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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Geltung der Heizkostenverordnung (G-SIG: 13012983)

Anwendung der Heizkosten-Verordnung in Häusern ohne Erfassungssysteme zur Ermittlung des Verbrauchs, Mietminderungsanspruch des Mieters

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

07.01.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/949216. 12. 97

Geltung der Heizkostenverordnung

der Abgeordneten Klaus-Jürgen Warnick, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

In der 24. Verordnung über verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkosten-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 mit Anwendungsmaßgaben zum Gebiet der ehemaligen DDR (BGBl. 1989 I S. 115) heißt es unter a) „Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung (Heizkostenverordung) erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens 31. Dezember 1995 auszustatten".

Durch die Regelung im Buchstaben e der oben genannten Heizkostenverordnung wird zudem festgelegt: „Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt. "

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Wohnungen in den neuen Bundesländern nicht mit Meßgeräten zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten ausgestattet sind?

2

Was unternimmt die Bundesregierung, um Mieterinnen und Mietern, die in Häusern mit völlig veralteten Heizungssystemen wohnen, bei denen noch keine verbrauchsabhängige Messung möglich ist, vor total überhöhten Heizungskosten zu schützen, nachdem die Kappungsgrenze für Heizkosten weggefallen ist?

3

Hat der Mieter oder die Mieterin in den Fällen, in denen das Abrechnungsjahr bereits vor dem 1. Januar 1996 begann und vor dem 31. Dezember 1996 endete (beispielsweise von Oktober 1995 bis Ende September 1996), ein Kürzungsrecht von 15 % der Heizkosten nach § 12 der Heizkostenverordnung für das gesamte Betriebskostenjahr, wenn der Vermieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit Geräten zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung bis dahin nicht nachgekommen ist?

4

Ist in diesen Fällen eine 15prozentige Kürzung der Heizkosten nach § 12 der Heizkostenverordnung durch den Mieter oder die Mieterin mindestens für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 1996 möglich, wenn der Vermieter seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausstattung nicht nachgekommen ist?

5

Gilt das Kürzungsrecht auch in den Fällen, in denen der Vermieter die Meßgeräte zwar im Laufe des Jahres 1996 anbrachte, die Abrechnung nach Verbrauch jedoch erst mit Beginn des nächsten Abrechnungsjahres beginnt?

6

Gilt das Kürzungsrecht der Mieterin bzw. des Mieters im Falle der Nichtausstattung, wenn der Vermieter eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung nach der Heizanlagenverordnung (HeizAnlV) durch die untere Bauaufsichtsbehörde erhalten hat?

7

Wie lange werden solche Ausnahmegenehmigungen noch erteilt?

8

Gibt es Ausschlußgründe, die das Kürzungsrecht der Mieterin oder des Mieters nach § 12 Heizkostenverordnung mindern oder einschränken könnten?

9

Welche zusätzlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig, um die bereits seit drei Jahren gültige gesetzliche Verpflichtung zur Ausstattung der Wohnungen mit Geräten zur Verbrauchserfassung und Kostenverteilung durchzusetzen?

Bonn, den 12. Dezember 1997

Klaus-Jürgen Warnick Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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