Konsequenzen des Telekommunikationsgesetzes für die Entfaltung des Telekommunikationsmarktes
des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes war erklärtes Ziel des 1996 verabschiedeten Telekommunikationsgesetzes (TKG). Eine weitere Absicht war die Verbesserung des Datenschutzes und des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses. Ob die Umsetzung dieser Absicht jedoch gelungen ist, blieb umstritten.
In den Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation im TKG sind jedoch Elemente enthalten, die nicht nur der Entwicklung des Telekommunikationssektors Hemmnisse entgegenstellen, sondern den Betrieb schon bestehender Anlagen erschweren.
Einerseits wurde im TKG zwar der Datenschutz dahin gehend präzisiert, daß er auf den überwiegenden Teil von Telekommunikationsanlagen Anwendung findet. Dennoch wurde der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gleichzeitig nicht so umfassend geregelt, wie es der erklärten Absicht der Bundesregierung angemessen gewesen wäre. Andererseits führen die - laut Aussagen der Bundesregierung (Drucksache 13/7540, Antwort zu Frage 36) gewollt weiten - Definitionen der Vorschriften im elften Teil des TKG, worin gleichzeitig der Datenschutz und die Kontrolle der Telekommunikation geregelt werden, und in den durch das Begleitgesetz zum TKG hinzugekommenen Änderungen am G 10-Gesetz dazu, daß dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend wesentlich mehr Betreiber von Telekommunikationsanlagen den Auflagen zur Telefonüberwachung nachkommen müssen. Derartige Auflagen aber sind für bestimmte Anlagen von vornherein überaus fragwürdig und bei einigen technisch kaum zu erfüllen.
Die gesetzlichen Regelungen werden damit der Vielfalt von Telekommunikationstechnik und ihren Anwendungen kaum gerecht und behindern deren Weiterentwicklung. Begründet wird dies mit Ermittlungserfordernissen der Sicherheitsbehörden, deren Erfolgsaussichten sich bei näherer Betrachtung jedoch in vielen Bereichen als fragwürdig darstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen38
Ist eine Behörde, die im Sinne des TKG geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste für Dritte wie etwa für ihre Mitarbeiter anbietet, gleichfalls ein „Unternehmen" im Sinne des § 89 TKG oder bezieht sich der Geltungsbereich dieses Paragraphen und der auf dessen Grundlage zu erlassenden Rechtsverordnung ausschließlich auf Unternehmen im Sinne des Handelsrechts?
Sofern die vorstehende Frage bejaht wurde: Treffen nach Inkrafttreten des Begleitgesetzes zum TKG die Verpflichtungen nach den §§ 88 und 90 TKG etwa auch auf den Informationsverbund Bonn-Berlin und dessen Teilnetz des Deutschen Bundestages zu?
Sind Betreiber von Rundfunk-Kabelverteilnetzen Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG?
Wenn ja, ist dabei zu unterscheiden zwischen
a) Kabelnetzbetreibern, bei denen die Signale unverschlüsselt verteilt werden, also eine Punkt-zu-Mehrpunktverbindung besteht und
b) Kabelnetzbetreibern, bei denen wegen der Verschlüsselung des Rundfunksignals eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung besteht?
Wenn ja, fallen diese auch (ggf. gemäß der oben getroffenen Unterscheidung nach a) und b) unter die Pflichten der §§ 88 und 90 TKG, und inwieweit sind die §§ 85, 87 und 89 anwendbar?
Sind Rundfunksendeanlagenbetreiber Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG?
Wenn ja, fallen diese auch unter die Pflichten der §§ 88 und 90 TKG, und inwieweit sind die §§ 85, 87 und 89 anwendbar?
Sind Betreiber von Richtfunkanlagen Telekommunikationsdiensteanbieter im Sinne des TKG?
Wenn ja, fallen diese auch unter die Pflichten der §§ 88 und 90 TKG, und inwieweit sind die §§ 85, 87 und 89 anwendbar?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung auch eine Wohn- oder Lebensgemeinschaft, bei der eine Person Inhaber des Telefonanschlusses ist, dessen anfallende Kosten aber regelmäßig anhand eines Gebührenzählers unter den an der Gemeinschaft Beteiligten abgerechnet werden, auch als geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationdiensten im Sinne des TKG zu verstehen, und welche Konsequenzen hat für dieses Angebot die Änderung des § 1 Abs. 2 des G 10-Gesetzes durch das Begleitgesetz zum TKG?
Trifft diese Änderung am G 10-Gesetz auch beispielsweise auf Journalisten und andere Personen zu, die ihren privaten Telefonanschluß geschäftsmäßig nutzen?
