Ehen zwischen Partnern deutscher und türkischer Nationalität in der Türkei sowie die Schul- und Ausbildungssituation ihrer deutschsprachigen Kinder in der Türkei
der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Binationale Ehen gehören heute zur Normalität. Dazu trägt u. a. die Zuwanderung ausländischer Unternehmerinnen und Unternehmer, ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, von Flüchtlingen, Studentinnen und Studenten und ihren Familienangehörigen sowie der Personalaustausch im Rahmen eines weitreichenden Wirtschaftsgeschehens bei.
Durch die hohe Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Bürgerinnen und Bürger türkischer Nationalität sind auch die zwischen ihnen und deutschen Staatsbürgern geschlossenen Ehen stetig angestiegen. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihren Wohnsitz immer in der Bundesrepublik Deutschland beibehalten wollen. Gerade seit der wirtschaftlichen Öffnung der Türkei Ende der achtziger Jahre und bedingt durch den Anstieg der Arbeitslosigkeit seit Mitte der neunziger Jahre in Deutschland verlagern in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildete türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Akademikerinnen und Akademiker gemeinsam mit den deutschen Ehepartnerinnen und Ehepartnern ihren Lebensmittelpunkt ganz oder teilweise bzw. befristet in die Türkei. Ihre Kinder haben häufig die Staatsangehörigkeit beider Eltern und sind somit Doppelstaatler.
Deutsch-türkische Familien - besonders deutsche Ehefrauen und Mütter - haben sich in der Türkei zu Interessengemeinschaften zusammengefunden. Einer der größten deutschen Kultur- und Wohltätigkeitsvereine ist die „Brücke e. V." in Istanbul. Der Verein klagt über mangelnde Unterstützung und individuelle Hilfen seitens der deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei sowie mangelndes Interesse der Bundesregierung an ihren Bemühungen, die tatsächliche und kulturelle Bindung - auch ihrer Kinder - an das Heimatland Deutschland aufrechtzuerhalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Wie hoch ist die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland zwischen Partnern türkischer und deutscher Nationalität geschlossenen Ehen (1980 bis 1996)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie viele Ehen zwischen Partnerinnen und Partnern deutscher und türkischer Nationalität in der Türkei geschlossen wurden (1980 bis 1996)?
Wie viele deutsch-türkische Ehepaare leben derzeit in der Türkei?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der unter Frage 3 genannten Ehepartner deutscher Nationalität heute die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und somit Doppelstaatler sind?
Wie bewertet die Bundesregierung die auf der Grundlage eigener Erfahrung aufgestellte Forderung der deutschen Mitglieder der „Brücke e. V.", Istanbul, nach Einführung der „doppelten Staatsangehörigkeit", welche auch von der größten deutschen Selbsthilfe- und Kulturorganisation in Griechenland, des „Deutschen Kontakt- und Informationszentrums Athen" unterstützt wird?
Wie ist die Altersstruktur der derzeit in der Türkei auf Dauer oder für längere Zeit lebenden Deutschen mit oder ohne Doppelstaatsangehörigkeit (getrennt nach Geschlecht)?
Wie ist die ausländerrechtliche und arbeitsrechtliche Situation der in der Türkei auf Dauer oder für längere Zeit lebenden deutschen Staatsangehörigen, insbesondere
a) deutscher Ehefrauen türkischer Staatsangehöriger,
b) Kindern aus deutsch-türkischen Ehen?
Vertritt die Bundesregierung die Meinung, daß die Bestimmungen der EG-Türkei-Assoziationsratsbeschlüsse Nr. 2/76 und 1/80 und ihre Auslegung durch die EuGH-Urteile (Sevince 1990, Kus 1992, Eroglu 1994, Bozkurt 1995) in der Türkei geltendes Recht sind, d. h. ebenso ausgelegt und angewandt werden müssen wie in der Bundesrepublik Deutschland?
Wenn ja, welche Schritte hat die Bundesregierung in den Jahren 1992 bis 1996 unternommen, um diese Rechtsauffassung durchzusetzen?
Werden die Bestimmungen der EG-Türkei-Assoziationsratsbeschlüsse Nr. 2/76 und 1/80 und ihre Auslegung durch die EuGH-Urteile (Sevince 1990, Kus 1992, Eroglu 1994, Bozkurt 1995) nach Ansicht der Bundesregierung für die in der Türkei lebenden deutschen Staatsangehörigen/Ehepartnerinnen und Ehepartner türkischer Staatsbürger dort ebenso angewandt und entsprechend interpretiert , wie dies für Bürgerinnen und Bürger/Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer türkischer Nationalität in der Bundesrepublik Deutschland geschieht?
