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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Rechtsunsicherheit durch fehlende Durchführungsverordnung zum Heimgesetz (G-SIG: 13013018)

Vorlage der Verordnung nach § 3 Heimgesetz, Qualitätssicherung bei Kurzzeitpflegeeinrichtungen gem. Sozialgesetzbuch XI, Kompetenzen der Selbstverwaltung

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

05.02.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/967915. 01.98

Rechtsunsicherheit durch fehlende Durchführungsverordnung zum Heimgesetz

der Abgeordneten Lisa Seuster, Barbara Imhof, Arne Fuhrmann, Christa Lörcher, Christel Hanewinckel, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Marliese Dobberthien, Elke Ferner, Monika Ganseforth, Angelika Graf (Rosenheim), Klaus Hagemann, Ingrid Holzhüter, Siegrun Klemmer, Christine Kurzhals, Dorle Marx, Ursula Mogg, Dr. Edith Niehuis, Günter Oesinghaus, Margot von Renesse, Marlene Rupprecht, Gudrun Schaich-Walch, Ulla Schmidt (Aachen), Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Dr. Peter Struck, Margitta Terborg, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Verena Wohlleben, Hanna Wolf (München), Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Heimträger sind seit der Verabschiedung des novellierten Heimgesetzes verunsichert, welche Rechtsgrundlagen für den Schutz und die besondere Sicherheit älterer Menschen in Heimen/ Heimeinrichtungen gelten, die auch Kurzzeitpflegemaßnahmen anbieten.

Das neue Heimgesetz sieht zwar vor, die Kurzzeitpflegeeinrichtungen in das Heimgesetz einzubeziehen, allerdings mit der Maßgabe, für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen eine eigene Rechtsverordnung zu schaffen. Diese liegt noch nicht vor. Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Frage, welche Normen gegenwärtig für Kurzzeitpflegeeinrichtungen gelten.

Dieser unbefriedigende Zustand belastet gemeinnützige Heimträger, aber auch insbesondere das Personal der Heimaufsichtsbehörden, denen hier klare Handhabungen bzw. Maßstäbe für Kontrolle und Prüfung fehlen. Hier entsteht ein rechtsfreier Raum.

Die Bundesregierung ist dringend aufgefordert, dieses Rechtsvakuum zu füllen, um Klarheit zu schaffen.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen12

1

Welche Gründe macht die Bundesregierung geltend, daß nach über neun Monaten nach Inkrafttreten der Heimgesetznovelle die Rechtsverordnung nach § 3 Heimgesetz noch nicht vorgelegt wurde?

2

Ist es richtig, daß das federführende Ressort bereits im April/ Mai d. J. den Entwurf der Rechtsverordnung erstellt hatte, dieser aber im Wege der Ressortabstimmung verworfen wurde? Was waren die wesentlichen Inhalte dieses Entwurfes, und was waren die Gründe, den Entwurf zu verwerfen?

3

Wann ist mit der Vorlage der Rechtsverordnung zu rechnen?

4

Welche grundsätzlichen Festlegungen wird die Rechtsverordnung enthalten?

5

Wenn die Rechtsverordnung nicht kurzfristig vorgelegt wird, geht die Bundesregierung ggf. davon aus, daß durch die im SGB XI verankerte Qualitätssicherung eine weitere Rechtsnorm nach dem Heimgesetz generell oder temporär verzichtbar sei, und ist daraus die Verzögerung der Bundesregierung bezüglich einer Rechtsverordnung zur Kurzzeitpflege abzuleiten?

6

Nach welchen Kriterien werden Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung nach dem SGB XI begutachtet und bewertet?

7

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß sich die Qualitätssicherung nach dem SGB XI aus dem vertragsrechtlichen Verhältnis der Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen begründet und gravierende Verstöße gegen vereinbarte Standards maximal mit dem Verlust des Versorgungsvertrages geahndet werden können?

8

Stimmt die Bundesregierung der Rechtsinterpretation zu, daß durch die Kündigung des Versorgungsvertrages nach SGB XI zwar der Pflegeeinrichtung die Finanzierung durch Pflegekassen bzw. durch Sozialhilfe entzogen wird, Pflegekassen und Sozialhilfe aber nicht über die ordnungsrechtliche Kompetenz verfügen, eine Kurzzeitpflegeeinrichtung auch bei der Diagnose eklatanter Mißstände zum Schutze der Kundinnen und Kunden und Nutzerinnen und Nutzer definitiv zu schließen?

9

Wie sieht die Bundesregierung derzeit die Interessen und Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden und Nutzerinnen und Nutzer dieser Angebote geschützt, wenn weder nach dem SGB XI ein ausreichender Schutz der Kundinnen und Kunden und Nutzerinnen und Nutzer von Kurzzeitpflege noch eine rechtliche Grundlage zur Prüfung nach dem Heimgesetz besteht?

10

Ist es richtig, daß die Bundesregierung in ihren weiterreichenden Überlegungen zur gesetzlichen Ausgestaltung der Aufsicht über den Gesamtbereich der Pflegedienste und -einrichtungen vor allem eine Verstärkung der Aufsichtskompetenzen der Medizinischen Dienste der Krankenkassen und der Pflegekassen, also der Selbstverwaltung, erwägt?

11

Wo sind nach Ansicht der Bundesregierung die Grenzen der Aufsichtskompetenz für die Selbstverwaltung zu ziehen, oder geht die Bundesregierung davon aus, daß die im Ordnungsrecht bisher verankerte staatliche Letztverantwortung der Selbstverwaltung teilweise oder im vollen Umfang übertragen werden kann?

12

Wann wird die Bundesregierung ihre Vorstellungen zur grundlegenden Novellierung der Aufsicht im Pflegebereich vorlegen?

Bonn, den 15. Januar 1998

Lisa Seuster Barbara Imhof Arne Fuhrmann Christa Lörcher Christel Hanewinckel Anni Brandt-Elsweier Dr. Marliese Dobberthien Elke Ferner Monika Ganseforth Angelika Graf (Rosenheim) Klaus Hagemann Ingrid Holzhüter Siegrun Klemmer Christine Kurzhals Dorle Marx Ursula Mogg Dr. Edith Niehuis Günter Oesinghaus Margot von Renesse Marlene Rupprecht Gudrun Schaich-Walch Ulla Schmidt (Aachen) Wieland Sorge Wolfgang Spanier Dr. Peter Struck Margitta Terborg Hildegard Wester Inge Wettig-Danielmeier Verena Wohlleben Hanna Wolf (München) Rudolf Scharping und Fraktion

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