Wer sind nach Ansicht der Bundesregierung „Außenstehende" im Sinne der Antwort auf meine schriftliche Frage 36 in Drucksache 13/7540, nach der Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die Nutzung der Telekommmunikationsanlage für private Telefonate gegen Entgelt gestatten, solange nicht von § 90 TKG betroffen sind, als sie Außenstehenden den Zugang zu ihrer Telekommunikationsanlage nicht ermöglichen, insbesondere:
Sind Gäste bzw. Patienten eines Hotels oder Krankenhauses Außenstehende im Sinne dieser Antwort?
Wenn ja, wie ist die Differenzierung bei der Umsetzung des § 90 TKG vorgesehen?
Hält die Bundesregierung nach Änderung des § 1 Abs. 2 des G 10-Gesetzes durch das Begleitgesetz zum TKG an ihrer (in Drucksache 13/7540 - Antwort zu Frage 36 - vertretenen) Ansicht fest, daß Nebenstellenanlagen, mittels derer ihrer Antwort entsprechend geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden, nicht von Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 88 und 90 TKG betroffen sind?
Wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung?
Sofern die vorangegangene Frage verneint wird: Welche Maßnahmen haben Betreiber von Nebenstellenanlagen zu treffen, um die Vorschriften der §§ 88 und 90 zu erfüllen?
Welches Angebot von Telekommunikation gemäß § 3 Nr. 5 TKG ist - über sog. corporate networks hinaus - nach dem Willen der Bundesregierung von der Gesetzesänderung im TK-Begleitgesetz an § 1 Abs. 2 G 10-Gesetz betroffen?
Welche Definition legt die Bundesregierung bei der Unterscheidung zwischen einer Nebenstellenanlage und einem sog. corporate network zugrunde, insbesondere:
a) ist eine TK-Anlage als corporate network zu werten, die sich zwar wie eine TK-Nebenstellenanlage verhält, technisch aber aus der Kopplung mehrerer TK-Nebenstellenanlagen besteht,
b) ist das Telekommunikationsnetz eines Flughafens als corporate network zu werten, in dem meist ein zumindest aus Telekommunikationsanlage, Bündelfunknetz und Vorfeldfunk bestehendes Netz besteht und Dritten in Gestalt von am Flughafen ansässigen Unternehmen der Zugang gegen Entgelt gewährt wird,
c) ist die TK-Ausstattung eines Unternehmens, dessen räumlich verteilte Unternehmensteile ihre Sprach- und Datenkommunikation teilweise auf unterschiedlicher, teilweise auf derselben Netztechnik abwickeln, als corporate network zu sehen und, betrifft dies insbesondere auch Universitäten oder Stadtverwaltungen,
d) sind alle Einrichtungen eines Unternehmens, mit denen sich die Definition in § 3 Nr. 16 gemäß Telekommunikation durchführen läßt - also auch Rundspruchanlagen, interne TV-Kabelnetze und ähnliches - auch dann als ein gesamtes corporate network zu sehen, wenn etwa in einem Unternehmen einzelne Niederlassungen jeweils nur über TK-Nebenstellenanlagen verfügen, aber über ein unternehmensweites TV-Netz?
Bei welchen dieser Nutzungsformen kann nach Ansicht der Bundesregierung auf das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur Überwachung verzichtet werden, und anhand welcher Kriterien läßt sich dies differenzieren?
Ist aus Sicht der Bundesregierung ein Unternehmen, das ein eigenes Telekommunikationsnetz betreibt und Außenstehenden im Sinne der angeführten Antwort der Bundesregierung den Zugang zu diesem Netz ermöglicht, ein Betreiber von Übertragungswegen für Dritte nach § 6 TKG?
Wenn ja, wie viele Lizenzen wurden für derartige Anbieter schon vergeben?
Wie viele einzeln genehmigte corporate networks gibt es derzeit, welche Ausdehnung haben diese, und wie viele Unternehmen nehmen an diesen teil?
Wie viele corporate networks existieren derzeit ohne Genehmigung, und wie will die Bundesregierung bei diesen das Beschaffen und Betreiben von Überwachungseinrichtungen gemäß den §§ 88 und 90 TKG sicherstellen?
Haben Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die gemäß der durch das Begleitgesetz zum TKG begründeten Änderung an § 1 Abs. 2 G 10-Gesetz der Mitwirkung an Überwachungsmaßnahmen unterliegen, Betriebsverbote zu befürchten, bis ihr technisches Überwachungskonzept vorgelegt, genehmigt und umgesetzt ist?
Wann ist damit zu rechnen, daß die technischen Schnittstellen für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 88 und 90 TKG EU-weit standardisiert werden, und welche diesbezüglichen Bemühungen finden statt?
