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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand seit 1982 (G-SIG: 13012656)

Gründe für den einstweiligen Ruhestand, Höhe der Versorgungsbezüge, wieder in das Beamtenverhältnis berufene politische Beamte bzw. gescheiterte Neuberufungen in das Beamtenverhältnis, Novellierung der Versorgungsvorschriften

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

12.09.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/814230. 06.97

Politische Beamte im einstweiligen Ruhestand seit 1982

des Abgeordneten Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In bestimmten Funktionen dürfen die Regierungen in Bund und Ländern sog. „politische Beamte" einsetzen, die jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Auf Bundesebene ist dies in § 36 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt für

  • Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,
  • Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts,
  • Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts,
  • den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertreter und den Stellvertretenden Regierungssprecher,
  • den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
  • den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,
  • Beamte des höheren Dienstes in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts.

Sinn dieser beamtenrechtlichen Ausnahmeregelung ist es, der Regierung die Möglichkeit einzuräumen, an der Nahtstelle zwischen Politik und Verwaltung Beamte einzusetzen, die mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung in besonderem Maße übereinstimmen, zu denen damit ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Ist dieses Vertrauensverhältnis zerstört, hat sich der Beamte z. B. aus persönlichen oder fachlichen Gründen als ungeeignet erwiesen, dann kann er in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Willkürliche oder unsachliche Gründe, wie die Übernahme von Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses (z. B. in Wirtschaftsunternehmen, in einer Partei oder Fraktion) sind unzulässig (Plog/Wiedow, BBG, § 36 Rn. 7).

Beamten, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, stehen für eine Übergangszeit von drei Monaten die vollen letzten Dienstbezüge zu und während der darauffolgenden fünf Jahre des einstweiligen Ruhestands ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der Bezüge. Der einstweilige Ruhestand endet mit dem endgültigen Ruhestand oder durch eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis. Dieser erneuten Berufung muß der Beamte aber nur folgen, wenn ihm im Dienstbereich seines ehemaligen Dienstherrn mindestens eine gleichwertige Aufgabe übertragen werden kann (§§ 39 f.).

Während in den ersten Jahren der Bundesrepublik Deutschland von dem Instrument des einstweiligen Ruhestands nur wenig Gebrauch gemacht wurde, stieg die Zahl der politisch motivierten Versetzungen insbesondere in der Folge der Regierungswechsel von 1969 und 1982 (Derlien, Einstweiliger Ruhestand politischer Beamter des Bundes 1949 bis 1983, DÖV 1984, 689 ff.).

Allein von 1982 bis 1996 sind im Bereich der Bundesregierung 24 Staatssekretäre in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, die zum Teil nur wenige Monate im Amt waren. Eine Anfrage unserer Fraktion ergab, daß bis 1995 für die Versorgung dieser untätigen Spitzenbeamten insgesamt über 16 Mio. DM aufgewendet werden mußten. Allein in diesem Jahr schlagen die Versorgungsleistungen mit 1,98 Mio. DM zu Buche (Drucksache 13/4259).

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Wie viele politische Beamte (ohne Staatssekretäre) wurden - jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr und Ressort (einschließlich Bundeskanzleramt, Bundespresseamt, Bundespräsidialamt) - seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzt?

2

Wie viele politische Beamte (ohne Staatssekretäre) wurden - aufgeschlüsselt nach Ressort (einschließlich Bundeskanzleramt, Bundespresseamt, Bundespräsidialamt) und den Funktionen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BBG bzw. für § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BBG nach Besoldungsgruppen - seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzt?

3

Wie viele politische Beamte (ohne Staatssekretäre) wurden - aufgeschlüsselt nach Jahr und den Funktionen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BBG bzw. für § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BBG nach Besoldungsgruppen - seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzt?

4

Wie viele Beamte wurden seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzt, die erst in diesem Zeitraum auf den Posten eines politischen Beamten berufen wurden - aufgeschlüsselt nach Jahr und Ressort (einschließlich Bundeskanzleramt, Bundespresseamt, Bundespräsidialamt)?

5

Wie lauten die Namen der seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Ministerialdirektoren (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 BBG), Pressesprecher (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 BBG), General- und Oberbundesanwälte (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 BBG) sowie Bundesbeauftragten für den Zivildienst (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 BBG), und wie lange waren sie jeweils zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in einer Funktion gemäß § 36 im Dienst?

