Deregulierung der Wasserversorgung
der Abgeordneten Eva-Maria Bulling-Schröter, Rolf Köhne, Rolf Kutzmutz, Dr. Uwe-Jens Rössel, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes ist vorgesehen, den § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu streichen. Die damit vorgesehene Streichung der in § 103 GWB enthaltenen Sonderregelung zugunsten geschlossener Versorgungsgebiete würde zur Folge haben, daß nicht nur der Gebietsschutz in der Energie- und Gaswirtschaft, sondern auch in der Wasserversorgung aufgehoben wäre.
Momentan versorgt immer genau ein Wasserversorgungsunternehmen ein Versorgungsgebiet. Die ausschließliche Bewirtschaftung dieses Gebietes durch ein Unternehmen ist durch Demarkationsverträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen sowie durch Konzessionsverträge zwischen Wasserversorgungsunternehmen und der entsprechenden Kommune geschützt.
Mit diesem System besteht eine weitgehende Deckung von Ressourcengebiet und Versorgungsgebiet. Diese ist ökologisch wünschenswert, denn es entspricht dem Erfordernis einer weitgehenden Regionalisierung der Wasserkreisläufe. Dort wo Wasser verbraucht wird, wird es in der Regel auch gefördert. Wenn die Abwasserversorgung nicht zentralisiert ist, fließt es auch wieder in örtliche Vorfluter zurück.
Durch das Prinzip einer lokalen bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung besteht ein Interesse der Wasserversorger um eine nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser. Es existiert eine enge Verknüpfung zwischen geschlossenen Versorgungsgebieten und der Nutzung der entsprechenden regionalen bzw. örtlichen Wasservorräte sowie dem örtlichen und regionalen Gewässerschutz.
Dabei werden die bestehenden Wasservorkommen, trotz unterschiedlichem Aufwand zur Förderung und Aufbereitung, relativ gleichmäßig genutzt.
Wird der Gebietsschutz aufgehoben, könnten Wasserversorger über hunderte Kilometer Wasser in andere Gebiete transportieren. In Regionen, in denen dann aus „Effektivitätsgründen" die Wasserförderung eingestellt würde, die also Fremdwasser beziehen, könnte sich das Interesse am nachhaltigen Grundwasser- und Gewässerschutz reduzieren. Im Wettbewerb um Marktanteile und Absatzmengen würden unter Umständen „lohnende" Ressourcen geplündert werden, wobei nicht mehr genutzte Vorkommen aus dem Gewässerschutz herausfallen könnten.
Weiterhin könnte es zu einem Wettbewerb um die lukrativsten Kunden kommen. Diese Rosinenpickerei würde Industrieunternehmen mit hohem Wasserverbrauch bevorteilen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, daß Haushalte sowie kleine und mittelständige Unternehmen künftig stärker belastet werden.
Damit könnten die geplanten Änderungen im strikten Gegensatz zu einer Wasserspar- und Gewässerschutzpolitik stehen.
Ein weiteres Problem besteht in der Gefahr, daß den Kommunen Einnahmen an Konzessionsabgaben verloren gehen. So stellt der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz in einem 1995 für die Bundesregierung erstellten Gutachten fest, die Konzessionsabgabe wäre nicht nur an ein Wegerecht, sondern auch an ein exklusives Versorgungsrecht gebunden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Prinzip einer lokalen bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung ökologisch vorteilhaft und daher erwünscht ist?
Wenn nicht, mit welcher Begründung?
Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen einer lokalen, bzw. regionalen Wasserbewirtschaftung und einem Interesse der Wasserversorger um eine nachhaltige Nutzung der Ressource Wasser?
Wie schätzt die Bundesregierung die ökologischen Wirkungen einer Aufhebung des Schutzes geschlossener Versorgungsgebiete in der Wasserversorgung ein?
Sieht die Bundesregierung technische Probleme für die Funktionstüchtigkeit von Haushaltsgeräten und wasserverbrauchenden technischen Anlagen im gewerblichen Bereich, welche sich bei einem künftigen Wassermarkt aus wechselnden Mischungsverhältnissen zwischen verschiedenen Wasserqualitäten (z. B. verschiedenen Wasserhärten) ergeben könnten?
Würde für Wasserversorger oder Kommunen bei Streichung des § 103 GWB eine Durchleitungspflicht für Wasserlieferungen Dritter bestehen oder gäbe es nach Streichung des § 103 GWB für Kommunen das Recht, in ihrem Gebiet Durchleitungsgenehmigungen zu erteilen?
Sieht die Bundesregierung insoweit ggf. weiteren Regelungsbedarf?
Wenn nein, warum nicht?
Welche anderen Gesetze müßten neben dem Gesetz über die Wettbewerbsbeschränkung geändert werden, um Wasser handelbar zu machen?
Inwieweit ist die Streichung des § 103 GWB eine Folge europäischer Rechtssetzung?
Existieren nach Auffassung der Bundesregierung technische oder hygienische Grenzen eines vorwiegend auf Durchleitungen beruhenden Wassermarktes, die sich beispielsweise aus unterschiedlichen Wasserqualitäten ergeben?
Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Verhinderung von Wasserqualitätsproblemen bei Durchleitungen den zusätzlichen Investitionsbedarf für neue Überlandleitungen unter dem Gesichtspunkt der Kostensenkung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Rupert Scholz, nach dem die Versorger von Gas, Energie und Wasser beim Wegfall des exklusiven Versorgungsrechtes nicht mehr bereit sein würden, die Höchstsätze für die Konzessionen an die jeweiligen Kommunen zu zahlen?
Ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Behauptung des Bundesverbandes der Gas- und Wasserwirtschaft begründet, nach der Deutschland seinen Wassermarkt für europäische Konkurrenten nach der Streichung des § 103 GWB öffnen müßte, während deutsche Wasserversorger nur eingeschränkt, bzw. überhaut keine Möglichkeiten hätten, Wasser in andere europäische Staaten, insbesondere in den durch Exklusivverträge geschützten französischen Markt zu liefern?