BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Abschiebepraxis in die Türkei (G-SIG: 13012855)

Situation der Kurden in der Türkei, Verbleib abgeschobener Flüchtlinge sowie Möglichkeiten der Überprüfung ihrer Behandlung in der Türkei

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

11.11.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/882321. 10. 97

Abschiebepraxis in die Türkei

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Kurden, die nach abgelehntem Asylantrag in die Türkei abgeschoben wurden, wurden in zahlreichen Fällen nach ihrer Abschiebung in die Türkei festgenommen, Folterungen ausgesetzt, „verschwinden" und werden auf der Grundlage politischer Vorwürfe angeklagt. Teilweise erfolgt die Verfolgung der abgeschobenen Kurdinnen und Kurden aufgrund politischer Aktivitäten, die im Asylverfahren nicht berücksichtigt bzw. als unglaubwürdig dargestellt wurden. Nicht nur politisches Engagement, sondern allein schon die kurdische Volkszugehörigkeit und ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland können Anlaß für die Verfolgung in der Türkei sein.

Dies bestätigen auch die Ergebnisse der von der Kurdischen Vereinigung KOMKAR initiierten Menschenrechtsdelegation vom April 1997, an welcher u. a. der ehemalige Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Herbert Schnoor, teilnahm. In dem Bericht der Delegation heißt es: „Unsere Gesprächspartner trugen vor, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung eines großen Teils der aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschobenen Flüchtlinge. Auch nach wiederholter Befragung bestätigten die Gesprächspartner - unabhängig voneinander - ihre Aussagen. Sie erklärten: Wer nach der Rückkehr aus Deutschland im Verhör - als Kurde - als Alevit - als politisch linksstehend identifiziert wird, sei jederzeit in Gefahr, geschlagen, mißhandelt oder gefoltert zu werden" (S. 12, Bericht über die Gespräche und Ergebnisse der Menschenrechtsdelegation) .

Es kann nicht von einer inländischen Fluchtalternative in der Türkei ausgegangen werden, da abgeschobene Kurdinnen und Kurden bereits am Flughafen Istanbul inhaftiert werden und ihnen dort Mißhandlungen, Folter und Verschwindenlassen (letzteres heißt nach den bisherigen Erfahrungen mit „Verschwundenen" in der Türkei meist Tod durch Folter) drohen. Es ist zudem zwar richtig, daß ca. 3,5 Millionen Kurden in den Westteil und insbesondere in die Großstädte geflohen sind. Die kurdischen Binnenflüchtlinge leben in den Großstädten der Türkei in der Regel aber in Slumvierteln, den sog. Gecekondus. Durch den sprunghaften Anstieg der Binnenflucht sind die Großstädte nicht in der Lage, die soziale und hygienische Infrastruktur bereitzustellen, die ein menschenwürdiges Leben erfordert. Gekennzeichnet durch eine hohe Arbeitslosenrate, insbesondere auch in den Großstädten, sind die lokalen Arbeitsmärkte nicht in der Lage, den Bedarf der hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen an Beschäftigungsmöglichkeiten zu decken. Ferner verlieren kurdische Flüchtlinge insbesondere aufgrund von häufigen Festnahmen oftmals ihren Arbeitsplatz und werden damit in ihrer materiellen Existenz bedroht. So ist dem Bericht der o. g. Menschenrechtsdelegation zu entnehmen: „Der IHD (Menschenrechtsverein) bezweifelt auch die von den deutschen Innenministern vermutete Fluchtalternative im Westen der Türkei. Die Praxis der Dorfzerstörungen verfolge eine erzwungene Vertreibung von über 3 Millionen Menschen aus politischen Gründen. Auch in den Großstädten, in die sie geflohen seien, gebe es immer wieder gezielte Razzien, Verlust von Arbeitsplätzen, Festnahmen und erneute Vertreibung: (...) Die Rechtsunsicherheit in der Türkei werde immer größer." (ebd., S. 3) .