In welcher Weise könnten sich Kollisionen mit dem türkischen Ausländerrecht/Arbeitsrecht ergeben?
Ist die Bundesregierung gewillt, die Vergabe einer wissenschaftlichen Untersuchung zu unterstützen und zu finanzieren, in der sowohl die Ist-Situation deutscher Migrantinnen und Migranten in der Türkei - auch unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der EG-Türkei-Assoziationsratsbeschlüsse Nr. 2/76 und 1/80 und ihrer Auslegung durch den EuGH - wie auch die Bedeutung der juristischen und sozialen Ordnung der Türkei im Umgang mit den bereits dort lebenden deutschen Zuwanderinnen und Zuwanderer empirisch beleuchtet wird?
Wenn nein, warum nicht?
Haben in der Vergangenheit - bezogen auf die Fragen 6 bis 9 - Konsultationen mit in der Türkei auf Dauer oder für längere Zeit lebenden deutschen Ehepartnerinnen und Ehepartnern türkischer Staatsangehöriger stattgefunden?
Wenn ja, wann und zu welchen Ergebnissen haben sie geführt?
Welche Hilfen - und in welchem Umfang - haben die Deutsche Botschaft und die deutschen Konsulate den für längere Zeit oder auf Dauer in der Türkei lebenden deutschen Staatsangehörigen und ihren Kindern gewährt (1980 bis 1996)?
Wird auch dann konsularischer Schutz/konsularische Beratung gewährt, wenn die bzw. der Betroffene ihre/seine deutsche Staatsangehörigkeit in der Türkei aufgegeben hatte; z. B. in besonderen Notlagen und nach Tod des türkischen Ehepartners?
Unter welchen Bedingungen wäre die Bundesregierung bereit, für den unter Frage 12 genannten Personenkreis die Möglichkeit des Rückerwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit einzuführen?
Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung von in der Türkei ansässigen deutschen Migrantenvereinigungen (z. B. der „Brücke e. V.", Istanbul), für Kinder aus binationalen Ehen, die vor 1975 von einer deutschen Mutter geboren wurden, — trotz Verstreichens der bei Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehenen Dreijahresfrist zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit oder — bei denen die türkischen Väter die Zustimmung zur Option verweigerten, die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung - auch unter Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit - zuzulassen?
Wie viele Kinder aus deutsch-türkischen Ehen
a) wurden in der Türkei geboren (1980 bis 1996),
b) leben derzeit in der Türkei?
In welcher Weise fördert die Bundesregierung eine zweisprachige und bikulturelle Erziehung für Kinder aus deutschtürkischen Ehen in der Türkei, u. a. im Hinblick auf spätere Arbeitsmarktchancen in der Türkei oder in der Bundesrepublik Deutschland und das hohe Maß an gesellschaftlicher Anerkennung, welches zwei- oder mehrsprachige Erziehung von Kindern aus binationalen Ehen bewirkt?
Welche Unterstützung hat die Bundesregierung in der Türkei für deutschsprachige Vorschulgruppen bzw. Schulgruppen mit dem Ziel geleistet, deutsch-türkischen Vorschulkindern und Schulkindern ihre deutsche Sprachfähigkeit zu erhalten und gleichzeitig die Schriftsprache zu erlernen (1990 bis 1996)?
Hält die Bundesregierung das staatliche Schulsystem in der Türkei für ausreichend und förderlich, um die bikulturelle Verankerung von Kindern aus deutsch-türkischen Ehen angemessen zu sichern?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Angebote kann sie leisten?
Entspricht die Ausbildung an einer staatlichen türkischen Grundschule (ilkokul) inhaltlich und von der Art der Unterrichtung den Anforderungen des deutschen Bildungssystems, so daß Kinder aus Ehen zwischen einem deutschen und türkischen Partner nach einem solchen Grundschulbesuch die Möglichkeit haben, bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland ohne Schwierigkeiten in eine vergleichbare deutsche Grundschulklasse umgeschult zu werden?
