Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 1)
der Abgeordneten Christine Scheel, Andrea Fischer (Berlin), Kristin Heyne, Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Für eine verantwortungsbewußte Konzeption einer Einkommensteuerreform ist die umfassende Kenntnis der Auswirkungen von Regelungen des Einkommensteuerrechts notwendig. Die vorliegende Kleine Anfrage bittet die Bundesregierung um Auskunft über die Auswirkungen bestehender Regelungen und möglicher Alternativen zu den folgenden Aspekten einkommensteuerlicher Bestimmungen:
- I. Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen
- II. Einkommensteuertarif, Veranlagungszeitraum und Periodisierung von Zahlungen
- III. Außergewöhnliche Einkünfte und Bezüge
- IV. Zukunftssicherung, Renten und Alterseinkünfte
- V. Einkommensteuerliche Vergünstigungen ehren- und nebenamtlicher Tätigkeiten
- VI. Weitere Einkommensteuerfreistellungen aufgrund von § 3 EStG
- VII. Sonstige horizontale Gerechtigkeit
In den folgenden Fragen wird unter „Auswirkungen" jeweils die Veränderung der gesamten bundesdeutschen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage, des gesamten bundesdeutschen Aufkommens der Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Einkommensteuerpflichtigen, soweit wie möglich getrennt nach Grund- und Splittingtabelle, jeweils im Entstehungsjahr 1996 auf der Basis des geltenden Rechts verstanden.
Soweit die Körperschaftsteuer aufgrund entsprechender Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuerrechts durch Änderungen unmittelbar berührt wäre, werden unter den Auswirkungen auch die Veränderung des Aufkommens der Körperschaftsteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Körperschaftsteuerpflichtigen verstanden.
Sollten nur Angaben für einen früheren Zeitraum oder nur für einen Teil der Frage oder nur für verschiedene Fragen gemeinsam möglich sein, werden diese Angaben erbeten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Was wären die Auswirkungen, wenn das gegenwärtige Ehegattensplitting (§ 32a Abs. 5 bis 6 EStG) eingeschränkt würde, indem zur Berechnung der Einkommensteuer anstelle einer unbegrenzten fiktiven Umverteilung des zu versteuernden Einkommens zwischen den Ehegatten bis zur Nivellierung ihrer Einkommen
a) die fiktive Umverteilung auf die Höhe des Grundfreibetrags beschränkt würde,
b) eine fiktive Umverteilung derart vorgenommen würde, daß das zu versteuernde Einkommen des geringer verdienenden Ehepartners maximal auf den Grundfreibetrag aufgestockt wird?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 200 DM für Einnahmen aus sonstigen wiederkehrenden Leistungen und Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, soweit Realsplitting vereinbart ist (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG), entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß die bisher damit pauschal abgegoltenen Werbungskosten teilweise aufgrund von Einzelnachweisen abgezogen werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit des auf 27 000 DM begrenzten Realsplittings für dauernd getrennt lebende und geschiedene Ehepaare (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 22 Nr. 1a EStG) abgeschafft würde, wobei Unterhaltsaufwendungen
a) ggf. als außergewöhnliche Belastung begrenzt auf höchstens 12 000 DM (§ 33a Abs. 1, 4 EStG) abziehbar wären,
b) nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1, 4 EStG), sondern unabhängig von ihrer Zwangsläufigkeit von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar wären,
— soweit zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden und
— soweit das zu versteuernde Einkommen der unterhaltenen Person zusammen mit empfangenen privaten Unterhaltszahlungen den Grundfreibetrag nicht überschreitet?
Was wären die Auswirkungen, wenn als außergewöhnliche Belastung zwangsläufige Aufwendungen für den Unterhalt und eine Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person oder, soweit zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden, weil niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für die unterhaltene Person hat und soweit die unterhaltene Person bedürftig ist, je unterhaltener Person begrenzt auf 12 000 DM (§ 33a Abs. 1 EStG) nicht mehr anerkannt würden?
Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle der vorstehend genannten gegenwärtigen Regelung Aufwendungen für den Unterhalt einer dritten Person, für die niemand Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unabhängig von ihrer Zwangsläufigkeit von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehbar wären,
— soweit zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden und
— soweit das zu versteuernde Einkommen der unterhaltenen Person zusammen mit empfangenen privaten Unterhaltszahlungen den Grundfreibetrag nicht überschreitet?
Was wären die Auswirkungen, wenn das gegenwärtig gestaffelte Kindergeld mit der Optionsmöglichkeit für einheitliche Kinderfreibeträge (§ 31, § 32 Abs. 6, §§ 62 bis 78 EStG) zugunsten eines einheitlichen Kindergeldes in Höhe von 300 DM monatlich je Kind entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5 616 DM für Alleinerziehende (§ 32 Abs. 7 EStG) entfiele?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß Betreuungskosten für Kinder bis 15 Jahre als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 bei Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen und Krankheit oder Behinderung seines etwaigen Ehegatten bis zu 4 000 DM für das erste und 2 000 DM für jedes weitere Kind anerkannt werden (§ 33 c Abs. 1 bis 3, 5 EStG), wobei hierfür mindestens ein Pauschbetrag in Höhe von 480 DM für jedes Kind angesetzt wird (§ 33 c Abs. 4 und 5 EStG)?
Falls nein, warum nicht?
a) Was wären die Auswirkungen, wenn derartige Betreuungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden könnten?
b) Was wären die Auswirkungen, wenn derartige Betreuungskosten im Rahmen der geltenden Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG ohne Berücksichtigung einer eigenen zumutbaren Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig wären?
c) Was wären die Auswirkungen, wenn derartige Betreuungskosten ohne die geltenden Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden könnten?
d) Was wären die Auswirkungen, wenn derartige Betreuungskosten ohne die geltenden Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG ohne Berücksichtigung einer eigenen zumutbaren Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig wären?
e) Was wären die Auswirkungen, wenn der Pauschbetrag für derartige Betreuungskosten (§ 33 c Abs. 4 EStG) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß die entsprechenden tatsächlichen Aufwendungen wie gegenwärtig als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könnten?
f) Was wären die Auswirkungen, wenn im Rahmen der geltenden Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG ohne Berücksichtigung eines entsprechenden Pauschbetrages (§ 33 c Abs. 4 EStG) derartige Betreuungskosten hälftig von der Steuerschuld abzugsfähig wären?
g) Was wären die Auswirkungen, wenn ohne Berücksichtigung der geltenden Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG und ohne Berücksichtigung eines entsprechenden Pauschbetrages (§ 33 c Abs. 4 EStG) derartige Betreuungskosten hälftig von der Steuerschuld abzugsfähig wären?
Was wären die Auswirkungen, wenn der gegenwärtige Einkommensteuertarif (§ 32 a Abs. 1 EStG) durch einen linear-progressiven Einkommensteuertarif mit unverändertem Grundfreibetrag (12 095 DM), Eingangssteuersatz (25,9 %), Beginn der oberen Proportionalzone (120 042 DM) und Spitzensteuersatz (53 %) ersetzt würde?
Was wären, ausgehend vom vorstehenden linear-progressiven Einkommensteuertarif, die zusätzlichen Auswirkungen
a) einer Senkung des Eingangssteuersatzes um 3, 6 bzw. 9 Prozentpunkte,
b) einer Senkung des Spitzensteuersatzes um 3, 6 bzw. 9 Prozentpunkte,
c) einer Erhöhung des Grundfreibetrages auf 14 000 DM bzw. 15 000 DM,
d) einer Verschiebung des Beginns der oberen Proportionalzone auf 140 000 DM, 160 000 DM bzw. 180 000 DM,
e) einer Senkung des Eingangs- und Spitzensteuersatzes um jeweils 6 Prozentpunkte und einer Erhöhung des Grundfreibetrages auf 14 000 DM?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Abrundung des zu versteuernden Einkommens auf volle 54/108 DM (Alleinstehende/Ehepaare) (§ 32 a Abs. 2 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen einer Verlängerung des Veranlagungszeitraums von gegenwärtig einem Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG) auf zwei oder drei Kalenderjahre bei Anpassung des Einkommensteuertarifs und der absoluten Beträge derart, daß bei gleichmäßigem zu versteuerndem Einkommen die Einkommensteuer unverändert bleibt?
Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich dem Kalenderjahr, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (§ 11 EStG), Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie nicht außergewöhnliche Einnahmen grundsätzlich dem Kalenderjahr zugeordnet würden, in dem sie wirtschaftlich verursacht sind?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß Gewinne aus der Veräußerung von nicht betrieblich oder beruflich genutzten Vermögensgegenständen gegenwärtig einkommensteuerlich nur erfaßt werden, wenn es sich um Veräußerungsgewinne von insgesamt mehr als 1 000 DM jährlich aus Spekulationsgeschäften handelt, wobei unter Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte verstanden werden, bei denen zwischen Erwerb und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten, bei Grundstücksgeschäften von nicht mehr als zwei Jahren liegt (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG)?
Falls nein, warum nicht?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Spekulationsfristen von sechs Monaten und zwei Jahren (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG) auf zwei und fünf Jahre erhöht würden?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Freigrenze in Höhe von 1 000 DM bei Spekulationsgewinnen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn insgesamt im Veranlagungszeitraum positive Gewinne aus der Veräußerung von nicht-abnutzbaren nicht betrieblich oder beruflich genutzten Vermögensgegenständen (insbesondere Kapitalanlagen, Grundstücke, Sammlungen und Edelmetalle) unabhängig von einer Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, wobei
a) eine Ermäßigung der Einkommensbesteuerung dieser Gewinne nicht erfolgt,
b) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem für diese Gewinne das Dreifache der zusätzlichen Einkommensteuer erhoben würde, die aufgrund der zusätzlichen vollen Einkommensbesteuerung eines Drittels dieser Gewinne neben der Besteuerung der übrigen Einkünfte entstünde (analog § 34 Abs. 3 EStG),
c) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese Gewinne wahlweise einkommensteuerlich gleichmäßig auf den laufenden und die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume verteilt werden können,
d) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese Gewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz des übrigen zu versteuernden Einkommens besteuert werden (analog § 34 Abs. 1 EStG)?
Was wären die Auswirkungen, wenn insgesamt im Veranlagungszeitraum positive Gewinne aus der Veräußerung von nicht-abnutzbaren nicht betrieblich oder beruflich genutzten Vermögensgegenständen sowie von nicht betrieblich oder beruflich genutzten Immobilien (insbesondere Kapitalanlagen, Grundstücke, Gebäude, Sammlungen und Edelmetalle) unabhängig von einer Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EStG) der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, wobei
a) eine Ermäßigung der Einkommensbesteuerung dieser Gewinne nicht erfolgt,
b) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem für diese Gewinne das Dreifache der zusätzlichen Einkommensteuer erhoben würde, die aufgrund der zusätzlichen vollen Einkommensbesteuerung eines Drittels dieser Gewinne neben der Besteuerung der übrigen Einkünfte entstünde (analog § 34 Abs. 3 EStG),
c) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese Gewinne wahlweise einkommensteuerlich gleichmäßig auf den laufenden und die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume verteilt werden können,
d) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese Gewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz des übrigen zu versteuernden Einkommens besteuert werden (analog § 34 Abs. 1 EStG)?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß - neben den einkommensteuerlichen Vergünstigungen für Gewinne aus der Veräußerung von nicht betrieblich oder beruflich genutzten Vermögensgegenständen - bestimmte außergewöhnliche Einkünfte und Bezüge gegenwärtig unterschiedlichen Formen der einkommensteuerlichen Vergünstigung unterliegen, indem
