Telefonabfragen zur Überprüfung der aktuellen Lebenssituation der Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende
der Abgeordneten Katja Kipping, Dr. Lothar Bisky, Sevim Dagdelen, Werner Dreibus, Klaus Ernst, Diana Golze, Inge Höger-Neuling, Kornelia Möller, Elke Reinke, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Report vom Arbeitsmarkt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit „Vorrang für die Anständigen – Gegen Missbrauch, ,Abzocke‘ und Selbstbedienung im Sozialstaat“ vom August 2005 bezeichnete bereits laufende telefonische Abfragen zur Aktualisierung und Überprüfung von Datenbeständen über Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende als eine Maßnahme zur Vermeidung und Aufdeckung ungerechtfertigter Leistungszahlungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
In der Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für Datenschutz vom 8. August 2005 (PM 26/05) wurde festgestellt, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Telefonabfrage nicht berücksichtigt worden sind (wie z. B. keine vorherige schriftliche Information über die Befragung; keine Hinweise der Befragten darüber, dass die Auskünfte am Telefon freiwillig sind und die Abfrage durch die Befragten jederzeit abgebrochen werden kann; Unklarheit, wie der Nachweis erbracht werden soll, dass die Anrufenden zur Abfrage berechtigt sind).
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum o. g. Report vom Arbeitsmarkt (Bundestagsdrucksache 16/222) wurde dargelegt, dass der Bundesregierung keine wissenschaftlichen Belege für so genannten Sozialleistungsmissbrauch durch Grundsicherungsbeziehende bekannt sind (Bundestagsdrucksache 16/327).
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde angekündigt, dass zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs geprüft werden soll, ob Leistungsbeziehende zur Teilnahme an Telefonabfragen zur Überprüfung der aktuellen Lebenssituation gesetzlich verpflichtet werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Werden seitens der Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II derzeit oder in absehbarer Zeit telefonische Abfragen zur Überprüfung der aktuellen Lebenssituation von Grundsicherungsbeziehenden durchgeführt, und wenn ja, in der gesamten Bundesrepublik Deutschland oder nur in bestimmten Regionen?
Welche Abteilung der Arbeitsgemeinschaften oder welche beauftragte Fremdinstitution führt auf welcher rechtlichen Grundlage telefonische Abfragen durch?
Welche konkreten Ergebnisse liegen hinsichtlich der im Koalitionsvertrag angekündigten Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme an Telefonabfragen durch die Leistungsbeziehenden vor, und sind Leistungsbeziehende gesetzlich zur Teilnahme an der Telefonabfrage verpflichtet oder nicht?
Werden die Leistungsbeziehenden von der telefonischen Befragung zur Datenbestandsklärung schriftlich vorab in Kenntnis gesetzt?
Wenn die Teilnahme an der Befragung nicht gesetzlich verpflichtend ist, werden die Befragten in der schriftlichen Vorabinformation zur Befragung und zu Beginn der Befragung darüber informiert, dass die Teilnahme an der Befragung freiwillig ist und dass die Befragung jederzeit vom Befragten abgebrochen werden kann?
Wenn die Teilnahme an der Befragung nicht gesetzlich verpflichtend ist, werden die Befragten in der schriftlichen Vorabinformation und zu Beginn der Befragung darüber informiert, dass eine Auskunftsverweigerung oder ein Abbruch der telefonischen Befragung sanktionsfrei ist?
Werden die befragten Leistungsbeziehenden in der schriftlichen Vorabinformation und zu Beginn der telefonischen Befragung über die leistungsrechtlichen Konsequenzen der telefonischen Auskünfte zur aktuellen Lebenssituation informiert?
Welche Rechtsverbindlichkeit haben die telefonisch gegebenen Auskünfte der befragten Leistungsbeziehenden?
Welche Möglichkeiten haben die Auskunft gebenden Leistungsbeziehenden, die durch die Telefonagenten möglicherweise falsch interpretierten oder missverstandenen Antworten auf die Datenabfragen und deren leistungsrechtliche Konsequenzen zu revidieren?
Wie weisen die befragenden Telefonagenten ihre Berechtigung zur Befragung nach, und entspricht dieser Nachweis datenschutzrechtlichen Bestimmungen?
Welche Konsequenz hat eine dreimalige telefonische Nichterreichbarkeit des zu befragenden Grundsicherungsbeziehenden für diesen?