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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anrechnung von BAföG für Schülerinnen und Schüler auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

<span>Zweckbestimmung der Bundesausbildungsförderung, Anrechnungspraxis und Rechtsgrundlage, Abschaffung der Anrechnung und Umsetzung entsprechender Empfehlungen des Petitionsausschusses, Zahlenangaben für die Jahre 2004 bis 2006 zu Auszubildenden, Trägerschaft von Ausbildungsstätten, Ausbildungsgängen und Gebührenpflichtigkeit, ausreichendes Angebot an öffentlichen gebührenfreien Ausbildungsstätten</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

25.03.2008

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/834329. 02. 2008

Anrechnung von BAföG für Schülerinnen und Schüler auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

der Abgeordneten Cornelia Hirsch, Dr. Petra Sitte, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Roland Claus, Diana Golze, Katja Kipping, Wolfgang Neskovic, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Auf juristischer Ebene ist bisher nicht eindeutig geklärt, inwieweit das so genannte Schülerinnen-/Schüler-BAföG (BAföG – Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist. Umstritten ist hierbei insbesondere die Frage, ob die von immer mehr beruflichen Ausbildungsstätten erhobenen Gebühren bei einer ggf. erfolgenden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II vom erhaltenen BAföG abzuziehen sind.

Die unterschiedliche Praxis der Arbeitsagenturen, das BAföG entweder zu 80 Prozent oder sogar vollständig als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, führte bereits zu einigen Gerichtsentscheidungen. So erwirkte eine Klägerin vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 2 AS 43/07), dass das Schülerinnen-/Schüler-BAföG in Höhe von 192 Euro für eine gebührenpflichtige schulische Ausbildung nur teilweise als Einkommen anzurechnen ist.

Vom erhaltenen BAföG müssten demnach die geleisteten Schulgebühren sowie eine Pauschale für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und, sofern Nachweise vorhanden, Aufwendungen für Fachliteratur, Berufskleidung und sonstige Arbeitsmittel abgezogen werden. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg urteilte in einem ähnlichen Fall (Aktenzeichen: L 19 B 599/06 AS) im Sinne der Arbeitsagentur. Das heißt die Arbeitsagentur erkannte nur 20 Prozent des Schülerinnen-/Schüler-BAföG als zweckgebundene Einnahmen für die Ausbildung an.

Da die beklagte Arbeitsagentur gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes am 10. Dezember 2007 vor dem Bundessozialgericht Revision eingelegt hat, steht eine endgültige und höchstrichterliche Entscheidung nach wie vor aus (B 14 AS 61/07 R).

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine detaillierte Regelung zur Anrechnung des Schülerinnen-/ Schüler-BAföG auf das Arbeitslosengeld II formuliert: Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II wird lediglich festgehalten, dass zweckbestimmte Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Bundesagentur für Arbeit präzisiert in den Durchführungsbestimmungen (Fassung vom 30. Januar 2008) die seit dem 1. Januar 2008 gültigen neuen Regelungen des § 11 SGB II wie folgt: „Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG, BAB) sind als Einkommen zu berücksichtigen. Dabei werden 20 Prozent der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1a) nicht als Einkommen berücksichtigt.“ Die Kosten einer schulischen Ausbildung übersteigen – vor allem vor dem Hintergrund der zunehmenden Gebührenpflichtigkeit schulischer Ausbildungen – in der Regel aber diese 20 Prozent. Das sächsische Sozialgericht sieht für diese pauschale Quotierung keine Grundlage, wie es in seiner Urteilsbegründung ausführt: „Für die generelle pauschalierende Quotelung, wie sie die Antragsgegnerin [Bundesagentur für Arbeit, Anm. der Fragestellerinnen und Fragesteller] vorgenommen hat, bietet weder § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. A SGB II noch § 11 Abs. 1 BAföG eine Stütze. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Bedarfe nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Pauschalen bemessen. Die Festlegung der Pauschalen erfolgte ungeachtet dessen, dass die Bedarfe bei den Auszubildenden jeweils abhängig vom Ausbildungsort, der Ausbildungsart und den verschiedenen Zeiträumen, wie Ausbildungszeiten und Ferien, unterschiedlich sind. Eine getrennte Festlegung der Bedarfe für Unterhalt und Ausbildung hat er nicht vorgenommen. Wenn aber der Gesetzgeber im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes von einer variablen Verteilung der Anteile ausgeht und vom Auszubildenden erwartet, dass er ggf. auch einen hohen Anteil an Ausbildungskosten von der Ausbildungspauschale abdeckt, kann im Rahmen des SGB II wegen der Einheit der Rechtsordnung nicht dem Auszubildenden unterstellt werden, dass er generell einen von der Behörde festgelegten, überwiegenden Anteil der Ausbildungsförderung für den Unterhalt einsetzt […]“ (Aktenzeichen: L 2 AS 43/07).