— Zinsen aus den Sparanteilen von Versicherungen, deren Beiträge als Sonderausgaben abziehbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 bis 4 EStG),
— einmalige Beihilfen an Hinterbliebene und Rentenabfindungen der Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
— Kapitalabfindungen der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze (§ 3 Nr. 3 EStG),
— Zuwendungen des Arbeitgebers anläßlich von Eheschließung und Geburt bis zu jeweils 700 DM (§ 3 Nr. 15 EStG),
— Zuwendungen des Bundespräsidenten an besonders verdiente Personen und ihre Hinterbliebenen (§ 3 Nr. 20 EStG),
— Jubiläumszuwendungen in bestimmtem Umfang (§ 3 Nr. 52 EStG i.V. m. § 3 LStDV),
— Gewinne aus der Veräußerung (von Teilen) des beruflich genutzten Vermögens unter Berücksichtigung der erfolgten Absetzungen für Abnutzung, soweit es sich nicht um Spekulationsgewinne (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG) handelt, und
— weitere außergewöhnliche Einkünfte und Bezüge aufgrund verschiedener Vorschriften des § 3 EStG
vollständig von der Einkommensbesteuerung befreit sind,
durch die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven nach einer Veräußerung auf bestimmte andere angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermitteln (§ 6b EStG), und
im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn als Einnahmenüberschuß (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln (§ 6c EStG),
begünstigt werden,
durch unterschiedliche Freibeträge
— Abfindungen an Arbeitnehmer aufgrund einer Entlassung (§ 3 Nr. 9 EStG),
bestimmte Veräußerungsgewinne in der Land- und Forstwirtschaft (§ 14 a EStG),
Veräußerungsgewinne, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind, für Erwerbsunfähige und ab 55 Jahre (§ 16 Abs. 4, § 14 Satz 2 i.V. m. § 16 Abs. 4 EStG) und
— Gewinne aufgrund der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 3 EStG)
begünstigt werden und
durch eine Ermäßigung des Steuersatzes nach unterschiedlichen Verfahren
— Übergangsgelder in einer Summe und Versorgungsabfindungen für Abgeordnete (§ 22 Nr. 4 Buchstabe c i.V. m. § 34 Abs. 3 EStG),
— Gewinne aufgrund der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Vermögensteils, das der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit dient, eines Betriebes oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG),
— Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG) und
— außerordentliche Einkünfte aus der Forstwirtschaft aufgrund von Holznutzung (§ 34 b EStG)
begünstigt werden?
Falls nein, warum nicht?
Welches sind die weiteren außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge, die aufgrund verschiedener Vorschriften des § 3 EStG, durch eine Einkommensteuerfreistellung begünstigt werden?
Was wären die Auswirkungen, wenn alle genannten außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge (mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von nicht betrieblich oder beruflich genutzten Vermögensgegenständen) der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, wobei
a) eine Ermäßigung der Einkommensbesteuerung dieser außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge nicht erfolgt,
b) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem für diese außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge das Dreifache der zusätzlichen Einkommensteuer erhoben würde, die aufgrund der zusätzlichen vollen Einkommensbesteuerung eines Drittels dieser außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge neben der Besteuerung der übrigen Einkünfte entstünde (analog § 34 Abs. 3 EStG),
c) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge wahlweise einkommensteuerlich gleichmäßig auf den laufenden und die beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume verteilt werden können,
d) die Einkommensbesteuerung ermäßigt wird, indem diese außergewöhnlichen Einkünfte und Bezüge mit dem halben Durchschnittssteuersatz des übrigen zu versteuernden Einkommens besteuert werden (analog § 34 Abs. 1 EStG)?
Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, daß eine einkommensteuerliche Vergünstigung außergewöhnlicher Einkünfte und Bezüge, verstanden als absolute Steuerersparnis im Vergleich zu einer vollen Einkommensbesteuerung dieser Einkünfte und Bezüge, folgenden Prämissen genügen sollte:
Die Vergünstigung nimmt mit zunehmenden außergewöhnlichen Einkünften und Bezügen bei gleichbleibenden übrigen Einkünften zumindest nicht ab,
die Vergünstigung nimmt mit zunehmenden übrigen Einkünften bei gleichbleibenden außergewöhnlichen Einkünften und Bezügen zumindest nicht zu,
eine zusätzliche Vergünstigung aufgrund zusätzlicher außerordentlicher Einkünfte und Bezüge wird ab einer gewissen Höhe der außerordentlichen Einkünfte und Bezüge nicht mehr gewährt,
Spitzenverdiener, deren Grenzsteuersatz auf die nicht begünstigten Einkünfte den Spitzensteuersatz erreicht hat, erhalten keine Vergünstigung, weil die Begründung für eine Vergünstigung außergewöhnlicher Einkünfte und Bezüge in der Unterstellung liegt, daß diese wirtschaftlich in einem längeren Zeitraum verursacht wurden und daher bei einer Einkommensbesteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Verursachung eine geringere Einkommensteuer erhoben worden wäre, und
— die Vergünstigung, wenn überhaupt, nur zwischen verschiedenen Arten außergewöhnlicher Einkünfte und Bezüge differenziert wird, soweit der Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung dieser Einkünfte und Bezüge unterschiedlich ist oder als unterschiedlich angenommen werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß Aufwendungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten für die Zukunftssicherung, verstanden als Beiträge zu staatlichen oder privaten Risikoversicherungen, die diejenigen Risiken absichern, die auch durch die gesetzlichen Sozialversicherungen abgedeckt werden sollen, und die grundsätzlich keine Kapitalleistung vorsehen, gegenwärtig unterschiedlichen Formen der einkommensteuerlichen Vergünstigung unterliegen, indem
Beiträge der Pflegeversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten von Pflegepersonen (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
— die Beiträge oder der Beitragsanteil eines Trägers der Sozialversicherung an einen anderen zugunsten eines Beziehers einer Lohnersatzleistung (§ 3 Nr. 1 und 2 EStG) einschließlich der Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (§ 3 Nr. 14 EStG),
— Zuschüsse des Bundes zum Beitrag eines Landwirts mit geringem Einkommen zur landwirtschaftlichen Alterskasse aufgrund von § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (§ 3 Nr. 17 EStG),
gesetzliche Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (insbesondere Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen) oder bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entsprechende Ersatzleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG),
— weitere Zuschüsse zu den Aufwendungen und Beiträge einer Gebietskörperschaft für die Zukunftssicherung zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund verschiedener Vorschriften des § 3 EStG und
— fiktive Vorsorgeaufwendungen des Arbeitgebers für eine spätere eigene Zukunftssicherungsleistung an den Arbeitnehmer, insbesondere (Beamten-)Pensionen und Direktzusagen für eine betriebliche Altersversorgung
vollständig von der Einkommensbesteuerung freigestellt sind,
Versicherungsbeiträge für die Zukunftssicherung
— zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG),
— zu Risikoversicherungen, die nur eine Leistung für den Todesfall vorsehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG),
— zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG) und
— zu einer zusätzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG)
gemeinsam mit Beiträgen zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Wahlrecht erst nach zwölf Jahren ausgeübt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG), und zu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG) als Vorsorgeaufwendungen insgesamt begrenzt abziehbar sind (§ 10 Abs. 3 EStG), wobei Arbeitnehmern für die Vorsorgeaufwendungen mindestens die Vorsorgepauschale gewährt wird (§ 10 c Abs. 2 bis 4 EStG), und eine Vergünstigung für die Zukunftssicherung des Arbeitgebers zugunsten eines Arbeitnehmers in Form einer pauschalierten Lohnsteuer in Höhe von 20 % zur Abgeltung der hierauf entfallenden Einkommensteuer des Arbeitnehmers für Beiträge
— an eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine Pensionskasse bis zu 3 408 DM jährlich (§ 40b Abs. 1 und 2, 4 i.V. m. § 40 Abs. 3 EStG) und
— an eine Sammelunfallversicherung bis zu 120 DM jährlich je Arbeitnehmer (§ 40 b Abs. 3 und 4 i.V. m. § 40 Abs. 3 EStG)
besteht?
Falls nein, warum nicht?