Ebenso kommt die Delegation des Petititions- und Innenausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt, die sich zwischen dem 1. und 8. Juni 1997 in der Türkei aufhielt, zu dem Schluß: „Solange die Gemengelage aus allgemeiner Verdachtshysterie gegen Kurden, zweifelhaften polizeilichen Ermittlungsmethoden und fragwürdigen rechtsstaatlichen Prozeduren besteht, kann von einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausgegangen werden."

Schließlich sind kurdische Flüchtlinge im Westteil der Türkei oftmals gezielten Angriffen von seiten faschistisch-nationalistischer Kreise ausgesetzt. Die türkischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage oder gewillt, die kurdischen Flüchtlinge vor diesen Angriffen zu schützen. So berichtet die Tageszeitung Özgür Politika in ihrer Ausgabe vom 31. Juli 1997, daß in den türkischen Mittelmeerorten Iskenderun und Tarsus zunehmend Angriffe von seiten nationalistisch-faschistischer Gruppierungen auf kurdische Flüchtlinge und Mitglieder der Friedenspartei (Baris Partisi, BP) sowie der HADEP verübt worden seien. Die lokalen Sicherheitskräfte seien dem Bericht zufolge nicht zum Schutz der Flüchtlinge eingeschritten, sondern haben vielmehr die tätlich angegriffenen kurdischen Einwohner inhaftiert. Die nationalistischen Angreifer hätten gegenüber den kurdischen Arbeitern Sprüche wie „Ihr seid Kurden, geht in eure Heimat, hier gibt es keinen Platz für euch" skandiert. Nach Auskunft des örtlichen Menschenrechtsvereinsbüros (IHD) waren an einem der Angriffe auch zwei Polizisten beteiligt. Die gegen die kurdische Bevölkerung in Tarsus gerichteten Repressionen zielen auf tätliche Angriffe wie auch auf die Zerstörung der materiellen Existenz ab. So berichtet die Özgür Politika (ebd.), daß z. B. Ställe, die Kurden gehörten, zerstört worden seien und den Kurdinnen und Kurden von der lokalen Behörde die Genehmigung zur Eröffnung von Dienstleistungsunternehmen verweigert wurde.

Kurdische Binnenflüchtlinge sind daher im Westteil der Türkei einer ausweglosen Situation ausgesetzt, in der sie weder ihre materielle Existenz ausreichend sichern können noch vor Übergriffen und Repressionen von seiten staatlicher Sicherheitskräfte oder nationalistisch-faschistischer Gruppierungen geschützt sind.

Viele abgeschobene kurdische Flüchtlinge können nach ihrer Abschiebung nicht in ihre Heimatdörfer zurückkehren, weil diese zerstört worden sind. Auch auf die Hilfe von Angehörigen können sie sich nicht stützen, da ihnen der Verbleib ihrer Angehörigen in der Türkei oftmals nicht bekannt ist und diese auch materiell nicht dazu in der Lage sind.

In seinem Urteil vom 24. März 1997 vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung: „Soll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Gruppenverfolgung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verläßliche Feststellungen darüber voraus, daß der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Er muß danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (...). Eine existentielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, daß der Asylbewerber am Ort der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann" (Urteil des BVerfG vom 24. März 1997, S. 8 f.).

Die folgenden Schicksale abgeschobener kurdischer Asylbewerber belegen die außerordentliche Gefährdung in der Türkei. Sie zeigen, daß für eine solche Gefährdung allein die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie ausreichend sein kann:

  • Der aus der Provinz Mardin stammende 27jährige Kurde Abdussemat A. wurde zusammen mit seiner Frau und drei Kindern am 22. Oktober 1996 nach Istanbul abgeschoben. Familie A. wurde nach der Übergabe durch die deutschen Beamten noch am Flughafen über politische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland verhört. Nach Angaben von Frau Menfiat A. wurden sie hierbei beschimpft und geschlagen. Die Ehefrau Menfiat A. und ihre drei Kinder wurden noch am selben Tag freigelassen. Als sie in der Nacht mit den Kindern freigelassen worden sei, habe man ihr gesagt, ihr Mann sei ,schon längst frei'. Sie habe vergeblich stundenlang vor dem Polizeigebäude auf ihren Ehemann gewartet. Da sie weder ihre Papiere noch ihr Gepäck zurückerhalten habe, sei sie tagelang in Istanbul herumgeirrt, bis es ihr gelang, Kontakt zu Angehörigen aufzunehmen. Ihre Familienangehörigen sind nach der Zerstörung ihres Dorfes Kerfef nach Midyat geflohen. Sie haben ihr abgeraten, in die Heimatregion zurückzukehren, da die Familie nicht für ihre Sicherheit garantieren könne. Frau A. hielt sich mit ihren Kindern in Istanbul versteckt und ist mittlerweile in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt (FR, 7. Oktober 1997).
  • Herr A. ist seitdem verschwunden, von ihm fehlt noch immer jegliche Spur. Frau A. wie auch Freunde und Bekannte aus der Bundesrepublik Deutschland halten es für ausgeschlossen, daß Herr A. die Familie im Stich gelassen hat. Herr Abdussemat A. sei von türkischen Behörden der PKK-Unterstützung beschuldigt worden. Aus Angst vor der Contraguerlla ist er im Jahr 1988 in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Herr A. war auch in der Bundesrepublik Deutschland politisch aktiv. Es steht stark zu befürchten, daß Herr A. noch immer in Polizeihaft ist oder nicht mehr am Leben ist.
  • Der Kurde Hasan K. kam im September 1992 nach Deutschland und wurde am 20. Dezember 1996 abgeschoben. Bei der Flughafenpolizei wurde er von einem Kommissar als „Terrorist" beschuldigt. In einem Brief an seinen Vater vom 3. Januar 1997 schildert er, daß er unter starken Schlägen gezwungen wurde, Aktivitäten für die PKK (u. a. in Deutschland) einzugestehen. Später wurde er weiterer Folter ausgesetzt: Er wurde der Bastonade unterworfen, seine Hoden wurden gequetscht und ihm wurde mit weiterer Folter bei der politischen Polizei gedroht. Daraufhin entschloß sich Hasan K., eine Beteiligung an zwei Demonstrationen und Newroz-Feierlichkeiten zuzugeben. Am nächsten Tag wurde er dem Staatsanwalt vorgeführt, der seine Freilassung anordnete. Trotz dieser Anordnung wurde er von den Flughafenpolizisten zur politischen Polizei (Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus) gebracht. Mit verbundenen Augen wurde er zu seinen Aktivitäten befragt. Er wurde brutal geschlagen und ihm wurde gedroht, daß er aufgehängt werde, Stromstöße erhalte und daß ihm ein Polizeiknüppel in den After gesteckt und er unfruchtbar gemacht werde. Da ein Zellengenosse unter der Folter sehr übel zugerichtet worden war, legte Hasan K. aus Angst erneut ein „Geständnis" ab. In den fünf Tagen bei der politischen Polizei wurde er zweimal unter Schlägen und Bastonade verhört. Auf dem Weg zur Staatsanwaltschaft wurde er geschlagen und bedroht, weiter gefoltert zu werden, wenn er dort seine Aussage nicht bestätigen würde. Unter Hinweis auf die Folter widerrief er sein „Geständnis" sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch beim Haftrichter. Der Richter ordnete jedoch Untersuchungshaft an. Herr K. wurde am 2. April vom Staatssicherheitsgericht Istanbul freigesprochen und freigelassen. Über eine Revision des Urteils liegen keine Informationen vor (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS „Auswirkungen von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei auf den Auslieferungs- und Abschiebeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland", Antwort: Drucksache 13/7350). Mit Schreiben vom 5. Juni 1997 berichtet das Auswärtige Amt: „Abgesehen von den Einlassungen Kutgans und den Angaben seiner Rechtsanwältin (...) liegen dem Auswärtigen Amt keine Hinweise vor, aufgrund derer sich die Foltervorwürfe in diesem Fall verifizieren ließen"
