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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement als Einkommen und dessen Anrechnung bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

<span>Zweckbestimmtheit der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, Einzelfallprüfungen, Kriterien, Differenzierungen im Steuerrecht, Kollision von Steuerrecht und SGB II, Berliner Regelungen betr. kommunale Mandatsträger, geplante Maßnahmen</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.06.2008

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 16/913507. 05. 2008

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement als Einkommen und dessen Anrechnung bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Diana Golze, Lutz Heilmann, Dr. Barbara Höll, Monika Knoche, Katrin Kunert, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V)“ vom 17. Dezember 2007 wird bezüglich „Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“ ausgesagt, dass diese nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen gelten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V). Darunter fallen in der Alg II-V unter der Randziffer (Rz.) 11.96:

  • „Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse“
  • „steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes“
  • „steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z. B. Übungsleiterpauschalen, Ausbilder, Erzieher, Betreuer) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (siehe jedoch Rz. 11.38)“, sowie
  • „Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z. B. freiwillige Feuerwehr)“.

Unter Randziffer 11.38 sind keine Regelungen bezüglich der Steuerfreibeträge festgehalten. Diese finden sich jedoch unter Randziffer 11.104 der Alg II-V. Dort wird darauf hingewiesen, dass eine Prüfung, ob genannte „zweckbestimmte Einnahmen […] als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtigkeitsprüfung)“ entbehrlich ist, „wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nicht übersteigen.“ Das wären aktuell 50 Prozent von 347 Euro, also 173,50 Euro pro Monat.

In der Antwort auf die Frage der Bundestagsabgeordneten Katja Kipping am 20. Dezember 2007 an die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/7639), wer darüber entscheidet, was die konkrete Höhe der Zuwendung sei, ab der die Lage der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II so günstig beeinflusst wird, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären, antwortet die Bundesregierung: „Die Entscheidung ist vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall zu treffen“ (Bundestagsdrucksache 16/763, zu Frage 5).

Durch Aussagen von Bürgerinnen und Bürgern ist bekannt, dass die Träger der Grundsicherungen bei kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, die Anrechnung von Aufwandentschädigung vollkommen unterschiedlich vornehmen. Für Berlin wird mit Schreiben des Senators für Inneres und Sport, Dr. Erhart Körting, an den Geschäftsführer der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, Dr. Jens Regg, vom 25. März 2008 dargelegt, dass „es sich bei der den Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlungen gewährten Aufwandsentschädigungen insgesamt, d. h. neben den Sitzungsgeldern und der Fahrgeldentschädigung auch hinsichtlich der Grundentschädigung um zweckgebundene Leistungen handelt. Diese Aufwandsentschädigungen sind daher unter den Bedingungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei.“

Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird u. a. nach drei unterschiedlichen Arten von ehrenamtlichem bzw. bürgerschaftlichem Engagement bezüglich ihrer Steuerbefreiung unterschieden:

  • die „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 2 100 Euro im Jahr)
  • die „Ehrenamtspauschale“ im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich nach § 3 Nr. 26a EStG (max. 500 Euro im Jahr)
  • die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger. Nach der Vereinfachungsregelung nach Rz. 3.12 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR) gilt für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern ein Steuerfreibetrag bei Aufwandsentschädigung in Höhe von 175 Euro monatlich bzw. 2 100 Euro jährlich.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen18

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliches bzw. bürgerschaftliches Engagement zweckbestimmte Einnahmen sind, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen?

Wenn nein, warum nicht, und wie begründet sie dieses rechtlich?

2

Bestätigt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass Entschädigungen von kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und § 141 SGB III sind, da diese Einnahmen wegen des besonderen Charakters dieser Tätigkeit nicht als Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft gelten?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wenn ja, bestätigt die Bundesregierung, dass diese Aussage auch bezüglich der anderen Formen des ehrenamtlichen bzw. bürgerschaftlichen Engagements, z. B. im gemeinnützigen Bereich zutreffend wäre?

4

Stimmt die Bundesregierung folgender Aussage zu: „Wer sich freiwillig engagiert, will dafür Anerkennung bekommen, erwartet Versicherungsschutz, Beratung und Fortbildung. Bürgerschaftliches Engagement braucht gute Rahmenbedingungen“ (Internetauftritt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)?