6

Wie lange waren die übrigen politischen Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung bereits in einer Funktion gemäß § 36 im Dienst?

7

Wie alt waren die Beamten, die seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, zum Zeitpunkt ihrer Versetzung - aufgeschlüsselt nach Ressort (einschließlich Bundeskanzleramt, Bundespresseamt, Bundespräsidialamt) und Jahr?

8

Welches sind die zehn häufigsten Gründe, mit denen Beamte, die erst nach 1982 in ein politisches Amt gemäß § 36 BBG berufen wurden, seitdem in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden?

9

Wie viele Versetzungen wurden damit in den einzelnen Ressorts (einschließlich Bundeskanzleramt, Bundespresseamt, Bundespräsidialamt) begründet?

10

Haben Beamte gegen ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Widerspruch bzw. Klage eingelegt, und in wie vielen Fällen waren diese Rechtsmittel erfolgreich?

11

Wie hoch ist die absolute Summe der seit 1982 aufgewendeten Versorgungsbezüge für Beamte im einstweiligen Ruhestand?

12

In welcher Höhe werden in diesem Jahr Versorgungsbezüge für Beamte im einstweiligen Ruhestand fällig?

13

In wie vielen Fällen wurde Beamten, die seit 1982 gemäß § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, noch innerhalb von 3 Monaten eine andere Aufgabe im Rahmen der Bundesregierung übertragen - aufgeschlüsselt nach den Funktionen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BBG bzw. für § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BBG nach Besoldungsgruppen?

14

Wie viele Beamte, die seit 1982 gemäß § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, wurden innerhalb von fünf Jahren erneut in ein Beamtenverhältnis berufen?

15

Wieviel Zeit war bis dahin seit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vergangen - aufgeschlüsselt nach den Funktionen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BBG bzw. für § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BBG nach Besoldungsgruppen?

16

Wie viele Beamte, die seit 1982 gemäß § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, haben nach Ablauf von 5 Jahren eine Tätigkeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses aufgenommen - aufgeschlüsselt nach den Funktionen in § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 BBG bzw. für § 36 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 7 BBG nach Besoldungsgruppen?

17

Gibt es Beamte, die seit 1982 gemäß § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden und mit einer erneuten Berufung ins Beamtenverhältnis einverstanden waren, obwohl sie nur eine geringerwertige bzw. geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen konnten?

Wenn ja, um wie viele Beamte handelt es sich - aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen?

18

Welche Bemühungen unternimmt die Bundesregierung, um Beamte, die gemäß § 36 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden, erneut in ein Beamtenverhältnis berufen zu können?

19

Welches sind - abgesehen vom Erreichen der Altersgrenze - die zehn wichtigsten Gründe dafür, daß eine erneute Berufung der seit 1982 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in das Beamtenverhältnis gescheitert ist?

20

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß die gegenwärtigen Besoldungsregelungen für Beamte im einstweiligen Ruhestand nicht dazu geeignet sind, politische Beamte im einstweiligen Ruhestand zu motivieren, ihre Arbeitskraft anderweitig innerhalb oder außerhalb der Bundesregierung für den eigenen Unterhalt einzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

21

Inwieweit nutzt die Bundesregierung die Möglichkeit der Rotation, um Belastungen des Bundeshaushalts durch die Versorgung der Beamten im einstweiligen Ruhestand zu vermeiden?

22

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß Versorgungsbezüge für ehemalige politische Beamte eingespart werden könnten, wenn eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht an die Voraussetzung einer zumindest gleichwertigen Tätigkeit gebunden wäre?

23

Plant die Bundesregierung eine Novellierung der Vorschriften über die Versorgungsleistungen im einstweiligen Ruhestand und die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis?

24

Wenn nicht, warum hält die Bundesregierung an der kostenintensiven Alimentation der ehemaligen und insbesondere der künftigen politischen Beamten fest?

25

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Auswahl leistungsfähiger politischer Beamter zu verbessern, um so in Zukunft kostenintensive Versorgungsleistungen für frühzeitig gescheiterte politische Beamte zu vermeiden?

Bonn, den 25. Juni 1997

Rezzo Schlauch Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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