  • Der 26. Februar 1997 wurde der aus der Türkei stammende Kurde, Abdulhalim S. mit Flug Nr. JP 1615 von Frankfkurt über Ljubljana nach Istanbul abgeschoben. Die Maschine landete am 27. Februar 1997 um 2.15 Uhr in Istanbul. Herr S. wurde noch am Flughafen verhaftet und dort zwei Tage festgehalten. Am 1. März wurde er in die Zentrale der Anti-Terror-Einheit gebracht und dort nach eigenen Angaben zwei Wochen lang mit Elektroschocks gefoltert. Er wurde dann am 3. Mai 1997 in das Gefängnis in Mardin gebracht, aus dem er am 28. Juni 1997 entlassen wurde. Mit Schreiben vom 8. April 1997 teilte das Auswärtige Amt jedoch mit: „Das Generalkonsulat teilt nunmehr mit, laut Auskunft der Flughafenpolizei Istanbul sei Herr S. mit türkischem Personalausweis eingereist und nach Überprüfung durch die Flughafenpolizei noch am selben Tag wieder freigelassen worden. Gegen ihn liege auch kein Haftbefehl vor" . Herr S. floh erneut in die Bundesrepublik Deutschland und befindet sich seit 25. September in Abschiebehaft in Berlin.
  • Am 7. Dezember 1994 wurden der Asylbewerber Müslim A., seine Ehefrau und sein vierjähriger Sohn Mikael in die Türkei abgeschoben. Bei der Sicherheitsüberprüfung durch die Istanbuler Polizei wurde ihm eröffnet, daß es in Tunceli, seinem Heimatort „ein kleines Problem" gebe. Gegen eine Summe von 50 Mio. TL würde ihn die Polizei freilassen unter der Auflage, nach Tunceli zu fahren und sich bei der dortigen Polizeibehörde zu melden. Nachdem Herr A. zumindest einen Großteil des geforderten Bestechungsgeldes über Verwandte aufbringen konnte, wurde er schließlich freigelassen. Er begab sich allerdings nicht - wie von den Sicherheitsbehörden verlangt - nach Tunceli, sondern für mehrere Wochen zu Verwandten an einen anderen Ort . Von seinem Vater erfuhr er am Telefon, daß seine Wohnung bereits mehrere Male von der Polizei durchsucht worden sei und diese nach ihm gesucht habe. Daraufhin schaltete Herr A. einen Anwalt ein. Über diesen erfuhr er, daß gegen ihn in Kayseri ein Verfahren beim Staatssicherheitsgericht wegen separatistischer Propaganda anhängig ist (Artikel 8 Abs. 1 des Anti-Terror-Gesetzes). Da die Istanbuler Polizei den Reisepaß von Herrn A. einbehalten hatte, bemühte er sich, einen neuen Paß zu bekommen. Als er sich am 7. Juli 1995 zur Polizeidienststelle in Antalya begab, um seinen Paß abzuholen, wurde er sofort inhaftiert und zur Anti-Terror-Abteilung gebracht. Dort wurde er vier Tage hindurch mit verbundenen Augen schwersten Mißhandlungen - Schlägen und Bastonade - ausgesetzt. Die Sicherheitsbeamten wollten von Herrn A. Informationen über seine Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Ebenso wurde er befragt, ob er bestimmte Personen aus dem Umfeld der PKK, TIKKO, Dev Sol und Dev Yol kenne. Nachdem Herr A. angab, in der Bundesrepublik Deutschland nicht politisch aktiv gewesen zu sein und die genannten Personen nicht zu kennen, wurde er von der Existenz von Filmen, die seine Teilnahme an Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland belegten, in Kenntnis gesetzt. Herr A. wurde nach den Verhören dem Staatsanwalt vorgeführt. Die Verhandlung gegen Herrn A. begann schließlich Ende August, fast vier Monate nach seiner Festnahme, und endete mit einem Freispruch. Er verließ auf illegalem Weg die Türkei und stellte einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 23. April 1996 wurde Herr A. nach Artikel 16 a Abs. 1 GG als asylberechtigt anerkannt (Quellen: Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie Bericht des Flüchtlings).