Welches sind die weiteren Beiträge und Zuschüsse zu den Aufwendungen einer Gebietskörperschaft für die Zukunftssicherung, die aufgrund verschiedener Vorschriften des § 3 EStG durch eine Einkommensteuerfreistellung begünstigt werden?
a) Welche Auswirkung hätte der Wegfall von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG, wonach als Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Versicherungen, die eine zumindest teilweise risikounabhängige Kapitalleistung vorsehen, gelten und daher als Sonderausgaben abziehbar sind?
b) Welche Auswirkung hätte die Freistellung aller Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen und von Dritten von der Einkommensbesteuerung bis zur Höhe des Höchstbeitrags zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur unter Berücksichtigung des Beitrags zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, bei der Krankenversicherung nur unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitragssatzes?
c) Welche Auswirkung hätte die Freistellung aller Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen und von Dritten von der Einkommensbesteuerung bis zur Höhe des Beitrags zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur unter Berücksichtigung des Beitrags zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, bei der Krankenversicherung nur unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beitragssatzes, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden müßte, wenn neben dem Arbeitslohn alle individuellen Einkünfte mit Ausnahme derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit beitragspflichtig wären?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten sowie des Ertragsanteils von Leibrenten, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), entfiele?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß von Leibrenten, die nicht zu den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen gehören, nur ein unveränderlicher fiktiver Ertragsanteil besteuert wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG), wobei
der Ertragsanteil als das Verhältnis der Summe der erwarteten Rentenzahlungen abzüglich eines (fiktiven) Kapitalstocks bei Entstehung des Rentenanspruchs und der Summe der erwarteten Rentenzahlungen ermittelt wird,
für die Ermittlung der Summe der erwarteten Rentenzahlungen eine gleichbleibende vorschüssige Rente für die voraussichtliche Restlebensdauer einer männlichen Person des entsprechenden Alters, ermittelt aus der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/88, und
— für die Ermittlung des (fiktiven) Kapitalstocks angenommen wird, daß aus dessen Stamm und Erträgen in Höhe von 5,5 % jährlich die vorstehend angenommenen Rentenzahlungen aufgebracht werden,
wodurch
— eine eventuell gebotene Einkommensbesteuerung der Bildung des Kapitalstocks,
— die längere Restlebenserwartung von Frauen,
— die tatsächliche Restlebensdauer,
— tatsächliche Veränderungen der Rentenhöhe,
— der tatsächliche Zahlungszeitpunkt der Rente und
— die tatsächlich erzielbare Verzinsung
vernachlässigt werden?
Falls nein, warum nicht?
Was sind die der Berechnung des Ertragsanteils zugrundeliegenden Restlebenserwartungen einer 50-, 55-, 60- und 65jährigen männlichen Person, und wie sind demgegenüber die entsprechend berechneten Restlebenserwartungen einer weiblichen Person?
a) Was wären die Auswirkungen, wenn bei der Einkommensbesteuerung von Leibrenten weiterhin nur ein Ertragsanteil, grundsätzlich wie gegenwärtig berechnet, besteuert würde, wobei
— anstelle des (fiktiven) Kapitalstocks die eigenen unverzinsten einkommensbesteuerten Aufwendungen für den Erwerb des Rentenanspruchs berücksichtigt werden,
— in einer Rentenversicherung für die eigenen Beiträge grundsätzlich unterstellt wird, daß sie aus versteuertem Einkommen aufgebracht wurden,
— die Berechnung der gesetzlichen Beiträge des Arbeitnehmers aus dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten beitragspflichtigen Entgelt anhand des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils des jeweils jahresdurchschnittlichen Beitragssatzes zu der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt,
— Beiträge und Zuschüsse zu Beiträgen, die ohne Höchstbetrag von der Einkommensbesteuerung befreit waren, als aus unversteuertem Einkommen aufgebracht gelten und daher nicht berücksichtigt werden,
die Aufwendungen für Hinterbliebenenrenten als aus unversteuertem Einkommen aufgebracht gelten,
— diese Regelung auch auf die Bestandsrenten angewendet wird und
— der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten sowie des Ertragsanteils von Leibrenten, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), entfällt?
