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Kleine AnfrageWahlperiode 13Nicht abgeschlossen - Einzelheiten siehe Vorgangsablauf

Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2) (G-SIG: 13012074)

Auswirkungen bei Änderung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Kirchensteuer und Spenden, Auswirkungen bei Wegfall weiterer Sonderausgabenabzüge, Auswirkungen bei Änderung steuerlicher Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

07.11.1996

Aktualisiert

26.07.2022

BT13/618707.11.1996

Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/6187 07.11.96 Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Andrea Fischer (Berlin), Kristin Heyne, Oswald Metzger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auswirkungen einzelner Regelungen des Einkommensteuerrechts (Teil 2) Für eine verantwortungsbewußte Konzeption einer Einkommensteuerreform ist die umfassende Kenntnis der Auswirkungen von Regelungen des Einkommensteuerrechts notwendig . Die vorliegende Kleine Anfrage bittet die Bundesregierung um Auskunft über die Auswirkungen bestehender Regelungen und möglicher Alternativen zu den folgenden Aspekten einkommen - steuerlicher Bestimmungen: I. Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuer und Spenden II. Weitere Sonderausgaben III. Allgemeine Wirtschaftsförderung In den folgenden Fragen wird unter „Auswirkungen" jeweils die Veränderung der gesamten bundesdeutschen einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage, des gesamten bundesdeutschen Aufkommens der Einkommensteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Einkommensteuerpflichtigen, soweit wie möglich getrennt nach Grund- und Splittingtabelle, jeweils im Entstehungsjahr 1996 auf der Basis des geltenden Rechts verstanden. Soweit die Körperschaftsteuer aufgrund entsprechender Anwendung von Vorschriften des Einkommensteuerrechts durch Änderungen unmittelbar berührt wäre, werden unter den Auswirkungen auch die Veränderung des Aufkommens der . Körperschaftsteuer ohne Solidaritätszuschlag und die Zahl der betroffenen Körperschaftsteuerpflichtigen verstanden. Sollten nur Angaben für einen früheren Zeitraum oder nur für einen Teil der Frage oder nur für verschiedene Fragen gemeinsam möglich sein, werden diese Angaben erbeten. Wir fragen die Bundesregierung: I. Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuer und Spenden 1. Kann die Bundesregierung als derzeitige Rechtslage bestätigen, daß gegenwärtig — die Kirchensteuer unbegrenzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), — darüber hinaus Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 %o der Umsätze zuzüglich der Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 48 EStDV, §§ 51 bis 68 AO), — darüber hinaus Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke anstelle von bis zu 5 % bis zu 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 48 EStDV, §§ 51 bis 68 AO) und — Einzelspenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke von mehr als 50 000 DM, die aufgrund der vorstehenden Höchstsätze (§ 10b Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) nicht voll abgezogen werden können, im Rahmen dieser Höchstsätze auf die beiden vorangegangenen und die fünf folgenden Veranlagungszeiträume verteilt (§ 10b Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG, § 48 EStDV, §§ 51 bis 68 AO) als Sonderausgaben abzugsfähig sind? Falls nein, warum nicht? a) Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) entfiele? b) Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle des unbegrenzten Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) die Kirchensteuer gemeinsam mit den Spenden im Rahmen des begrenzten Spendenabzugs (§ 10 b Abs. 1 EStG) abzugsfähig wäre? c) Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug der eingangs genannten Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG) entfiele? d) Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle der eingangs genannten geltenden Möglichkeiten des Sonderausgabenabzugs von Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und der eingangs genannten Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG) — die Kirchensteuer und die eingangs genannten Spenden gemeinsam bis zu einem Betrag von 12 % der Einkommensteuerschuld, Spenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke anstelle von bis zu 12 % bis zu 24 % der Einkommensteuerschuld, — Einzelspenden für mildtätige, wissenschaftliche und besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke von mehr als 50 000 DM, die aufgrund der vorstehenden Höchstsätze nicht voll abgezogen werden können, im Rahmen dieser Höchstsätze auf die beiden vorangegangenen und die fünf folgenden Veranlagungszeiträume verteilt hälftig von der Einkommensteuerschuld abzugsfähig wären? e) Was wären ausgehend von den gegenwärtigen Regelungen die Auswirkungen, wenn die vorstehende Regelung modifiziert wird, indem die Höchstsätze von 12 % und 24 % auf 15 % und 30 % erhöht würden? 2. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von Parteispenden und -beiträgen bis zu 3 000/6 000 DM (Alleinstehende/Ehepaare) (§ 10b Abs. 2 EStG) entfiele, so daß für diese Spenden nur noch der hälftige Abzug von der Steuerschuld (§ 34 g EStG) in Betracht käme? II. Weitere Sonderausgaben 3. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von bestimmten Zinsen auf Steuern nach §§ 233 a, 234 und 237 AO (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) entfiele? 4. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten (§ 10 Abs. i Nr. 6 EStG) entfiele? 5. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von Kosten für die eigene Berufsaus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf in Höhe von bis zu 1 800 DM und bei auswärtiger Unterbringung in Höhe von bis zu 2 400 DM (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) entfiele? 6. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnissse in Höhe von bis zu 12 000 DM in bestimmten Fällen („Dienstmädchenprivileg") (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG) entfiele? 7. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgabenabzug in Höhe von 30 % des Schulgeldes für den Besuch eines Kindes einer staatlich anerkannten Privatschule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) entfiele? 8. Was wären die Auswirkungen, wenn der Sonderausgaben- Pauschbetrag für Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, in Höhe von 108/216 DM (Alleinstehende/ Ehepaare) (§ 10 c Abs. 1, 4 EStG) entfiele? III. Allgemeine Wirtschaftsförderung 9. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung des niedrigeren Teilwerts von Wirtschaftsgütern anstelle der um die Absetzungen für Abnutzung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 4, Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG) entfiele? 10. Was wären die Auswirkungen, wenn anstelle eines Wahlrechts für die Berücksichtigung einer Erhöhung des Teilwerts von Wirtschaftsgütern seit dem letzten Bilanzansatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG) ein entsprechendes Wertaufholungsgebot eingeführt würde? 11. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, Rückstellungen für drohende Verluste aus einzelnen schwebenden Geschäften zu bilden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) zumindest einkommensteuerlich zugunsten der Möglichkeit, Rückstellungen für drohende Verluste nur für insgesamt drohende Verluste bei der Betrachtung aller schwebenden Geschäfte zusammen zu bilden, entfiele? 12. Was wären die Auswirkungen, wenn das Abzinsungsverbot bei der Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten, denen eine unverzinsliche Verbindlichkeit zugrunde liegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), zugunsten einer zumindest einkommensteuerlichen Abzinsungspflicht entfiele? 13. Was wären die Auswirkungen, wenn aus der Bewe rtung von Rückstellungen für den Betriebsvermögensvergleich, die gegenwärtig auf den drohenden (zusätzlichen) variablen Kosten und den Fixkosten, die auch ohne den Anlaß für die Rückstellung anfallen würden, beruht (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), zumindest einkommensteuerlich die Fixkosten ausgenommen würden? 14. Was wären die Auswirkungen, wenn bei der Bewertung von Rückstellungen, bei der gegenwärtig mit der Erfüllung der Verbindlichkeit stehende Einnahmen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V. m. § 253 Abs. 1 Satz 2 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), zumindest einkommensteuerlich derartige Einnahmen berücksichtigt würden? 15. Was wären die Auswirkungen, wenn die einkommensteuerliche Höchstbewertung von Sacheinlagen, die in den letzten drei Jahren angeschafft, hergestellt oder einem anderen Betrieb entnommen wurden, mit den um die Absetzungen für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des entsprechend geminderten Wertes, der bei der Entnahme angesetzt wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG), a) ohne die Frist von drei Jahren angewendet würde, b) entsprechend auch auf die Wirtschaftsgüter ausgedehnt würde, für die im Rahmen der Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Absetzungen für Abnutzung einkommensteuerlich berücksichtigt wurden, c) ohne die Frist von drei Jahren angewendet würde und entsprechend auch auf die Wirtschaftsgüter ausgedehnt würde, für die im Rahmen der Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) Absetzungen für Abnutzung einkommensteuerlich berücksichtigt wurden? 16. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, Aufwendungen für geringwertige abnutzbare bewegliche Güter des betrieblichen Anlagevermögens oder bei den Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) im Wert bis zu 800 DM bereits im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) a) auf Wirtschaftsgüter im Wert bis zu 500 DM beschränkt würde, b) entfiele? 17. Was wären die Auswirkungen, wenn für die beweglichen Güter des betrieblichen Anlagevermögens die gegenwärtige Möglichkeit einer degressiven Absetzung für Abnutzung (§ 7 Abs. 2 und 3 EStG) anstelle der linearen Absetzung gestrichen würde, so daß grundsätzlich nur lineare Absetzungen vorgenommen werden dürften? 18. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Bet riebe in Höhe von bis zu 20 % jährlich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher betrieblicher Wirtschaftsgüter in den ersten fünf Jahren (§ 7 g Abs. 1 und 2 EStG) entfiele? 19. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit der Ansparabschreibung für kleinere und mittlere Betriebe in Form von Rücklagen in Höhe von bis zu 50 % der Anschaffungsoder Herstellungskosten für bis spätestens zum Ende des übernächsten Jahres anzuschaffende bewegliche betriebliche Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 300 000 DM je Betrieb (§ 7g Abs. 3 bis 6 EStG) entfiele? 20. Was wären die Auswirkungen, wenn die Vorteile aus Sachbezügen, die nicht aufgrund der Sachbezugsverordnung bewertet werden, die gegenwärtig bei den Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) in Höhe von bis zu 50 DM im Kalendermonat unberücksichtigt bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG), der Einkommensbesteuerung unterworfen würden? 21. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit des Abzugs von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort (im Gegensatz zu erhöhten Wohnkosten aufgrund der räumlichen Nähe zum Tätigkeitsort) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs pauschaliert (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG), a) entfiele, b) durch eine Pauschale in Höhe von 0,20 DM je Entfernungskilometer täglich ersetzt würde, c) durch eine Pauschale in Höhe von 0,50 DM je Entfernungskilometer täglich ersetzt würde, wobei die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge für diese Fahrten im Rahmen der Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) als (zusätzliche) Privatentnahme analog der für die Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) geltenden Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG) einkommensteuerpflichtig wäre? 22. Was wären die Auswirkungen, wenn auch die nicht abziehbare Vorsteuer, die gegenwärtig dann den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zugerechnet werden muß, wenn sie höchstens 25 % der Vorsteuer und 500 DM beträgt oder wenn die Umsätze, bei denen. ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, maximal 3 % des Gesamtumsatzes betragen (§ 9b Abs. 1 Satz 2 EStG), den Anschaffungs- oder Herstellungskosten immer zugerechnet werden müßte? 23. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit des Verlustrücktrags in Höhe von bis zu 10 Mio. DM insgesamt für zwei Jahre, wobei auf den Verlustrücktrag ganz oder teilweise zugunsten eines Verlustvortrags verzichtet werden kann (§ 10 d Abs. 1 EStG), dahin gehend eingeschränkt würde, daß a) der Verlustrücktrag auf 2 Mio. DM begrenzt würde, b) auf den Verlustrücktrag nicht zugunsten eines Verlustvortrags verzichtet werden könnte, c) der Verlustrücktrag auf 2 Mio. DM begrenzt würde und auf den Verlustrücktrag nicht zugunsten eines Verlustvortrags verzichtet werden könnte? 24. Was wären die Auswirkungen, wenn die Begrenzung des Grenzsteuersatzes bei gewerblichen Einkünften auf 47 % (§ 32c EStG) entfiele? 25. Was wären die Auswirkungen, wenn die anteilige Einkommensteuerfreistellung der Einkünfte aus Erbschaften für fünf Jahre (§ 35 EStG) entfiele? 26. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit für buchführungspflichtige Gewerbetreibende, einen Bewertungsabschlag bis zu 10 % für bestimmte Importgüter, deren Preis wesentlichen Schwankungen unterliegt, vorzunehmen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m EStG, § 80 Anl. 3 EStDV), entfiele? 27. Was wären die Auswirkungen, wenn die Möglichkeit, eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen zu berücksichtigen, wenn ihr Wert ein Fünftel des Werts des gesamten Grundstücks und 40 000 DM nicht überschreitet (§ 8 EStDV), entfiele? 28. Was wären die Auswirkungen, wenn Spiel- und Wettgewinne einer Besteuerung nach der künftigen Steuerklasse III des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegen würden, wobei fingiert wird, daß alle derartigen Gewinne durch einen „Schenker" erfolgen? Bonn, den 6. November 1996 Christine Scheel Andrea Fischer (Berlin) Kristin Heyne Oswald Metzger Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion]

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