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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Übernahme der Bestattungskosten durch die Träger der Sozialhilfe (G-SIG: 13012278)

Ablehnung der nachträglichen Übernahme von Bestattungskosten durch einige Sozialhilfeträger, klarstellende Regelung im BSHG

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

27.02.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/690503. 02. 97

Übernahme der Bestattungskosten durch die Träger der Sozialhilfe

der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Es werden immer wieder Fälle bekannt, in denen Sozialämter die Übernahme der Bestattungskosten verweigern, weil diese erst nach der Beerdigung beantragt worden ist. Gerade in Situationen, in denen beispielsweise Eltern durch den Tod ihres Kindes in einer seelisch extrem belastenden Lebenssituation sind, ist diese Praxis sehr unbefriedigend. Es erscheint bürokratisch, wenn hier die Übernahme der Bestattungskosten mit der Begründung verweigert wird, daß Sozialhilfe nicht rückwirkend gewährt werden kann.

Besonders schwierig ist die Situation, wenn das Kind im Krankenhaus eines anderen Ortes stirbt. Hier kommt es vor, daß das Sozialamt am Wohnort der Eltern wegen der Zuständigkeit auf das Sozialamt des Todesortes des Kindes verweist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie sieht die Bundesregierung die Praxis einiger Sozialhilfeträger, die Übernahme von Bestattungskosten in den Fällen zu verweigern, in denen um Kostenübernahme erst nach der Beerdigung ersucht wurde?

2

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß in diesen Fällen die Ablehnung der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger eine sachgerechte Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes im Sinne des Gesetzgebers darstellt?

Insbesondere fragen wir die Bundesregierung, ob nach ihrer Auffassung hier dem Verfahrensprinzip, also dem Zeitpunkt des Hilfeersuchens, ausnahmslos der Vorrang vor einer humanen Unterstützung von Familien in seelisch extrem belastenden Lebenssituationen zukommen sollte?

3

Sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung im Rahmen einer Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)?

4

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß § 5 BSHG im Rahmen von § 15 BSHG nicht anzuwenden ist?

5

Sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der beschriebenen Fallkonstellation Handlungsbedarf für eine gesetzliche Klarstellung bezüglich der örtlichen Zuständigkeit (§ 97 BSHG)?

Bonn, den 3. Februar 1997

Irmingard Schewe-Gerigk Andrea Fischer (Berlin) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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