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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Die Justiz in der Dominikanischen Republik, die Deutsche Botschaft und ein Honorarkonsul vor Ort (G-SIG: 13012078)

Rechtssicherheit für Deutsche in der Dominikanischen Republik, Verhaftungen und Urteile mit hohen Haftstrafen, Verhalten des deutschen Honorarkonsuls H. M., Hilfestellung durch die deutsche Botschaft

Fraktion

PDS

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

12.12.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/619414.11.96

Die Justiz in der Dominikanischen Republik, die Deutsche Botschaft und ein Honorarkonsul vor Ort

der Abgeordneten Dr. Winfried Wolf, Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

1995 kam es in der Dominikanischen Republik zu einigen Verhaftungen von deutschen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen und Prozessen gegen dieselben, bei denen u. a. behaupteter Drogenbesitz den Ausgangspunkt bildete. Diese mußten jedoch schließlich, nach Zahlung von Bestechungsgeldern, freigesprochen werden. Die Deutsche Botschaft und insbesondere ein deutscher Honorarkonsul spielten dabei nach Aussagen Betroffener eine problematische Rolle.

So saß der deutsche Staatsbürger M. K. von März bis Dezember 1995 im Gefängnis Fortaleza San Felipe in Puerto Plata, einer Provinzhauptstadt an der Nordküste der Dominikanischen Republik. Die Polizei behauptete, zwei Gramm Kokain bei ihm gefunden zu haben. Auf Basis der Aussage eines Polizisten, der als einziger Zeuge auftrat, wurde M. K. in erster Gerichtsinstanz zu zehn Jahren Gefängnis und umgerechnet 6 000 DM verurteilt. Die Berufungsverhandlung fand erst im Dezember 1995 statt. In ihr wurde M. K. freigesprochen. M. K. und seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter, eine siebzigjährige Rentnerin, mußten 32 000 DM für Anwälte und für das Bestechen von Justizangehörigen aufbringen.

Der deutschen Staatsbürgerin S. Q. erging es ähnlich. Ihre Inhaftierung erfolgte am 18. April 1995. Auch sie wurde wegen behauptetem Rauschmittelbesitz in erster Instanz zu fünf Jahren Haft verurteilt; in diesem Fall wurde auf Beweismittel und Zeugen ganz verzichtet. S. Q. mußte sieben Monate später in zweiter Instanz ganz freigesprochen werden. Sie mußte während ihrer Haft 20 000 DM aufbringen, um Advokaten und Staatsanwälte für ihre Sache zu „gewinnen". Darüber hinaus verlor Frau S. Q., die zuvor Eigentümerin einer Bar in der Dominikanischen Republik gewesen war, ihr Eigentum, u. a. durch Ausplünderung während ihrer Inhaftierung; ein Schadenersatz erfolgte trotz des Freispruches nicht.

Vergleichbare Fälle sind die der deutschen Staatsbürger H. R., Leiter einer Tauchschule, M., Inhaber der „deutschen Bäckerei" in Sosua in der Dominikanischen Republik, und P. J., Inhaber einer Bar in Sosua.

Eine wichtige Beschuldigung, die seitens S. Q. und M. K. gegen den deutschen Honorarkonsul vorgebracht wurde, lautete, dieser habe das ihm anvertraute Geld wiederholt an Rechtsanwälte oder Justizangestellte bzw. Richter oder Staatsanwälte gegen deren erklärten Willen ausbezahlt und damit ihre Haftzeit verlängert bzw. den Prozeßtermin hinausgezögert und zusätzlich Zahlungen erforderlich gemacht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtssicherheit in der Dominikanischen Republik im allgemeinen und hinsichtlich der deutschen Touristinnen und Touristen bzw. der dort lebenden deutschen Gemeinde?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die Aufforderung, die ihr durch ein mit der Angelegenheit M. K. und S. Q. befaßtes Hamburger Rechtsanwaltsbüro zuging, aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit in der Dominikanischen Republik entsprechende Warnungen an deutsche Touristinnen und Touristen bzw. an Reisebüros auszusprechen?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der deutsche Honorarkonsul H. M. im August 1995 in einem „Rundschreiben für die Reiseleiter" vor Ort warnt, man solle „nicht per Bike im Dunkeln auf der Strecke zwischen Cabrera und Sosua unterwegs sein wegen möglicher bewaffneter Raubüberfälle, wahrscheinlich ,Gangs' hinter den Bergen"?

4

Kann von „Rechtssicherheit" in der Dominikanischen Republik gesprochen werden, wenn Urteile mit zehn Jahren Haft auf Basis eines einzigen Zeugen gefällt, wenn Urteile erst fünf Wochen nach der Verkündung schriftlich ausgehändigt werden und wenn Prozesse mit nicht der spanischen Sprache mächtigen Deutschen ohne Anwesenheit eines Dolmetschers stattfinden?