b) Was wären die Auswirkungen, wenn bei der Einkommensbesteuerung von Leibrenten anstelle der Besteuerung mit dem Ertragsanteil ein Freibetrag gewährt würde, wobei
der Freibetrag den eigenen unverzinsten einkommensbesteuerten Aufwendungen für den Erwerb des Rentenanspruchs, berechnet wie vorstehend, entspricht,
— der Freibetrag gleichmäßig auf die voraussichtliche Rentenlaufzeit, berechnet wie gegenwärtig, verteilt wird,
— nach Ausschöpfen des Freibetrags die Rente vollständig der Einkommensbesteuerung unterworfen wird,
— ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag auf etwaige Hinterbliebenenrenten übertragen wird,
diese Regelung auch auf die Bestandsrenten mit der Maßgabe angewendet wird, daß der Freibetrag um die bisher einkommensteuerfreie Rentensumme gekürzt wird und
der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten sowie des Ertragsanteils von Leibrenten, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG), entfällt?
c) Was wären die Auswirkungen, wenn bei der Einkommensbesteuerung von Leibrenten anstelle der Besteuerung mit dem Ertragsanteil ein Freibetrag gewährt würde, wobei
— der Freibetrag wie vorstehend berechnet wird,
— der Freibetrag nach freier Wahl des Steuerpflichtigen auf verschiedene Veranlagungszeiträume verteilt werden kann,
— ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag auf etwaige Hinterbliebenenrenten übertragen wird,
— diese Regelung auch auf die Bestandsrenten mit der Maßgabe angewendet wird, daß der Freibetrag um die bisher einkommensteuerfreie Rentensumme gekürzt wird und
— der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten sowie des Ertragsanteils von Leibrenten, die auf besonderen Verpflichtungen beruhen, die nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG), entfällt?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 % von bestimmten Bezügen aus früheren Dienstverhältnissen (Versorgungsbezüge, insbesondere Pensionen), höchstens jedoch 6 000 DM (§ 19 Abs. 2 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der individuelle Altersentlastungsbetrag für Personen ab 65 Jahren in Höhe von 40 % des Arbeitslohns und der Summe der Einkünfte ohne solche aus nichtselbständiger Arbeit, höchstens jedoch 3 720 DM (§ 24a EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen einer vollen Einkommensbesteuerung der gegenwärtig einkommensteuerfreien Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und andere Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 1 800 DM für die Pflege einer hilflosen Person (§ 33 b Abs. 6 EStG) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG teilweise abziehbar wären?
Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß bestimmte Leistungen, insbesondere des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, gegenwärtig von der Einkommensteuer befreit sind, die ohne diese Steuerbefreiung vollständig oder teilweise als Werbungskosten abzugsfähig wären, zu denen
— die Dienstkleidung, Verpflegung und Heilfürsorge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei und der Feuerwehr (§ 3 Nr. 4 EStG),
— bestimmte Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen wie etwa Abgeordnetenentschädigungen (§ 3 Nr. 12 EStG),
— Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen, Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen und Trennungsgelder im öffentlichen Dienst (§ 3 Nr. 13 EStG),
— Erstattungen von Umzugskosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 16 EStG),
— Werkzeuggeld für betrieblich genutztes privates Werkzeug (§ 3 Nr. 30 EStG),
— Barleistungen für Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG),
— unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz (§ 3 Nr. 32 EStG),
— Leistungen zur Unterbringung von Arbeitnehmerkindern in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
— Zuschüsse für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (§ 3 Nr. 34 EStG) und
— Zuschläge für eine Auslandstätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 3 Nr. 64 EStG)
gehören?
Falls nein, warum nicht?
Was wären die Auswirkungen dieser Steuerbefreiungen für Sachleistungen, soweit sie nicht entsprechend als Werbungskosten abzugsfähig wären, und für Geldleistungen, wenn berücksichtigt wird, daß bei ihrem Wegfall die entsprechenden Aufwendungen teilweise als Werbungskosten abzugsfähig wären?
