Die Vorgriffskreditermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes
der Abgeordneten Karl Diller, Manfred Hampel, Ilse Janz, Ernst Kastning, Siegrun Klemmer, Eckart Kuhlwein, Ingrid Matthäus-Maier, Dr. Rolf Niese, Rudolf Purps, Gerhard Rübenkönig, Dieter Schanz, Dr. Emil Schnell, Wieland Sorge, Uta Titze-Stecher, Dr. Peter Struck, Hans Georg Wagner, Dr. Konstanze Wegner, Gunter Weißgerber, Helmut Wieczorek (Duisburg), Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Der Haushaltsvollzug 1997 ist der Regierung völlig entglitten. Das Finanzierungsdefizit des Bundeshaushaltes lag Ende März bereits bei 39,7 Mrd. DM. Damit hat der Bundesfinanzminister nach nur einem Vierteljahr bereits drei Viertel der vom Parlament bewilligten Kreditlinie von 53,3 Mrd. DM ausgeschöpft. Zum Vergleich: Ende März 1996 lag das Finanzierungsdefizit bei „nur" 29,1 Mrd. DM und die Nettokreditaufnahme Ende 1996 dann bei 78,3 Mrd. DM. Das Frühjahrsgutachten der Wirtschaftsforschungsinstitute schätzt das Finanzierungsdefizit auf 73 Mrd. DM für den Bundeshaushalt 1997.
Im Vorjahr konnte der Bundesfinanzminister seine Nettokreditaufnahme von 78,3 Mrd. DM, die sowohl die in § 2 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1996 bewilligte Kreditaufnahme von 59,9 Mrd. DM als auch die getätigten Investitionen in Höhe von 60,1 Mrd. DM massiv überstieg, durch die zusätzliche Inanspruchnahme der Restkreditermächtigung aus dem Vorjahr finanzieren. Dieser Weg ist ihm diesmal nahezu versperrt, da er nur über eine Restkreditermächtigung von 3,1 Mrd. DM aus dem Vorjahr verfügt. Die normale, d. h. auf § 2 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes beruhende Kreditermächtigung wird im Herbst aufgebraucht sein.
Es ist die Frage, welche haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Bundesminister der Finanzen dann noch zur weiteren Kreditaufnahme hat, um den restlichen Ausgabenbedarf des Jahres 1997 vollständig finanzieren zu können, wenn er nicht umgehend den nach Auffassung der Fraktion der SPD zwingend erforderlichen Nachtragshaushalt vorlegt. In diesem Zusammenhang wird auch das Instrument der Vorgriffskreditermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes diskutiert, wonach das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wird, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des Ausgabenvolumens aufzunehmen, d. h. in 1997 bis zu 26,4 Mrd. DM.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen12
Von wem ging der Anstoß zur erstmaligen Einfügung des Instruments der Vorgriffskreditermächtigung in das Haushaltsgesetz 1983 aus?
Welche Erfahrungen und Überlegungen lagen diesem Anstoß zugrunde?
In welchen Situationen oder für welche Fälle von Ausgaben ist die Inanspruchnahme der Vorgriffskreditermächtigung haushaltsrechtlich zulässig?
In welchen Jahren wurde bislang die Vorgriffskreditermächtigung in welcher Höhe in Anspruch genommen und für welche zu leistenden Ausgaben?
Wie entwickelte sich das Volumen der Vorgriffskreditermächtigungen gemäß den Haushaltsgesetzen seit 1983?
In welchen Jahren wurde der im Haushaltsgesetz festgelegte vom Hundert-Satz des Ausgabenvolumens, der das Volumen der Vorgriffskreditermächtigung bestimmt, wie geändert?
Welche Erfahrungen und Überlegungen machten diese Änderungen notwendig?
In welchen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen und wie sehen diese aus?
Wäre nach Auffassung der Bundesregierung - und mit welcher Begründung - die Inanspruchnahme der Vorgriffskreditermächtigung des § 2 Abs. 3 Haushaltsgesetz 1997 haushaltsrechtlich zulässig, falls die Haushaltsentwicklung dazu führt, daß die Kreditermächtigung des § 2 Abs. 1 in Höhe von 53,3 Mrd. DM zzgl. der Restermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 3,1 Mrd. DM nicht ausreicht, um spätestens mit dem Abschluss des Haushalts 97 das aufgelaufene Defizit nachhaltig zu finanzieren?
Welche haushaltsrechtlich zulässigen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, spätestens mit dem Abschluß des Bundeshaushalts ein aufgelaufenes Defizit nachhaltig zu finanzieren, das die Kreditermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes einschließlich der entsprechenden Restermächtigung aus dem Vorjahr übersteigt?
Schließt die Bundesregierung aus, daß sie den Bundeshaushalt 1997 in Milliardenhöhe unausgeglichen abschließt und ein verbleibendes Defizit über Kassenkredite finanziert?
Würde in einem solchen Fall der Kassenkredit auf die Kreditermächtigung nach § 2 Abs. 1 Haushaltsgesetz des nächsten Jahres angerechnet werden oder bedarf es einer besonderen Kreditermächtigung für die Abdeckung eines solchen Fehlbetrages?