Wenn nein, was sind die entscheidenden fachlichen und pädagogischen Unterschiede?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, und welche Bemühungen der Bundesregierung gibt es, insbesondere in türkischen Großstädten mit einem angemessenen Anteil von Wohnbevölkerung deutscher Nationalität, Kindern aus deutsch-türkischen Ehen im Rahmen des Schulbesuchs staatlicher türkischer Schulen, Deutsch als zweite Muttersprache anzubieten (analog des muttersprachlichen Unterrichts für türkische Kinder/ Jugendliche an deutschen Schulen)?
Wie viele Grundschulen - in denen nach in Deutschland anerkannten Lehrplänen unterrichtet wird - gibt es in der Türkei, und wo befinden sich diese?
Wie viele Kinder
a) türkischer Staatsangehörigkeit,
b) deutscher bzw. deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler)
besuchen diesen Unterricht?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß es bislang keine türkische private Grundschule gibt, in der Deutsch gelehrt wird, obwohl die Kinder in der Regel ab der 3. Klasse mit dem Erlernen einer Fremdsprache bekannt gemacht werden und durch die Konzentration von „deutsch-türkischen Familien" in den Großstädten der Türkei eine Unterrichtung in deutscher Sprache schon aufgrund der hohen Anzahl von Kindern aus deutsch-türkischen Familien sinnvoll und realisierbar wäre?
Welche Gespräche führte die Bundesregierung
a) mit in der Türkei lebenden deutschen Migrantinnen und Migranten, um die Problematik der Fragen 16 bis 20 und 23 zu erörtern? Wenn ja, mit welchem Ergebnis,
b) mit türkischen Institutionen, um in Städten mit hohem Anteil an deutschen Migrantinnen und Migranten (z. B. Istanbul) Deutsch als zweite Muttersprache an staatlichen türkischen Grundschulen und/oder als Fremdsprache an türkischen privaten Grundschulen wahlweise einzuführen,
c) oder sind solche Gespräche für die Zukunft geplant?
Wie viele
a) deutschsprachige staatliche Oberschulen und
b) deutschsprachige private Oberschulen
bestehen in der Türkei, und wo befinden sich diese?
Wie viele Kinder (geschlechtsspezifisch aufgeführt) besuchen die unter Frage 25 a) und 25 b) aufgeführten Institutionen insgesamt, und wie hoch ist der Anteil von Kindern mit
a) türkischer Staatsangehörigkeit,
b) deutscher bzw. deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler)?
(Hinweis: Im Original steht Frage 25 erneut, dies wird hier als 27 beibehalten, da die Zählung in der Quelle offensichtlich fehlerhaft ist und der Text wie aus der Quelle übernommen werden muss)
In welchen der unter Frage 25 aufgeführten deutschsprachigen Schulen und ab welcher Klasse wird die türkische Sprache als Fremdsprache unterrichtet?
Wie hoch ist der Anteil deutscher Lehrer an
a) den bestehenden deutschen Grundschulen,
b) den bestehenden deutschsprachig-staatlichen Oberschulen,
c) den bestehenden deutschen privaten Oberschulen
in der Türkei, und wie hoch ist der Anteil abgeordneter Lehrer aus der Bundesrepublik Deutschland?
Hält die Bundesregierung die Anzahl von Schulen (Grund- und Oberschulen), die nach deutschen Lehrplänen unterrichten, für in der Türkei lebende deutschsprachige Kinder für ausreichend, um Kindern aus deutschen und deutsch-türkischen Ehen einen in der Bundesrepublik Deutschland geforderten kompatiblen Schulabschluß zu sichern?
Trifft es zu, daß die deutsche Grundschule in Istanbul nur Kinder von vorübergehend dort arbeitenden deutschen Lehrerinnen und Lehrern, Konsulatsangehörigen, Industriellen und Entsandten einer deutschen Firma mit zeitlich befristetem Arbeitsvertrag aufnehmen, wobei jeweils nur die Staatsbürgerschaft des Vaters berücksichtigt wird?
Wenn ja, warum?
Trifft es ebenfalls zu, daß Kinder aus deutsch-türkischen Ehen, in diesem Fall mit einer deutschen Mutter und deutscher Muttersprache, unter Hinweis auf die türkische Staatsangehörigkeit des Vaters und somit die doppelte Staatsbürgerschaft des Kindes, in Istanbul nicht in die deutsche Grundschule aufgenommen werden?
Worin liegt nach Meinung der Bundesregierung dieses Auswahlverfahren begründet, und hält sie es für sinnvoll und rechtmäßig?
