkeren Kapitalmacht, des Preisdumpings etc.? Welche ordnungsrechtlichen und/oder fiskalpolitischen Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Lösung dieser Probleme ergriffen?
Wie haben sich die Umsätze und Gewinne von kleinen und mittleren Unternehmen (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien) seit 1985 entwickelt (für den Zeitraum nach 1990 bitte die Entwicklung für die neuen und alten Bundesländer getrennt darstellen.)?
Liegen der Bundesregierung Angaben über die Anzahl der aufgrund von Ausgliederungen aus Großunternehmen entstandenen kleinen und mittleren Unternehmen vor?
Inwieweit ist die Anzahl und Entwicklung der kleinen und mittleren Betriebe (geordnet nach Kriterien für Kleinst-, Klein- und mittlere Betriebe sowie nach Wirtschaftszweigen) auf Ausgründungen zurückzuführen?
Inwieweit ist die Anzahl der Existenzgründungen auf Ausgründungen zurückzuführen?
Inwieweit wurde der Umstrukturierungsprozeß von Großunternehmen, der zu Ausgründungen führte, durch Subventionen aus dem Bundeshaushalt und - nach Kenntnis der Bundesregierung - den Länderhaushalten unterstützt?
In welcher Höhe wurden in den neuen Bundesländern aufgrund der Umstrukturierung von Großbetrieben und Kombinaten und des Beschäftigungsabbaus kleine und mittlere Betriebe (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien) geschaffen?
Inwieweit war nach Schätzungen bzw. Berechnungen der Bundesregierung die Ausgründung mit der Umwandlung tariflich bzw. durch das Betriebsverfassungsgesetz geschützter Arbeitsverhältnisse verbunden?
Wie hoch ist ggf. schätzungsweise Anzahl und Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen, die durch Beteiligungen bzw. Anteilsbesitz mit anderen Unternehmen verbunden sind und als Tochterunternehmen oder/und Mutterunternehmen fungieren, an der Gesamtzahl der kleinen und mittleren Unternehmen (gegliedert nach den zu Frage 1 genannten Kriterien)?
Wie hoch ist die Anzahl und der Anteil der Betriebe, zu denen eine umsatzsteuerliche, gewerbesteuerliche oder körperschaftsteuerliche Organschaft besteht, an der Gesamtzahl der Betriebe?
Wie hoch ist ggf. schätzungsweise die Anzahl und der Anteil der kleinen und mittleren Betriebe (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien), zu denen eine umsatzsteuerliche, gewerbesteuerliche oder körperschaftsteuerliche Organschaft besteht, an der Gesamtzahl der Betriebe, zu denen eine solche Organschaft besteht?
Bei welchen steuerlichen Regelungen bzw. Subventionen wird die Verflechtung kleiner und mittlerer Betriebe zu anderen Unternehmen berücksichtigt?
Inwieweit sieht die Bundesregierung hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Verflechtungen der Unternehmen Korrekturbedarf?
Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung bei den einzelnen steuerlichen und sonstigen Subventionen die Möglichkeit, daß aufgrund von Verflechtungen auch große Konzerne und Beteiligungsgesellschaften diese Regelungen beanspruchen können?
Welche steuersystematischen oder wirtschaftlichen Überlegungen haben die Bundesregierung veranlaßt, kleine und mittlere Betriebe aufgrund der Höhe des Einheitswerts zu definieren?
Welche steuersystematischen oder wirtschaftlichen Überlegungen führten im Rahmen des § 7 g EStG in den einzelnen Zeiträumen zur Bestimmung der jeweiligen Höhe der Einheitswert- und Gewerbekapitalgrenze? Inwieweit führten diese Änderungen zu einer zielgenaueren Förderung kleiner und mittlerer Betriebe?
Inwieweit führt die Ersetzung des Einheitswerts durch das Betriebsvermögen und die Erhöhung der Grenze auf 400 000 DM gemäß Jahressteuergesetz 1997 zu einer zielgenaueren Förderung kleiner und mittlerer Betriebe?
Warum werden zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe erbschaftsteuerliche und - bis 1996 - vermögensteuerliche Freibeträge von 500 000 DM gewährt, während die Einheitswertgrenze in § 7 g EStG 300 000 DM betrug?
Inwieweit besteht nach Ansicht der Bundesregierung die Möglichkeit, daß auch Unternehmen, die nicht die Kriterien für kleine und mittlere Betriebe erfüllen, durch die Streichung der Gewerbekapitalgrenze die Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7 g EStG in Anspruch nehmen können?
Inwieweit können durch andere bzw. im Zusammentreffen mit anderen steuerlichen Regelungen höhere Abschreibungen in Anspruch genommen werden, als es nach § 7 g EStG möglich ist? Inwieweit sind diese Regelungen auf kleine und mittlere Betriebe begrenzt?
Ab welcher Höhe des Gewinns kann die Steuerermäßigung aus der Begrenzung des Spitzensteuersatzes der Einkommensteuer für gewerbliche Einkünfte auf 47 % durch Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden?
Wie entwickelt sich aufgrund der Tarifbegrenzung (47 %) in Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns die Steuerentlastung, und wie hoch ist die maximale Steuerersparnis?
Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung der Anteil von kleinen und mittleren Unternehmen (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien), für deren Einkünfte die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (47 %) in Anspruch genommen werden kann und für die die maximale Steuerersparnis eintritt, an der Gesamtzahl der Einzelunternehmen und Personengesellschaften?
Wie hoch ist ggf. schätzungsweise die Anzahl kleiner und mittlerer Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien) mit einem Gewinn von bis zu 25 000, 50 000 und 100 000 DM?
Kann die Bundesregierung empirisch nachweisen, daß die Steuerermäßigung aufgrund der Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (47 %) zu einer Erhöhung von Realinvestitionen oder Schaffung von Arbeitsplätzen geführt hat?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte stärker mit dem Anreiz zur Reinvestition der Gewinne und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu verbinden?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien) von der Gewerbekapitalsteuer und Gewerbeertragsteuer betroffen, wenn nach Schätzungen insgesamt nur 16 % der Unternehmen Gewerbekapitalsteuer und 34 % der Unternehmen Gewerbeertragsteuer entrichten?
Wie hoch ist ggf. schätzungsweise der Anteil der Betriebe, die über ein negatives Gewerbekapital, ein Gewerbekapital von weniger als 120 000 DM und ein Gewerbekapital von mehr als 120 000 DM verfügen, an allen Betrieben?
Wie hoch ist ggf. schätzungsweise der Anteil der kleinen und mittleren Betriebe (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien), die über ein negatives Gewerbekapital, ein Gewerbekapital von weniger als 120 000 DM und ein Gewerbekapital von mehr als 120 000 DM verfügen, an der Gesamtzahl der kleinen und mittleren Betriebe?
Wie würde sich schätzungsweise die Zahl der gewerbesteuerzahlenden kleinen und mittleren Betriebe verändern, wenn auch für gewerbesteuerliche Zwecke eine Neubewertung der Betriebsgrundstücke vorgenommen werden würde?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von vermögensverwaltenden und freiberuflichen Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen, in den einzelnen Gewerbekapitalgruppen (siehe Fragen 31 und 32)?
Wie hoch ist aufgrund der zuletzt verfügbaren Zahlen der Anteil der Unternehmen - gegliedert nach Rechtsform und Verteilung des Nennkapitals (ein Gesellschafter, Beteiligung zu 25 %, größere Streuung des Anteilsbesitzes) -, deren Einheitswert niedriger als 250 000, 500 000 und 1 Mio. DM ist, an der Gesamtzahl der Unternehmen?
Wie hoch ist unter Berücksichtigung dieser Einheitswertgrenzen (siehe Frage 35) der Anteil von Unternehmen ohne Betriebsgrundstücke?
Wie wird sich unter Berücksichtigung der Neubewertung der Einheitswerte für Betriebsgrundstücke gemäß Jahressteuergesetz 1997 die Anzahl der Betriebe in den einzelnen Gruppen (siehe Frage 35) verändern?
Inwieweit existieren branchenspezifische Unterschiede in der Höhe der Einheitswerte von kleinen und mittleren Unternehmen?
Kann die Bundesregierung auf Angaben zurückgreifen, die Aufschluß über den Zusammenhang von Einheitswert und den Kriterien für kleine und mittlere Betriebe (siehe Frage 1) geben?
Inwieweit führen nach Ansicht der Bundesregierung die verschiedenen Bewertungsverfahren zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der erbschaftsteuerlichen und - bis 1996- vermögensteuerlichen Belastung?
Wie wirkt sich die Nichteinbeziehung des Firmenwertes und anderer immaterieller Wirtschaftsgüter (sofern diese nicht entgeltlich erworben wurden) auf die Höhe der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen bzw. Anteilen an diesen Unternehmen aus?
In welchen Staaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bewertung von Betriebsvermögen auch nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter berücksichtigt?
Liegen der Bundesregierung Angaben über die Zahl der vererbten Unternehmen bzw. vererbten Unternehmensanteile mit beherrschendem Einfluß vor, die durch den Erben fortgeführt wurden?
Wie oft wurden ggf. schätzungsweise der erbschaftsteuerliche Freibetrag und Bewertungsabschlag für die Übertragung von Einzelunternehmen und Anteilen an Unternehmen gemäß § 13 Abs. 2 a ErbStG (Fassung bis 1996) gewährt?
Wie hoch ist die Anzahl der Übertragungen von kleinen und mittleren Unternehmen (entsprechend den zu Frage 1 genannten Kriterien) bzw. von Anteilen an diesen Unternehmen, bei denen die Förderung nach § 13 Abs. 2 a ErbStG (Fassung bis 1996) in Anspruch genommen werden konnte?
Welche erbschaftsteuerlichen und - bis 1996 - vermögensteuerlichen Belastungsunterschiede resultieren für kleine und mittlere Betriebe einerseits und Großbetriebe andererseits aus dem Ansatz des Betriebsvermögens. zu Steuerbilanz- statt zu Handelsbilanzwerten vor allem hinsichtlich der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, degressiven Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, daß zum Zweck der Steuervermeidung aufgrund der erbschaftsteuerlichen und - bis 1996 - vermögensteuerlichen Freibeträge und Bewertungsabschläge Vermögensumschichtungen aus den privaten Vermögen in das Betriebsvermögen erfolgen?