Was wären die Auswirkungen, wenn diejenigen Transferleistungen, die gegenwärtig zwar nicht der Einkommensbesteuerung (Teile der in § 3 Nr. 1 bis 2 a, 6, 25, 28, 48 EStG genannten Leistungen), jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterliegen, der vollen Einkommensbesteuerung (ohne Progressionsvorbehalt) unterlägen?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Progressionsvorbehalt für Transferleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) entfiele?
Welche Einnahmen, die zur Deckung des üblichen Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind, wozu auch Leistungen wie das Wohngeld gezählt werden sollen (Bezüge), mit Ausnahme
— der außergewöhnlichen Einkünfte oder Bezüge,
— der Zuschüsse zu den Aufwendungen und Beiträgen einer Gebietskörperschaft oder eines Sozialversicherungsträgers für die Zukunftssicherung zugunsten des Steuerpflichtigen,
— der einkommensteuerfreien Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die ohne die Steuerbefreiung ganz oder teilweise als Werbungskosten abzugsfähig wären (§ 3 Nr. 4, 12, 13, 16, 30 bis 34, 64 EStG),
der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) unterliegen,
der Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG,
des Gehalts und der Bezüge ausländischer diplomatischer Vertreter (§ 3 Nr. 29 EStG),
— der Einnahmen, die zum Ausgleich eines unbeabsichtigten und außervertraglichen Nachteils oder Schadens bestimmt sind, der nicht in entgangenem Einkommen besteht, und
— der Einnahmen, die generell nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe anrechenbar sind (z. B. Erziehungsgeld),
sind aufgrund des § 3 von der Einkommensbesteuerung befreit?
Was wären die Auswirkungen, wenn diese Leistungen der Einkommensbesteuerung unterworfen würden?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen mit dem Teil der Aufwendungen, die die zumutbare Belastung, je nach Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienverhältnissen zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Steuerpflichtigen übersteigt (§ 33, § 33 a Abs. 5 EStG), einschließlich der Anerkennung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 c EStG),
a) entfiele, ohne daß die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33 b EStG), die Abzugsmöglichkeit von bestimmten Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 EStG), die Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 EStG) und die Abzugsmöglichkeit von bestimmten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe (§ 33 a Abs. 3 EStG) wegfallen würden,
b) ohne eine zumutbare Belastung möglich wäre,
c) dahin gehend modifiziert würde, daß die geringere zumutbare Belastung für gemeinsam veranlagte Ehepaare (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) und Steuerpflichtige mit Kindern (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Ausbildungsfreibetrag bei Ausbildung eines Kindes bis 17 Jahre in Höhe von 150 DM monatlich bei auswärtiger Unterbringung, wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes teilweise angerechnet werden (§ 33 a Abs. 2 Nr. 1 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Ausbildungsfreibetrag bei Ausbildung eines Kindes ab 18 Jahren in Höhe von 200 DM monatlich und bei auswärtiger Unterbringung in Höhe von 350 DM monatlich, wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes teilweise angerechnet werden (§ 33 a Abs. 2 Nr. 2 EStG), entfiele?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und entsprechende Aufwendungen bei einer Heimunterbringung ab 60 Jahren, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in Höhe von bis zu 100 DM (150 DM bei Pflegebedürftigkeit) monatlich (§ 33 a Abs. 3 EStG) entfiele, ohne daß entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG geltend gemacht werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Behinderten-Pauschbetrag in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung zwischen 600 DM und 2 760 DM, bei Hilflosigkeit oder Blindheit in Höhe von 7 200 DM (§ 33 b Abs. 1 bis 3 EStG), entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn der Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 720 DM bei laufenden Hinterbliebenenbezügen in (entsprechender) Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 33b Abs. 4 EStG) entfiele, wenn berücksichtigt wird, daß entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden könnten?
Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, den Behinderten- und den Hinterbliebenen-Pauschbetrag an denjenigen zu übertragen, der Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für die berechtigte Person erhält (§ 33b Abs. 5 EStG), entfiele?