Wirkungszeitpunkt von Beitragssatzveränderungen einer Krankenkasse auf die Beitragsbemessung von freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen
der Abgeordneten Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, Elisabeth Scharfenberg, Irmingard Schewe-Gerigk, Kerstin Andreae, Alexander Bonde, Markus Kurth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechtes sind veränderte Beitragssätze unmittelbar vom Wirksamwerden an zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Eine Ausnahme bildet die Vorschrift des § 247 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Demnach gelten Beitragssatzveränderungen bei Renten jeweils vom erste Tag des dritten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.
Nach Auffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Regelung nur für Versicherungspflichtige. Für freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen gelte die allgemeine Regelung, das heißt Beitragssatzänderungen werden unmittelbar wirksam. Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger vertreten hingegen die Auffassung, dass sich Beitragssatzveränderungen nicht nur für pflichtversicherte, sondern auch für freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auswirken. Deshalb erhalten freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen den veränderten Beitragszuschuss der Rentenversicherung erst drei Monate später.
Diese unterschiedliche Auslegung des § 247 Abs.1 Satz 2 SGB V hat zur Konsequenz, dass freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen im Vergleich zu pflichtversicherten Rentnern und Rentnerinnen bei einer Erhöhung des Beitragssatzes benachteiligt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Seit wann ist der Bundesregierung die unterschiedliche Auslegung des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V und das damit verbundene Problem bekannt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen von dieser Regelung betroffen sind?
Ist der Bundesregierung bekannt – sie weist Betroffene auf die Möglichkeit hin, gegen die Entscheidung ihrer Krankenkasse mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs vorzugehen –, wie viele freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen bei ihrer Krankenkasse Einspruch gegen die geltende Regelung erhoben und gegebenenfalls den Klageweg beschritten haben?
Ist der Bundesregierung bekannt – sie weist Betroffene auf die Möglichkeit hin, sich zwecks aufsichtsrechtlicher Prüfung der Angelegenheit an die für ihre Krankenkasse zuständige Aufsichtbehörde zu wenden –, wie viele freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen sich an die für ihre Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde gewendet haben?
Wie bewertet die Bundesregierung die Interpretation des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, nach der sich eine Beitragssatzveränderung für freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen sofort auswirken müsse?
Hat es bezüglich der unterschiedlichen Auslegung der Regelung durch Krankenkassen und die Rentenversicherung Gespräche mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gegeben?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Wie bewertet die Bundesregierung die Interpretation des § 247 Abs. 1 Satz 2 SGB V der Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger, dass sich Beitragssatzveränderungen auch für freiwillig versicherte Rentner und Rentnerinnen mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten auswirken müssten?
Warum hat die Bundesregierung – seitdem ihr der Tatbestand bekannt ist – dem Bundestag keine klarstellende gesetzliche Regelung vorgeschlagen?
Warum sieht die Bundesregierung bis zur beschlossenen Einführung des Gesundheitsfonds keine Notwendigkeit, die Ungleichbehandlung zu beenden?
Welche veränderten beitragsrechtlichen Vorschriften tragen mit der geplanten Einführung des Gesundheitsfonds dazu bei, dass die unterschiedliche Behandlung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentnern und Rentnerinnen aufgehoben wird?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, falls der Gesundheitsfonds nicht wie geplant eingeführt werden kann?