  • Der Kurde Ahmet K. wurde am 20. August 1997 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern von Stuttgart nach Izmir abgeschoben. Die Bundesgrenzschutzbeamten nahmen gegen den heftigen Widerstand der Familie einen Koffer mit, in dem sich u. a. Spendenbescheinigungen für die ERNK und Fotos von einer Demonstration in Düsseldorf vom 21. April 1997 befanden. Die Grenzschutzbeamten überreichten den Koffer an die türkischen Sicherheitsbehörden. Die Familie wurde von den Sicherheitsbehörden festgenommen. Während die Ehefrau und Kinder nach zwei Tagen freigelassen wurden, wurde Ahmet K. wegen „Unterstützung der PKK" in U-Haft genommen und in das Gefängnis von Nazilli eingewiesen. Nach Auskunft seines Anwaltes Ercan Demir, Vorsitzender des Menschenrechtsvereins in Izmir, soll das Verfahren Anfang Oktober vor dem SSG Izmir beginnen (FR, 12. September 1997).
  • Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 7. Oktober 1997 wurde der 31jährige Kurde Ibrahim A. am 30. Juli d. J. mit dem Lufthansaflug LH 3818 von Frankfurt/Main nach Istanbul abgeschoben. Seither ist Ibrahim A. verschwunden. Die Istanbuler Flughafenpolizei gab an, Herr A. sei niemals in Istanbul angekommen.
  • Im Bericht des Menschenrechtsvereins (IHD) Istanbul für den Monat August wurde u. a. über folgende Fälle berichtet:
  • Mehmet O. wurde am 18. August 1997 um 13.30 Uhr von Deutschland abgeschoben und kam um 15.30 Uhr am Flughafen in Istanbul an. Bei den dortigen Kontrollen wurde er festgenommen. Nach einigen Angaben wurde er von den Polizisten auf der Wache des Flughafens gefoltert: „Gleich bei Eintritt in die Wache begannen die Polizisten, mich zu schlagen. Sie fluchten ständig. Manchmal schlug mich einer, manchmal drei Polizisten auf einmal. Da ich meine Religion gewechselt hatte und Christ geworden war, fluchten sie auf meine Religion. Mein ganzer Körper schmerzt. Der Arzt sagte mir, daß aufgrund der Schläge meine Hörmembrane zerstört worden sei. Es tropft ständig in meinem Ohr. Unter der Bedingung, daß ich bei der Staatsanwaltschaft keine Anzeige erstatte, wurde ich abends gegen 23.30 Uhr freigelassen. " Dies sind die Ausführungen von Mehmet O., der sich am 25. August 1997 an den Verein wandte, um die Folterpolizisten ausfindig zu machen und um Rechtshilfe für eine Anzeige gegen die Polizisten bat (vgl. Bericht des IHD, Istanbul, August 1997).
  • Aligül S. wandte sich am 6. August 1997 an den Verein. Er war am 13. Juni 1997 mit seiner Tochter aus Deutschland abgeschoben worden und wurde nachts gegen 2 Uhr der türkischen Polizei überstellt. Nach sieben Stunden bei der Flughafenpolizei wurde er der Abteilung zur Bekämpfung des Terrorismus überstellt. Seine Tochter wurde nach drei Tagen freigelassen. Nach eigenen Angaben wurde Aligül S. in der Polizeihaft Mißhandlungen wie beständigen Schlägen, Beschimpfungen, Ziehen an den Haaren und Beleidigungen ausgesetzt. Man habe ihn aufgefordert, für die Polizei als Spitzel zu arbeiten und er sei nach 21 Tagen freigelassen worden. Er bat um Rechtsbeistand. Laut Saarbrücker Zeitung war Aligül S. aus dem Kirchenasyl abgeschoben worden und nach der Abschiebung 22 Tage „verschwunden". Die ganze Zeit habe er in einem stockdunklen Verlies zugebracht und sei völlig erschöpft in einer psychiatrischen Anstalt aufgewacht. (vgl. Bericht des IHD, Istanbul, August 1997)
  • Zülfü D. wurde nach Angaben des Menschenrechtsvereins Istanbul am 27. August 1997 um 13.30 Uhr von Frankfurt aus abgeschoben. Er ist Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Über sein weiteres Schicksal konnte nichts in Erfahrung gebracht werden.