Wenn ja, kann hieraus auch abgeleitet werden, dass sämtliche Entschädigungen für ehrenamtliches und bürgerschaftliches Engagement keinen finanziellen Anreiz zur Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes darstellen sollen, sondern vielmehr die Aufwandsentschädigung als Anerkennung und dem pauschalen Ausgleich der besonderen persönlichen und sächlichen Aufwendungen dient, die bei der Wahrnehmung der vielfältigen ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Aufgaben entstehen?

5

Ist es richtig, dass alle Träger der Grundsicherung im Einzelfall prüfen, ob Einnahmen der Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II aus den oben genannten drei Bereichen des ehrenamtlichen bzw. bürgerschaftlichen Engagements, die den oben genannten Betrag von 173, 50 Euro monatlich übersteigen, anrechnungsfrei bleiben?

6

Wie werden nach Auffassung der Bundesregierung der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfüllt, wenn die Zuständigkeit bei den einzelnen Trägern der Grundsicherung für die Gewährung anrechnungsfreier Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V bezogen auf die Einzelfallprüfung der Träger über die Gewährung als anrechnungsfreie Einnahme, die über den genannten Betrag von 173,50 Euro hinausgehen, liegt?

7

Wie erfolgt die Einzelfallprüfung konkret?

8

Gibt es unterschiedliche Formen der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Anrechnungspraxis von Mehraufwandsentschädigungen für ehrenamtliches bzw. bürgerschaftliches Engagement in oben genannten unterschiedlichen Bereichen?

9

Welche verbindlichen Regelungen und Kriterien bestehen, nach denen über die Anrechnungsfreiheit im Einzelfall entschieden wird?

Wo sind diese festgeschrieben?

10

Wie erklärt die Bundsregierung den Unterschied zwischen den oben genannten monatlichen Steuerfreibeträgen und den anrechnungsfreien monatlichen Einnahmen gemäß Alg II-V für ehrenamtliches bzw. bürgerschaftliches Engagement?

11

Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Steuerrecht unterschiedliche jährliche Steuerbefreiungen für Aufwandsentschädigungen bei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (Übungsleiterpauschale) bzw. kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und bei bürgerschaftlich Engagierten im gemeinnützigen Bereich (Ehrenamtspauschale) gelten?

12

Bestätigt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine Übungsleiterin/ ein Übungsleiter oder eine kommunale Mandatsträgerin/kommunaler Mandatsträger, die/der Leistungen nach dem SGB II bezieht, bis zu 2 100 Euro jährlich (bei monatlich 173,50 Euro) und eine SGB-II-Leistungen-Beziehende, die im gemeinnützigen Bereich engagiert ist, nur 500 Euro Aufwandsentschädigung jährlich (bei monatlich 173,50 Euro) ohne weitere Einzelfallprüfung anrechnungsfrei hinsichtlich der SGB-II-Leistung zugestanden bekommen sollte?

Wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung?

13

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger (z. B. in Berlin) die gesamte monatliche Aufwandsentschädigung als anrechnungsfrei bezüglich der Leistungen nach dem SGB II gelten – ohne Obergrenze bezüglich Jahr und Monat und ohne Einzelfallprüfung?

14

Welche Abstimmungen wurden hierzu in den Jahren 2004/2005 zwischen dem Land Berlin und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen?

15

Sind seitdem weitere oder neue Abstimmungen und Verabredungen zwischen dem Land Berlin bzw. weiteren Ländern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bzw. Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen worden?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass es zur Stärkung des Ehrenamtes und Bürgerengagements gerechtfertigt wäre, analog der getroffenen Entscheidung mit dem Land Berlin, auch bei anderen Formen des ehrenamtlichen bzw. bürgerschaftlichen Engagements die Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf die Leistungen nach dem SGB II vollumfänglich aufzuheben?

17

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger unterschiedlich bei den Trägern der Grundsicherung gehandhabt wird?

Wenn ja, welche unterschiedlichen Praktiken bezüglich der Anrechnung sind der Bundesregierung bekannt, wie bewertet sie diese Tatsache und welche Maßnahmen gedenkt sie zur Abhilfe einzuleiten?

18

Ist eine Vereinheitlichung oder Neugestaltung des Aufwendungsentschädigungskatalogs im Steuerrecht und der entsprechenden Anrechnungsregeln in der Alg II-V geplant?

Berlin, den 6. Mai 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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