5

Sind der Bundesregierung die genannten beiden Fälle von Urteilen mit hohen Haftstrafen und späteren Freisprüchen nach Zahlung erheblicher Bestechungssummen bekannt, und wenn ja, in welcher Form hat sie dazu Stellung genommen oder interveniert?

6

Ist es zutreffend, daß bei der ersten Verhandlung am 31. Mai 1995 von Frau S. Q. kein Vertreter der deutschen Botschaft anwesend war, und wenn ja, weshalb nicht?

7

Weshalb erklärte das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 9. Oktober 1995, daß der deutsche Honorarkonsul (H. M. in Puerto Plata) bei der Verhandlung (von S. Q. am 30. August 1995) anwesend gewesen sei und bestätigt habe, daß die Verhandlung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, obgleich der genannte deutsche Honorarkonsul gegenüber Frau S. Q. äußerte, er habe von der Verhandlung aus Gründen der Akustik „nichts mitbekommen"?

8

Weshalb erklärt das Auswärtige Amt (u. a. im Schreiben vom 9. Oktober 1995 an den Hamburger Anwalt und im Schreiben an die Mutter von Herrn M. K., vom 21. September 1995), Frau S. Q. und Herr M. K. würden „konsularisch betreut" und der Honorarkonsul H. M. besuche „regelmäßig" Herrn M. K. und Frau S. Q., obgleich die Genannten dies in ihren (Fax-) Schreiben (u. a. vom 7. Oktober 1995 an das Auswärtige Amt) und nach ihrer Haftzeit in Abrede stellen?

9

Weshalb wurden Geldüberweisungen aus der Bundesrepublik Deutschland, mit denen M. K. während der Haft notwendige Bestechungsgelder bezahlten wollte, über ein Privatkonto des deutschen Konsuls H. M. abgewickelt?

10

Hat der genannte deutsche Konsul, wie von Frau S. Q. und Herrn M. K. behauptet, gegen deren Willen mit ihm anvertrautem Geld Zahlungen an Anwälte getätigt und durch „zu frühe" Zahlungen deren Haftzeit verlängert bzw. die aufzubringenden Freikauf-Summen erhöht?

11

Ist es richtig, daß, wie S. Q. und M. K. behaupten, der Umrechnungskurs für die Faxgebühren, die der deutsche Honorarkonsul berechnete, wesentlich schlechter war als der entsprechende Kurs bei ortsansässigen Banken, z. B. der Union Western, bzw. bei öffentlichen Stellen?

12

Hält die Bundesregierung die Hilfestellung, die im Fall der genannten Staatsbürger während deren sieben- bzw. achtmonatiger Haftzeit durch die Deutsche Botschaft geleistet wurde, für angemessen?

13

Wie ist erklärbar, daß im Fall M. K. dieser laut eigenen Angaben „sieben- bis achtmal zum Justizpalast zwecks stattfindender Gerichtsverhandlung geführt" wurde und diese jeweils ausfiel, weil kein Dolmetscher zugegen war, und gab es für die Deutsche Botschaft die Möglichkeit, durch das Stellen eines Dolmetschers entsprechende Hilfe zu leisten?

14

Weshalb wurde die Delegation des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung des Deutschen Bundestages, die im November 1995 und damit kurz vor dem entscheidenden Prozeß gegen S. Q. und M. K. in der Dominikanischen Republik weilte, nicht über die skizzierten Vorfälle informiert, und hätte im Fall einer solchen Information durch das Auswärtige Amt oder den Deutschen Botschafter nicht die Möglichkeit bestanden, im Interesse der beiden Deutschen aktiv zu werden?

15

Wie ist zu erklären, daß Frau S. Q. aus ihrer Haft in der Haftanstalt Fortaleza durch einen zufällig dort anwesenden Schweizer Staatsbürger freikam und dieser ihr die Möglichkeit für einen Flug nach Deutschland verschaffte, und weshalb war eine solche Hilfestellung nicht durch die Deutsche Botschaft möglich bzw. erfolgt?

16

Um welche Art von „intensiven Bemühungen der deutschen Botschaft" handelte es sich, aufgrund derer „Frau S. Q. schon einige Tage nach Ablauf der Frist" (zehn Tage nach der Berufungsverhandlung; Brief des Auswärtigen Amtes an Rechtsanwalt R. vom 13. Dezember 1995) entlassen worden sein soll?

17

Sind der Bundesregierung die u. a. in der „Santo Domingo News" vom 1. November 1996 gegenüber dem deutschen Honorarkonsul H. M. erhobenen Beschuldigungen bekannt, wonach dieser in Grundstücksgeschäfte verwickelt sein soll, bei denen der Tatbestand der arglistigen Täuschung (über tatsächlich nicht gegebene Steuervorteile) vorliegen soll, und wenn ja, welches ist ihre Haltung zu diesen Vorwürfen?

18

Sieht sich die Bundesregierung veranlaßt, sich von ihrem bisherigen Honorarkonsul H. M. zu trennen, und wenn nicht, warum nicht?

Bonn, den 11. November 1996

Dr. Winfried Wolf Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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