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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Einhaltung der Auslieferungsbedingungen für einen spanischen Staatsbürger (G-SIG: 13012284)

Ausreichende medizinische Versorgung des HIV-positiven spanischen Staatsbürgers B.R.V., Gewährung der Rechte eines normalen Untersuchungsgefangenen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

07.03.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/693304. 02. 97

Einhaltung der Auslieferungsbedingungen für einen spanischen Staatsbürger

der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 13. Oktober 1995 wurde auf Beschluß des 4. Strafsenates des Kammergerichtes Berlin die Auslieferung des spanischen Staatsbürgers B.R.V. beschlossen, der in Berlin-Moabit in Auslieferungshaft einsaß. V. soll das Kommando Barcelona der baskischen Befreiungsbewegung ETA unterstützt haben. V. ist HIV-positiv.

Seine Auslieferung wurde auf Gerichtsbeschluß von mehreren Zusicherungen des spanischen Staates abhängig gemacht. Der spanische Staat sollte zusichern, daß V. die Rechte eines normalen Untersuchungsgefangenen wahrnehmen könne, daß eine ausreichende und sachgerechte medizinische Behandlung des HIV-positiven V. erfolge. Mit Beschluß vom 27. Dezember 1995 wurde die Auslieferung für rechtlich zulässig erklärt, obwohl die erbetenen Zusicherungen in dem sog. Aide Mémoire der spanischen Regierung im wesentlichen nicht erteilt wurden.

Aufgrund der Haftbedingungen in Spanien ist die gesundheitliche Versorgung für den Personenkreis der HIV-Positiven nicht ausreichend. Die sanitären Bedingungen sind derart, daß die überwiegende Mehrzahl der HIV-positiven Inhaftierten in Spanien regelmäßig an opportunistischen Infektionen erkranken, insbesondere an Tuberkulose. Allein 1994 sind in spanischen Gefängnissen 183 Inhaftierte an AIDS gestorben. Hundert von ihnen hatten einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung gestellt. Die lange Bearbeitungsdauer der Anträge haben sie aber nicht überlebt.

V. wurde nach seiner Auslieferung im Gefängnis von Carabanchel inhaftiert und auf eine Krankenstation verlegt - gemeinsam mit Gefangenen, die an ansteckenden Infektionskrankheiten erkrankt waren. Er erhielt trotz ärztlicher Verordnung keine Diät, ebensowenig erhielt er ein homöopathisches Medikament, mit dem er vor seiner Inhaftierung behandelt wurde. Erst nach Androhung eines Hungerstreikes erhielt er am 17. Juli 1996 seine ärztlich vorgeschriebene Diät.

Zehn Tage später wurde er in das Gefängnis von Alcála Meco verlegt. Dort wurde ihm erneut die Diät verwehrt. Aufgrund der hygienischen Bedingungen in der Haftanstalt von Alcála Meco brach dort eine Tuberkulose-Epidemie aus, so daß die Gemeinschaftsduschen abgestellt werden mußten. Die hygienischen Umstände und die Isolationshaft sind für die drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes von V. mitverantwortlich.

Nach einem medizinischen Untersuchungsbericht vom Herbst 1996 war die Anzahl der T4-Helferzellen, ein Indikator für den Stand der Abwehrkräfte, von 400 (vor der Festnahme) auf 190 gesunken.

V. ist zwar formal Untersuchungshäftling, de facto aber in der Strafhaftabteilung von Alcála Meco inhaftiert und befindet sich damit nicht in „normaler Untersuchungshaft". Ferner ist er zusammen mit Drogenabhängigen inhaftiert, bei denen eine besonders hohe Gefahr von Infektionskrankheiten und damit Ansteckungsgefahr für V. besteht. Schließlich wird jede Kommunikation nach außen überwacht - selbst die Anwaltspost kann von jedem Häftlingswärter gelesen werden. Obwohl er bereits sieben Monate in Spanien in Haft ist, steht noch immer, kein Prozeßtermin fest.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Welche Schritte hat das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft nach Auslieferung von V. unternommen, um zu überprüfen, ob die vom Kammergericht an seine Auslieferung geknüpften Bedingungen eingehalten werden?

a) Hat das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft sich vergewissert, ob V. ausreichende medizinische Versorgung erhält, und zu welchem Ergebnis kam die Deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt?

b) Hat das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft sich vergewissert, ob für V. die Bedingungen einer Untersuchungshaft erfüllt sind?

Zu welchem Ergebnis kam die Deutsche Botschaft bzw. das Auswärtige Amt?

2

Besteht nach Ansicht der Bundesregierung eine Gefährdung des Gesundheitszustandes des HIV-positiven V., die auf die hygienischen Umstände in der Haftanstalt Alcála Meco zurückzuführen ist?

3

Welche Schritte gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die vom Kammergericht Berlin als Bedingung gestellten Zusicherungen unverzüglich zu erwirken?

Bonn, den 4. Februar 1997

Amke Dietert-Scheuer Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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