Sofern keine Standardisierung beabsichtigt ist: Inwiefern ist mit EU-Recht zu vereinbaren, daß eine ausbleibende Standardisierung darauf hinausläuft, daß erhebliche Teile des Telekommunikationsgerätemarktes wieder nationalisiert werden?
Wie viele Arbeitsplätze in der gewerblichen Wirtschaft sind vom neuen § 206 StGB betroffen, und welche Folgen hat dies für Unternehmen und Arbeitnehmer?
Wie viele Unternehmen sind in Deutschland von den Maßnahmen des elften Teils des TKG betroffen, und zwar jeweils
a) als Lizenznehmer,
b) als gewerbliche und
c) als geschäftsmäßige Anbieter?
Welche Kosten haben nach Berechnungen der Bundesregierung die betroffenen Unternehmen - aufgeschlüsselt nach den drei vorgenannten Kategorien - durch Vorschriften im elften Teil des TKG - aufgeschlüsselt nach Maßnahmen entsprechend der einzelnen Paragraphen - zu tragen?
Wann plant die Bundesregierung, die Verordnungen nach den §§ 87 und 89 TKG vorzulegen?
In welchem Umfang sind Angebote im Internet dem Wortlaut nach den Bestimmungen des elften Teils des TKG unterworfen, und ist seitens der Bundesregierung eine Novellierung des TKG mit dem Ziel geplant, dortige Regelungen an die Normen im Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz anzupassen?
Soll nach Ansicht der Bundesregierung der im Begleitgesetz eingeführte Begriff „Telekommunikationskennung" auch auf
a) IP-Nummern,
b) Internet-Namen,
c) Mailnummern,
Anwendung finden?
Wenn nein, wie läßt sich dies nach Ansicht die Bundesregierung begründen?
Welche Gründe waren für die Bundesregierung ausschlaggebend, die im Begleitgesetz zum TKG eingeführten Überwachungsverpflichtungen so weit zu fassen, daß dem Wortlaut des G 10-Gesetzes und der Definition im TKG entsprechend jedwede Form von geschäftsmäßig genutztem Computernetz die Verpflichtung zur Mitwirkung an Überwachungsmaßnahmen auslöst?
Welche Typen von Computernetzen und welche Netzsoftware sind der Bundesregierung bekannt, die den in der Fernmeldeverkehrs-Überwachungsverordnung (FÜV) definierten technischen Überwachungserfordernissen genügen oder diesen nach Ansicht der Bundesregierung äquivalent sind?
In welcher Weise beeinträchtigt nach Ansicht der Bundesregierung die Verpflichtung von Erbringern geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste zur Installation von Überwachungstechnik die Verbreitung und Nutzung von Intranet- und Internet-Angeboten?
In welcher Weise sollen nach Ansicht der Bundesregierung breitbandige corporate networks - hierbei insbesondere ATM - Netze - zur Umsetzung der durch das Begleitgesetz zum TKG begründeten Änderung des § 1 Abs. 2 G 10-Gesetz umgestaltet werden, und in welchen Maßnahmen fördert die Bundesregierung bereits die dazu notwendige Entwicklung technischer Netzmodifikationen?
Auf welchen Erkenntnissen beruht die Ansicht der Bundesregierung, das „organisierte Verbrechen" baue corporate networks auf oder nutze diese bereits für ihre Kommunikation?
Bei wie vielen der in den Frage 18 und 19 genannten corporate networks hat die Bundesregierung Veranlassung zu der Vermutung, sie seien geeignet, darin die Telekommunikation des „organisierten Verbrechens" abzuwickeln, und auf welche Merkmale des jeweiligen corporate network stützt sich dies?
In welcher Weise ist die Bundesbehörde für Telekommunikation und Post über den § 91 TKG hinaus berechtigt und faktisch befähigt, vom „organisierten Verbrechen" aufgebaute oder genutzte corporate networks, deren Betreiber sich nicht an die Vorschriften in den §§ 88 und 90 TKG halten, aufzuspüren und ggf. eine Untersagung des Betriebs durchzusetzen?
Welche Konsequenzen hätte ein Untersagen des Betriebs eines corporate networks auf die Arbeit der Bedarfsträger?
Welche Erkenntnisse und Erfahrungen verleiten die Bundesregierung zu der Annahme, das „organisierte Verbrechen" werde den zur Telefonüberwachung befugten Behörden den Zugang zu ihren corporate networks nach den Vorgaben der §§ 88 und 90 TKG gestatten?
Welche anderen Fälle und Erwägungen zur Inneren Sicherheit begründen nach Ansicht der Bundesregierung die Verpflichtung für Betreiber von corporate networks zum Beschaffen und Vorhalten von technischen Einrichtungen zur Überwachung nach den §§ 88 und 90 TKG?