Vollzug der Sicherungsverwahrung
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 4. Oktober 2007 einen Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/6562). Bereits im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten Union und SPD vereinbart, „die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll in besonders schweren Fällen auch bei Straftätern verhängt werden können, die nach Jugendstrafrecht wegen schwerster Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden. Eine Voraussetzung für die Verhängung wird zudem sein, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Täters während des Strafvollzugs ergeben hat (S. 122)“.
Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, äußerte in diesem Zusammenhang, die Sicherungsverwahrung sei eine der schärfsten staatlichen Sanktionen und dürfe daher gerade bei jungen Menschen immer nur die „Ultima Ratio“ sein. Das neue Gesetz betreffe nach ihren Worten eine „verschwindend geringe Zahl“ von Fällen, vermutlich weniger als zehn pro Jahr.
Dieser Gesetzentwurf stellt den vorläufigen Höhepunkt einer wahren Gesetzesflut im Bereich der Sicherungsverwahrung dar und auch die praktische Bedeutung der Sicherungsverwahrung hat seit Mitte der 90er Jahre stark zugenommen (1996: 176, 2003: 306, 2005: 350 Untergebrachte, vgl. Statistisches Bundesamt FS 10, R.4.1.). So wurde 1998 die Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf weitere Fallgruppen erstreckt und die bis dahin bei der ersten Anordnung zeitlich grundsätzlich auf 10 Jahre angelegte Maßregel durch Streichung der Höchstfrist – auch rückwirkend – in eine potentiell lebenslange Freiheitsentziehung verändert. 2002 wurde die Möglichkeit der Anordnung einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eingeführt (§ 66a des Strafgesetzbuches (StGB). Seit 2004 ist die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch dann möglich, wenn im Urteil kein entsprechender Vorbehalt enthalten ist (§ 66b StGB) (vgl. Ullenbruch im Münchener Kommentar zum StGB, § 66 Rn. 2). Ebenfalls im Jahr 2004 wurden die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Heranwachsende eingeführt und letztere genauso wie die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegenüber Erwachsenen im Jahr 2007 noch weiter verschärft.
Angesichts dieser Entwicklung besteht Grund zur Sorge, dass das verfassungs- und menschenrechtlich höchst bedenkliche Instrument der Sicherungsverwahrung seinen „Ultima-Ratio“-Charakter verliert und sowohl von der Politik als auch der Bevölkerung und der Justiz als ein gewöhnliches Mittel der sogenannten Kriminalitätsbekämpfung angesehen wird. Dies gibt Anlass zu Nachfragen hinsichtlich der Praxis der Sicherungsverwahrung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen41
Wie viele Personen befinden sich derzeit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 66 StGB in Sicherungsverwahrung?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 StGB angeordnet?
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB angeordnet?
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB angeordnet?
Wie viele Personen befinden sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die ohne die Rückwirkung des Wegfalls der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung im Jahre 2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt entlassen worden wären?
(Bitte jeweils nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Wie viele Personen, bei denen nach § 66a StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, befinden sich derzeit im Strafvollzug?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Wie viele Personen befinden sich derzeit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 66a StGB in Sicherungsverwahrung?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Bei wie vielen Personen, denen gegenüber eine Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde, ist seit Einführung der Vorschrift am 21. August 2002 eine Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgt, bei wie vielen Personen ist sie unterblieben?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Gegen wie viele Personen wurde seit der Einführung des § 66b StGB die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet?
(Bitte nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs.1 Satz 1 StGB angeordnet?
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach bzw. in Verbindung mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet?
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB angeordnet?
Gegenüber wie vielen Personen wurde die Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnet?
(Bitte jeweils nach Bundesländern aufschlüsseln.)
Bei wie vielen Personen liegen die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB vor?
Bei wie vielen Personen liegen die formellen Voraussetzungen nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB vor?
Bei wie vielen Personen liegen die formellen Voraussetzungen nach bzw. in Verbindung mit § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB vor?
Bei wie vielen Personen liegen die formellen Voraussetzungen nach § 66b Abs. 2 StGB vor?
Bei wie vielen Personen liegen die formellen Voraussetzungen nach § 66b Abs. 3 StGB vor?
Wie viele Personen befinden sich derzeit aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 106 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Sicherungsverwahrung, bei wie vielen wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt?
Wie viele Personen, bei denen nach § 106 Abs. 3 Satz 2 JGG die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, befinden sich derzeit im Strafvollzug?
Gegen wie viele Personen wurde seit der Einführung des § 106 Abs. 5 JGG die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet?
Bei wie vielen nach bzw. in Verbindung mit § 106 Abs. 5 Satz 2 JGG?
Gegen wie viele Personen wurde seit der Einführung des § 106 Abs. 6 JGG die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet?
Bei wie vielen nach Jugendstrafrecht verurteilten Personen liegen die formellen Voraussetzungen zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung der Bundestagsdrucksache 16/6562 vor?
Bei wie vielen zurzeit im Strafvollzug befindlichen nach Jugendstrafrecht verurteilten Personen liegen die formellen Voraussetzungen zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 3 in der Fassung der Bundestagsdrucksache 16/6562 vor?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Praxis der Länder bei der staatsanwaltlichen Beantragung der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung vor?
Haben einzelne Bundesländer zur Regelung der staatsanwaltschaftlichen Beantragung der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung Vorschriften erlassen?
Wenn ja, welchen Inhalts?
Prüfen einzelne Bundesländer oder einzelne Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig, ob die materiellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind?
Prüfen einzelne Bundesländer oder einzelne Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bestehen?
Nehmen einzelne Bundesländer die Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig als Maßnahme in ihre Vollzugspläne auf?
Gibt es Überlegungen, eine bundeseinheitliche Praxis sicherzustellen?
Wenn ja, welchen Inhalts?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es, Regelungen der staatsanwaltschaftlichen Beantragung der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung Vorschriften zu erlassen?
Wenn ja, welchen Inhalts?
Hält die Bundesregierung es für zulässig bzw. sachgerecht, bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind?
(Bitte begründen.)
Hält die Bundesregierung es für zulässig bzw. sachgerecht, bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bestehen?
(Bitte begründen.)
Hält die Bundesregierung es für zulässig bzw. sachgerecht, die Prüfung der nachträglichen Sicherungsverwahrung regelmäßig als Maßnahme in Vollzugspläne aufzunehmen?
Wie viele Anträge auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung wurden seit der Einführung der diesbezüglichen Vorschriften jeweils gestellt?
(Bitte nach Bundesländern, §§, Absätzen, Sätzen und Beantragungszeitraum aufschlüsseln.)
Wie viele davon wurden durch die Gerichte abgelehnt?
(Bitte nach Bundesländern, §§, Absätzen, Sätzen und Beantragungszeitraum aufschlüsseln.)
Wie viele Anordnungen nachträglicher Sicherungsverwahrung wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben, wie viele Anordnungen wurden durch ihn bestätigt?
(Bitte nach Bundesländern, §§, Absätzen, und Beantragungszeitraum aufschlüsseln.)
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen die drohende Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in Konflikt mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts geraten kann?
(Bitte begründen.)
Wie beurteilt die Bundesregierung insgesamt die Vereinbarkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem Erziehungsgedanken des JGG?
(Bitte begründen.)
In welchen Einrichtungen soll der Vollzug der Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen erfolgen, und wie soll er gestaltet sein?
Wie viele Personen waren insgesamt von dem in Frage 1 Buchstabe d genannten rückwirkenden Wegfall der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung im Jahr 2002 betroffen?