Angesichts dieser Sachlage fragen wir die Bundesregierung:

Fragen29

1

Wie schätzt die Bundesregierung die materielle Situation von Kurden und Kurdinnen in der Westtürkei ein?

a) Wie hoch ist nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung die Arbeitslosenrate unter kurdischen Binnenflüchtlingen?

b) Wie hoch ist nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung der Anteil der kurdischen Binnenflüchtlinge, die am Rande oder unterhalb des Existenzminimums im Westteil der Türkei leben?

c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der kurdischen Binnenmigrantinnen und -migranten im Westteil der Türkei, die obdachlos sind?

2

Wie bewertet die Bundesregierung die in dem Bericht der Menschenrechtsdelegation wiedergegebene Ansicht des türkischen Menschenrechtsvereins, wonach Kurdinnen und Kurden im Westteil der Türkei immer wieder gezielten Razzien, dem Verlust von Arbeitsplätzen, Festnahmen und erneuter Vertreibung ausgesetzt sind?

3

Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten abgeschobener Kurdinnen und Kurden ein, in ihre Heimatdörfer zurückzukehren?

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele der bisher abgeschobenen Kurdinnen und Kurden in ihren Heimatort zurückkehren konnten?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Berichten über Anschläge von seiten faschistisch-nationalistischer Organisationen an kurdischen Binnenflüchtlingen (siehe Özgür Politika vom 31. Juli 1997), und wie schätzt sie die Gefährdungslage von kurdischen Binnenflüchtlingen ein?

5

Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten abgeschobener kurdischer Flüchtlinge ein, im Westteil der Türkei eine sichere Existenz aufzubauen, und wie ist nach Ansicht der Bundesregierung sicherzustellen, daß die in dem Bundesverfassungsurteil geforderte verläßliche Feststellung darüber, „daß der Betroffene nicht in eine ausweglose Situation" gerät, eingehalten wird?

a) Welche Verfahren sieht die Bundesregierung vor, um eine solche verläßliche Feststellung zu treffen?

b) Wie wurde bei bisherigen Abschiebungen in dieser Frage verfahren?

6

Hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis von dem Verbleib des abgeschobenen Kurden Abdussemat A.?

Was hat sie unternommen, um sein Schicksal aufzuklären?

7

Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Ergebnisse der von der deutschen Vertretung in der Türkei veranlaßten Erkundigungen im Fall Hasan K. bei den türkischen Polizeibehörden den tatsächlichen Ereignissen widersprechen, und welche Schlußfolgerungen sind nach Ansicht der Bundesregierung hieraus zu ziehen?

8

Wie hat die Bundesregierung gegenüber den türkischen Behörden reagiert, nachdem sie Kenntnis davon erhielt, daß Hasan K. entgegen offizieller türkischer Verlautbarungen doch inhaftiert war, und wie hat die Bundesregierung gegenüber der türkischen Seite auf die Informationen reagiert, daß Herr K. nach eigenen Schilderungen Mißhandlungen und Folter ausgesetzt war?

9

Welche Schritte hat die Bundesregierung seit dem Schreiben des Auswärtigen Amts vom 5. Juni d. J. unternommen, um die Aussagen von Hasan K. während seiner Haftzeit Folterungen ausgesetzt gewesen zu sein, zu überprüfen?