Warum ist demgegenüber in Ankara der Besuch der deutschen Grundschule auch von Kindern aus deutsch-türkischen Ehen mit ständigem Aufenthalt in der Türkei möglich?
Sieht die Bundesregierung eine kulturelle Verantwortung sowie eine Bildungs- und/oder Ausbildungsverantwortung (rechtlich oder moralisch) für in der Türkei lebende Kinder aus deutschtürkischen Ehen - auch mit Doppelstaatsangehörigkeit - wie sie für Kinder deutschstämmiger Bürgerinnen und Bürger in Osteuropa wahrgenommen wird?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, daß sich für Familien, die in die Türkei übersiedeln, nachdem die Kinder bereits in Deutschland einige Jahre die Schule besucht hatten, durch die Aufnahmebeschränkung der deutschen Grundschule/ deutschen Oberschule oft harte persönliche Konsequenzen ergeben?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, hier etwas zu unternehmen, daß diese in der Türkei lebenden Kinder - als Doppelstaatler auch mit deutscher Staatsangehörigkeit - nicht den gleichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, denen wir in der Bundesrepublik Deutschland bei ausländischen Kindern/ Staatsangehörigen durch besondere Förder- und Weiterbildungsmaßnahmen entgegenzuwirken versuchen?
Ist der Bundesregierung der eklatante Platzmangel in der bisherigen deutschen Grundschule bekannt, und bestätigt sie, daß seit Jahren davon gesprochen wird, auf einem weitläufigen, dem deutschen Staat gehörenden Parkgelände in Tarabya, den dringend notwendigen Schulneubau für eine deutsche Grundschule in Angriff zu nehmen?
Plant die Bundesregierung - wenn ja, wann - diesen Neubau künftig zu realisieren?
Welche Kapazitätserweiterungen sind - auch im Hinblick auf die stetig steigende Anzahl deutscher Migrantinnen und Migranten in Istanbul und Umgebung - vorgesehen?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung richtig, daß die mit Schuljahresbeginn 1996/97geplante private Grundschule des Kooperationsprojektes der Erziehungsstiftung des Istanbul-Lisesi mit der Bundesrepublik Deutschland ein Schulgeld in Höhe von 10 200 DM im ersten Jahr (davon 6 500 DM als Spende an die Stiftung), in den weiteren Jahren einen Betrag von 7 200 DM (davon 3 500 DM als Spende an die Stiftung) vorsieht?
Auf Grund welcher Überlegungen hält die Bundesregierung dieses Projekt für besonders förderungswürdig?
Hat die Bundesregierung Einfluß auf die allgemeinen Aufnahmekriterien für die 534 Schülerinnen und Schüler der Klassen I bis V nehmen können?
Wenn ja, in welcher Form?
Erhalten die Kinder nach Absolvierung der V. Klasse das Recht, in die Mittelstufe einer der deutschsprachigen Oberschulen übernommen zu werden?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Erfahrungen konnte die Bundesregierung mit den für türkische Studentinnen und Studenten in deutscher Sprache eingerichteten Studiengängen „Wirtschaftswissenschaften" und „Informatik" an der Marmara-Universität gewinnen?
In welcher Form besteht die Möglichkeit, diese Ausbildung - bezogen auf das mittlere Management der in der Türkei ansässigen deutschen Industrie - für deutsch-türkische Oberschulabsolventen zu öffnen?
In welcher Form können die positiven Erfahrungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur bilingualen Ausbildung ausländischer Jugendlicher in der Bundesrepublik Deutschland auf die Zweisprachigkeit bezogen (Studium, Arbeitsplatz) allgemein für die
a) in der Türkei,
b) in der Bundesrepublik Deutschland
aufwachsenden Kinder/Jugendlichen aus Ehen mit einem deutschen und einem türkischen bzw. ausländischen Partner, aktiv Anwendung finden?
Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung andererseits das Erfahrungspotential der in der Türkei lebenden Partnerinnen und Partner aus Ehen mit deutschen und türkischen Staatsangehörigen bzw. Doppelstaatlern hinsichtlich der Probleme - aber auch Möglichkeiten - interkultureller Erziehung für den Umgang mit in der Bundesrepublik Deutschland aufwachsenden Migrantinnen und Migranten türkischer Nationalität bzw. Kindern aus deutsch-türkischen Ehen, positiv erfragt werden und in die pädagogische Arbeit einfließen?