Kinderkosten und Familienlastenausgleich
der Abgeordneten Dr. Rose Götte, Rudolf Dreßler, Lieselott Blunck, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Arne Fuhrmann, Michael Habermann, Hans-Joachim Hacker, Christel Hanewinckel, Brigitte Lange, Margot von Renesse, Lisa Seuster, Hildegard Wester, Dr. Peter Struck, Dr. Hans-Jochen Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
In seinen Entscheidungen vom 29. Mai 1990 und vom 12. Juni 1990 hat das Bundesverfassungsgericht den Kinderfreibetrag und die einkommenbezogene Minderung des Kindergeldes für die Jahre 1983 bis 1985 als verfassungswidrig bezeichnet. Nach dieser Feststellung muß bei der Einkommensbesteuerung in jedem Fall ein Betrag in Höhe der Unterhaltsaufwendungen steuerfrei bleiben, der zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist. Nur das darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden, weil andernfalls Familien mit Kindern gegenüber kinderlosen benachteiligt werden.
Die Bundesregierung hat trotz beider Urteile bis heute weder die Unterhaltskosten noch das Existenzminimum für Kinder definiert.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Aufgrund welcher Annahmen kommt die Bundesregierung zu dem Schluß, daß die Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs ab dem 1. Januar 1992 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Urteilen vom 29. Mai 1990 und vom 12. Juni 1990 erfüllen?
Erfüllen bereits die Leistungen aus dem Familienlastenausgleich bis zum 31. Dezember 1991 die in Frage 1 erwähnten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach alle Mitglieder einer Familie mit Kindern in ihrem Existenzminimum steuerfrei zu stellen sind?
Wie hoch ist nach Auffassung der Bundesregierung im Jahr 1991 das monatliche Existenzminimum
a) der beiden Elternteile einer Familie mit einem Kind,
b) des Kindes dieser Familie,
c) der beiden Elternteile einer Familie mit zwei Kindern,
d) der beiden Kinder dieser Familie,
e) der Elternteile einer Familie mit drei Kindern,
f) der drei Kinder dieser Familie
anzusetzen, wenn unterstellt wird, daß ein Elternteil erwerbstätig ist und ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 3 500 DM brutto erzielt?
Wie hoch ist das monatliche Existenzminimum im Jahr 1991 für die in der Frage 3 aufgeführten Varianten b, d und f anzusetzen, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind und zusammen ein Einkommen von monatlich 5 500 DM brutto erzielen?
Welche durchschnittlichen monatlichen Ausgaben entstehen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes oder einzelner Statistischer Landesämter für
a) Verpflegung,
b) Bekleidung, Körperpflege, Hygieneartikel etc.,
c) Wohn- und Wohnnebenkosten,
d) Betreuung, Lehrmittel,
e) Freizeitgestaltung/Taschengeld,
f) Fahrtkosten, Versicherungen
eines Kindes?
Durch welche sachlichen Inhalte ist die definitorische Unterscheidung zwischen Existenzminimum und durchschnittlichen Lebenshaltungskosten bei Kindern bestimmt?
Wie hoch setzt die Bundesregierung die monatliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag bei einem Kind und einem Familieneinkommen von
a) 3 500 DM brutto pro Monat,
b) 5 000 DM brutto pro Monat,
c) 6 000 DM brutto pro Monat,
d) 10 000 DM brutto pro Monat,
e) 20 000 DM brutto pro Monat
an?
In welchen Ländern der Europäischen Gemeinschaft besteht hinsichtlich der Entlastungswirkung eine der deutschen Rechtslage vergleichbare Ehegattensplitting-Regelung?
Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand in DM pro 100 DM Kindergeld
a) für die 1990 über die Arbeitsverwaltungen ausgezahlten Kindergelder,
b) bei Kindergeldzahlungen an die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) und wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die steuerlichen Kinderfreibeträge anzusetzen?
Hält die Bundesregierung das Verhältnis von Verwaltungsaufwand zu den Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleichs für akzeptabel?
Sind der Bundesregierung weniger kostenaufwendige Verfahren für den Familienlastenausgleich bekannt?