Auch der Deutsche Bundestag setzt sich bereits mit dieser Problematik auseinander. Der Petitionsausschuss empfahl der Bundesregierung zu erwägen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf das Arbeitslosengeld II nicht anzurechnen (Pet 4-16-11-81503-002423), falls entsprechende Ausbildungsgebühren gezahlt werden müssen. Die zugrunde liegende Eingabe beschreibt die Problematik einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Eltern und Tochter bezüglich der Anrechnung von Schülerinnen-/ Schüler-BAföG auf das Arbeitslosengeld II. Die Tochter hat eine kostenpflichtige Ausbildung an einer Berufsfachschule begonnen und erhält 192 Euro BAföG. Die Petentin beanstandet, dass unter anderem die für die Ausbildung der Tochter an einer Berufsfachschule entstandenen Kosten in Höhe von 295 Euro als Einkommen angerechnet werden.

Es stellt sich die Frage, welche Position die Bundesregierung unabhängig von den gerichtlichen Auseinandersetzungen einnimmt und ob sie das öffentliche und gebührenfreie Angebot an schulischen Ausbildungen für ausreichend hält.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

a) Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Bundesausbildungsförderung (BAföG) eine zweckbestimmte Zuwendung, die zur Deckung der Ausbildungskosten aufgewendet werden soll bzw. was war nach Auffassung der Bundesregierung die Intention des Deutschen Bundestages bei der Verabschiedung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes?

1

b) Inwiefern dienen Einnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach Auffassung der Bundesregierung den gleichen Zielen wie Einnahmen aus Arbeitslosengeld II?

2

Ist der Bundesregierung die Praxis einiger Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) bekannt, Gelder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schülerinnen und Schüler in Ausbildung bei der Berechnung der monatlich zustehenden Leistungen von Bedarfsgemeinschaften als Einkommen mit einzubeziehen, und falls ja, wie begründet sie diese Praxis angesichts der Tatsache, dass diese Gelder zum Zwecke der Deckung von Ausbildungskosten (wie beispielsweise Fahrtkosten zum Schulort oder Schulgeld) benötigt werden (vgl. Aktenzeichen: L 2 AS 43/07)?

3

a) Womit begründet die Bundesregierung die generelle pauschale Quotierung (20 Prozent des BAföG für Ausbildungskosten) als zweckbestimmte Einnahmen bei der Anrechnung des Schüler-BAföG auf Arbeitslosengeld II, da – auch nach Auffassung des sächsischen Landessozialgerichtes – weder § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe A SGB II noch § 11 Abs. 1 BAföG hierfür Anlass biete?

3

b) Inwiefern hält sie die Höhe dieses pauschalierten Anteils für angemessen, um die steigenden Ausbildungskosten zu decken?

4

Erwägt die Bundesregierung, Leistungen nach BAföG komplett aus der Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld II auszunehmen, da Leistungen nach BAföG einem anderen Zweck dienen als das Arbeitslosengeld II?

5

a) Wie viele Auszubildende befanden sich in den Ausbildungsjahren 2004, 2005 und 2006 in schulischer Berufsausbildung an öffentlichen Ausbildungsstätten (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

5

b) Wie viele Auszubildende befanden sich in den Ausbildungsjahren 2004, 2005 und 2006 in schulischer Berufsausbildung an privaten Ausbildungsstätten (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

6

a) Wie viele Ausbildungsgänge in schulischer Form standen den Auszubildenden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 an öffentlichen Ausbildungsstätten zur Verfügung?

6

b) Wie viele dieser Ausbildungsgänge in öffentlichen Ausbildungsstätten werden ohne Schulgebühren angeboten?

6

c) Wie viele dieser Ausbildungsgänge in öffentlichen Ausbildungsstätten werden mit Schulgebühren angeboten?

7

a) Wie viele Ausbildungsgänge in schulischer Form standen den Auszubildenden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 an privaten Ausbildungsstätten zur Verfügung?

7

b) Wie viele dieser Ausbildungsgänge an privaten Ausbildungsstätten werden ohne Schulgebühren angeboten?

7

c) Wie viele dieser Ausbildungsgänge an privaten Ausbildungsstätten werden mit Schulgebühren angeboten?

8

Wie will die Bundesregierung die Zweifel des Petitionsausschusses an einem umfassenden Angebot an öffentlichen, gebührenfreien Ausbildungsstätten ausräumen, und wie will sie erreichen, dass die Bundesländer ihrer Verantwortung nachkommen, dieseseausreichende Angebot zur Verfügung zu stellen (vgl. Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu Pet 4-16-11-81503-002423)?

9

Wann und wie will die Bundesregierung den erklärten Willen des Deutschen Bundestages umsetzen, eine Änderung von § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung dahingehend vorzunehmen, „dass der Pauschbetrag auf 100 Prozent der Fördergelder aus dem BAföG erhöht wird, falls nachweislich Ausbildungsgebühren zu leisten sind […]“ (Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu Pet 4-16-11-81503-002423)?

10

Plant die Bundesregierung eine Präzisierung des SGB II dahingehend Leistungen nach BAföG für Schülerinnen und Schüler von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II vollständig und generell auszuschließen (bitte mit Begründung)?

11

Inwiefern teilt die Bundesregierung folgende Aussage: „Wenn das BAföG tatsächlich die Ausbildung junger Menschen fördern und Chancengleichheit bieten soll, sollte es nicht ausnahmslos auf Unterhaltszahlungen der Eltern angerechnet werden.“ (Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses zu Pet 4-16-11-81503-002423)?

Berlin, den 27. Februar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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