10

Welche Schlußfolgerungen können aus den Folterungen an Herrn K. bezüglich der Sicherheit abgeschobener Kurdinnen und Kurden gezogen werden, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Mißhandlungen an Herrn K. einen Beleg dafür darstellen, daß selbst nicht politisch aktive Kurdinnen und Kurden in der Türkei nicht vor Menschenrechtsverletzungen sicher sein können, und daß dies auch für abgeschobene Kurdinnen und Kurden aus der Bundesrepublik Deutschland gilt?

11

Sind der Bundesregierung die Aussagen von Herrn S. über Haft und Folter nach Abschiebung bekannt, und hat sie gegenüber türkischen Stellen auf die Vorwürfe reagiert?

a) Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung berechtigte Zweifel über den Wahrheitsgehalt der Informationen, die das deutsche Generalkonsulat Istanbul von türkischen Sicherheitsbehörden erhielt?

Wenn nein, womit begründet sie dies?

b) Welche Schritte hatte die Bundesregierung über Nachfragen bei der Flughafenpolizei Istanbul hinaus unternommen, um Auskünfte über den Verbleib von Herrn S. zu erhalten?

12

Ist der Bundesregierung der Fall des abgeschobenen Asylbewerbers Muslim A. bekannt, und wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß Herr A. nach seiner Abschiebung wegen separatistischer Propaganda strafrechtlich verfolgt wurde und in Haft schwersten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt war?

13

Kann die Bundesregierung die Abschiebung von Herrn Ibrahim A. bestätigen, und kann sie Auskunft über den Verbleib von Herrn A. geben?

14

Ist der Bundesregierung der Fall des abgeschobenen Kurden Mehmet O. bekannt?

a) Liegen Erkenntnisse dazu vor, wie die türkischen Behörden in den Besitz der Information über Herrn O. Konvertieren zum Christentum gelangt sein könnte?

Kann die Weitergabe von Informationen durch deutsche Behörden ausgeschlossen werden?

c) Hat die Bundesregierung im Falle von Herrn O. bei den türkischen Behörden interveniert (ggf. bei welcher), und wird sie das weitere Schicksal von Herrn O. (den Ausgang seiner Anzeige wegen Mißhandlung) weiter verfolgen?

15

Ist der Bundesregierung der Fall von Aligül S. bekannt?

a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß Herr S. 21 Tage inhaftiert war, obwohl die Gesetzesreform vom März d. J. eine maximal siebentägige Polizeihaft zuläßt?

b) Kann die Bundesregierung weitere Angaben zum Verbleib von Familie S. machen?

16

Ist der Bundesregierung der Fall von Zülfü D. bekannt?

a) Trifft es zu, daß Herr D. seine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als Asylgrund vorgetragen hat?

b) Hat die Bundesregierung Informationen über den Verbleib und das weitere Schicksal von Herrn D.?

17

Ist der Bundesregierung der Fall des Ahmet K. bekannt?

a) Sind der Bundesregierung die Vorwürfe der Ehefrau von Herrn K. bekannt, wonach die begleitenden Sicherheitsbeamten gegen den Willen und die Proteste der Familie wissentlich belastendes Material an ihre türkischen Kollegen übergeben haben?

b) Welche Schritte hat die Bundesregierung zur Aufklärung dieses Sachverhalts unternommen?

c) Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Anklagepunkte im Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Izmir gegen Ahmet K.?

d) Sind der Bundesregierung die in der Tageszeitung Frankfurter Rundschau (12. September 1997) genannten weiteren Fälle - nämlich Riza A., Osman A., Mehmet O. - bekannt, wonach bundesdeutsche Sicherheitsbeamte gegen den Willen der abzuschiebenden Personen belastendes Material an türkische Sicherheitsbeamte übergeben haben?

Wenn ja, welche Angaben kann die Bundesregierung zu den genannten Fällen machen?

e) Haben abzuschiebende Personen das Recht, darüber zu entscheiden, welche Materialien aus ihrem persönlichen Besitz mitgenommen werden, und haben sie das Recht, die Mitnahme bestimmter Gegenstände abzulehnen?

f) Wird die Bundesregierung einen Beobachter zum Verfahren gegen Ahmet K. entsenden?

