Frauenbeauftragte in den obersten und nachgeordneten Bundesbehörden
der Abgeordneten Claudia Nolte, Johannes Gerster (Mainz), Dr. Maria Böhmer, Monika Brudlewsky, Maria Eichhorn, Anke Eymer, Ilse Falk, Josef Hollerith, Hubert Hüppe, Dr. Michael Luther, Ronald Pofalla, Susanne Rahardt-Vahldieck, Roland Sauer (Stuttgart), Kersten Wetzel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Gisela Babel, Dr. Margret Funke-Schmitt-Rink, Dr. Eva Pohl, Uta Würfel und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Der Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die Gleichstellungsstellen in Bund, Ländern und Gemeinden vom 28. Juni 1989 (Drucksache 11/4893) zeigt, daß Gleichstellungsstellen und Frauenbeauftragte in vielen Bereichen zu einem festen Bestandteil der öffentlichen Verwaltung geworden sind.
Insbesondere die Zahl kommunaler Frauenbeauftragter wächst beständig. Anfang 1991 gab es bereits ca. 700 kommunale Frauenbeauftragte in den alten und neuen Bundesländern. Sie tragen zusammen mit den Frauenbeauftragten auf Länder- und Bundesebene wesentlich zur Verbesserung der Situation von Frauen bei.
Die Bundesregierung empfiehlt in ihrem Bericht für die weitere Entwicklung der Gleichstellungsstellen eine Prüfung innerhalb „der Bundesministerien und nachgeordneten Behörden, ob in ihrem Bereich Instrumente bzw. Institutionen — wie z. B. Frauenbeauftragte oder Gleichstellungsstellen — geschaffen werden sollen".
In Umsetzung ihrer Empfehlung hat die Bundesregierung mit Kabinettsbeschluß vom 25. September 1990 in der Neufassung der Richtlinie zur beruflichen Förderung von Frauen in der Bundesverwaltung vom 24. Februar 1986 (Ges. Bl. 1986, S. 148) die Bestellung von Frauenbeauftragten bei den obersten Dienstbehörden verankert (GMBl. 1990, Nr. 32, S. 830). Auch bei den unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen mit eigener Personalverwaltung und größerem Personalbestand können Frauenbeauftragte bestellt werden.
A. Die Richtlinie schreibt die Bestellung von Frauenbeauftragten bei den obersten Dienstbehörden vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
In welchen obersten Dienstbehörden wurden bereits Frauenbeauftragte bestellt?
Wie ist der Stand der Vorbereitungen in den obersten Dienstbehörden, in denen noch keine Frauenbeauftragte bestellt wurden?
Bis wann soll die Bestellung von Frauenbeauftragten in den obersten Dienstbehörden abgeschlossen sein?
In welchen unmittelbar nachgeordneten Behörden wurden bisher Frauenbeauftragte bestellt? Wie sehen in den anderen unmittelbar nachgeordneten Behörden, die noch keine Frauenbeauftragte haben, die entsprechenden Planungen aus?
In welchen in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen mit eigener Personalverwaltung und größerem Personalbestand wurden bisher Frauenbeauftragte bestellt? Welche Unternehmen haben noch keine und wie sehen dort die entsprechenden Planungen aus?
Welche zahlenmäßige Vorstellung verbindet die Bundesregierung mit dem Beg riff „größerer Personalbestand"? Welche Rolle spielt der Frauenanteil am jeweiligen Personalbestand für die Bestellung der Frauenbeauftragten?
Welche Dienststellen haben bereits Einzelheiten für die Arbeit von Frauenbeauftragten geregelt und wie sehen diese Regelungen aus?
Worin liegen Unterschiede oder Übereinstimmungen in den bestehenden Regelungen der Dienststellen? Kann eine Übersicht zur Verfügung gestellt werden?
Werden Frauenbeauftragte für die Wahrnehmung der Fraueninteressen freigestellt? Wenn ja, in welchem Umfang? Kann eine Übersicht über die Freistellung der Frauenbeauftragten in den einzelnen Dienststellen (bitte unter Angabe der Größe der Dienststellen) zur Verfügung gestellt werden?
Wie ist die Zusammenarbeit von Frauenbeauftragten und Personalabteilung geregelt?
Werden Frauenbeauftragte in die Personalauswahl einbezogen? Wenn ja, in welcher Form werden sie beteiligt?
Erhalten Frauenbeauftragte Akteneinsicht in Sachakten?
Erhalten Frauenbeauftragte Akteneinsicht in Personalakten (bei Voraussetzung des Einverständnisses der Betroffenen) und Bewerbungsunterlagen?
Wie wird das Verhältnis von Frauenbeauftragten zur Personalvertretung geregelt?
Werden die Mitwirkungsrechte von Frauenbeauftragten bei Regelungen, die Frauen betreffen, näher bestimmt? Wenn ja, wie sind sie geregelt bzw. wie sollen sie geregelt werden?
Wie wird das Vortragsrecht von Frauenbeauftragten bei der Leitung der Dienststelle ausgestaltet?
Inwieweit werden Räume und Sachmittel und Personal zur Verfügung gestellt (bitte Übersicht)?
Ist der interministerielle Arbeitskreis der Frauenbeauftragten aller obersten Bundesbehörden in der Zwischenzeit eingerichtet worden und welche Befugnisse hat der Arbeitskreis?
Welche konkreten Aufgaben soll der interministerielle Arbeitskreis übernehmen?