18

Auf welchen Informationsquellen basieren die Recherchen bundesdeutscher Vertretungen bzw. der Bundesregierung über das Schicksal abgeschobener Flüchtlinge in der Türkei?

a) Bei welchen Behörden werden Erkundigungen eingezogen, und auf welche Polizeiregister greifen deutsche Stellen zurück?

Handelt es sich um Informationsstellen, die türkischen Anwältinnen und Anwälten oder Menschenrechtsorganisationen nicht zur Verfügung stehen?

b) Geht die Bundesregierung von der Annahme aus, daß eine Recherche bei den türkischen Polizeibehörden ausreichend ist?

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit sichergestellt, daß auch Personen, die aufgrund politischer Verdachtsmomente gefangengehalten werden, erfaßt sind?

c) Wie bewertet die Bundesregierung die Glaubwürdigkeit der Polizeiaussagen?

19

Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um den Verbleib abgeschobener Flüchtlinge zuverlässig klären zu können?

20

Welche Recherchemöglichkeiten haben deutsche Auslandsvertretungen bzw. deutsche Behörden in der Türkei?

a) Haben deutsche Niederlassungen in der Türkei die Befugnis und die (finanzielle, personelle) Kapazität, Informationen über Mißhandlungen etc. zu recherchieren und sich um das Schicksal Abgeschobener zu kümmern?

b) Wieviel Personal bzw. welches Arbeitszeitkontingent steht zur Recherche im Fall von Mißhandlungen, Folter oder „Verschwindenlassen" von Abgeschobenen zur Verfügung?

c) Plant die Bundesregierung Schritte zur Ausweitung diesbezüglicher Recherchemöglichkeiten, wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

21

Wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorwurf, daß Nachfragen bei den türkischen Behörden als sog. „Einmischung in innere Angelegenheiten" betrachtet werden?

22

Wie viele Personen wurden seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Gefährdung von Kurdinnen und Kurden im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei" (Antwort: Drucksache 13/ 7398) im Rahmen der sog. Kanther-Mentese-Vereinbarung abgeschoben?

23

Wird nach der Abschiebung überprüft, ob die in dem Briefwechsel gemachten Zusagen der türkischen Seite (insbesondere Punkt 2 e bis h) eingehalten werden?

Erfolgt eine routinemäßige Überprüfung oder wird erst auf Hinweise über Mißhandlungen, Folter oder „Verschwindenlassen" reagiert?

24

Kam der Vorbehalt aus Absatz 2 h des Briefwechsels bisher zur Anwendung, in dem die türkische Seite die Möglichkeit, „jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen (...) auch im Fall der Strafverfolgung wegen eines Delikts, das in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte fällt" unter die Bedingung stellt, „daß die zuständigen Justizorgane dies erlauben"?

Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, daß dieser Vorbehalt nicht zur Anwendung kommt?

25

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den bekanntgewordenen Fällen von Haft, Mißhandlung, Folter und „Verschwindenlassen" abgeschobener türkischer Staatsbürger?

26

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß abgeschobene Kurdinnen und Kurden in der Türkei aufgrund von politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland Mißhandlungen von seiten türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, auch wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht in exponierter Stellung politisch aktiv waren?

27

Hält die Bundesregierung Abschiebungen von Kurdinnen und Kurden angesichts der immer häufiger auftretenden Fälle von Mißhandlungen nach der Abschiebung für verantwortbar?

28

Weist die Bundesregierung das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf die Fälle abgeschobener türkischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hin, die nach der Abschiebung mißhandelt und/oder gefoltert werden und/oder die verschwinden, und wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, warum nicht?

29

Inwieweit werden diese Fälle in den Berichten des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei übernommen?

Bonn, den 21. Oktober 1997

Amke Dietert-Scheuer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen