Zukünftige Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden
der Abgeordneten Otto Reschke, Joachim Poß, Achim Großmann, Hans Gottfried Bernrath, Arne Börnsen (Ritterhude), Peter Conradi, Dr. Nils Diederich (Berlin), Ludwig Eich, Norbert Formanski, Iris Gleicke, Michael Habermann, Manfred Hampel, Dr. Ingomar Hauchler, Gunter Huonker, Gabriele Iwersen, Dr. Ulrich Janzen, Ernst Kastning, Walter Kolbow, Robert Leidinger, Dr. Christine Lucyga, Dieter Maaß (Herne), Dr. Franz-Josef Mertens (Bottrop), Günter Oesinghaus, Manfred Opel, Siegfried Scheffler, Dieter Schloten, Erika Simm, Günther Tietjen, Dr. Norbert Wieczorek, Dr. Peter Struck, Dr. Hans-Jochen Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
1. Zur Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden werden in der Bundesrepublik Deutschland in einem förmlichen Verfahren und zu bestimmten Stichtagen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für (bebaute und unbebaute) Grundstücke, für Betriebsgrundstücke sowie für gewerbliche Betriebe Einheitswerte festgestellt.
Sie bilden Bestandteile der Bemessungsgrundlage bei der Vermögensteuer, bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, bei der Grundsteuer und bei der Gewerbekapitalsteuer. Einheitswerte spielen bei der Einkommensbesteuerung und bei der Bestimmung staatlicher Transfers eine Rolle.
In diesem Jahrhundert fanden in Deutschland lediglich zwei Hauptfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes statt, und zwar 1935 und zuletzt — beschränkt auf die alten Bundesländer — auf den 1. Januar 1964.
Obwohl in den vergangenen zweieinhalb Jahrzehnten erhebliche Wertsteigerungen beim Grundbesitz eingetreten sind, werden die nach den Wertverhältnissen dieses Stichtages festgestellten Einheitswerte weiterhin den einheitswertabhängigen Steuern zugrunde gelegt. Bei Betriebsvermögen, Erbschaft- und Schenkungsteuer und Vermögensteuer wird der Einheitswert von 1964 mit einem Zuschlag von 40 v. H. in die Bemessung eingebracht; ausgeschlossen vom Zuschlag ist die Grundsteuer. In dieser Zeit haben sich nicht nur das Niveau, sondern auch die Struktur der Preise, insbesondere für Baugrundstücke, erheblich verschoben.
Es ergibt sich eine erhebliche steuerliche Privilegierung des Grundvermögens gegenüber dem übrigen Vermögen.
Die steuerliche Unterbewertung vor allem der baureifen Grundstücke ist ein wesentlicher Grund dafür, daß diese trotz Vorliegens der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung nicht im notwendigen Umfang dem Bodenmarkt zur Verfügung stehen.
2. Durch die deutsche Vereinigung, mit der auch in den neuen Bundesländern die einheitswertabhängigen Steuern eingeführt worden sind, haben sich die Ungleichmäßigkeiten bei der Festsetzung der Einheitswerte noch weiter verstärkt.
Für das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gelten in der Regel die 1935 festgestellten Einheitswerte, sofern sie vor dem 1. Januar 1991 festgesetzt wurden. Fortschreibungen und Nachfeststellungen, die insbesondere für unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke zum 1. Januar 1991 durchgeführt werden müssen, wenn Änderungen hinsichtlich der Zurechnung oder der Grundstücksart eingetreten sind oder wenn der Einheitswert zum 1. Januar 1991 für die Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer benötigt wird, werden ebenfalls nach den Wertverhältnissen von 1935 vorgenommen.
Bei der Grundsteuer entfällt jedoch die bei allen anderen einheitswertabhängigen Steuern mit unterschiedlichen Vervielfältigern durchzuführende Angleichung der Einheitswerte an das in den alten Bundesländern geltende Niveau des Jahres 1974.
Für bisher unbewertete Mietwohnungsgrundstücke und Einfamilienhäuser fällt die Einheitsbewertung gänzlich weg, wenn diese nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Als Ersatzbemessungsgrundlage für die Grundsteuer wird dann die Wohn- und Nutzfläche herangezogen, für die je nach Wohnungsausstattung pro Quadratmeter 2 bzw. 1,50 DM Grundsteuer zu entrichten sind.
3. Im Februar 1989 hat der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen in einem Gutachten zur Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen, die Einheitswerte abzuschaffen und statt dessen eine kommunale Wertschöpfungsteuer einzuführen, die sich an den Unterlagen, die für die Gewinnbesteuerung benötigt werden, orientiert.
Eine vom Bundesminister der Finanzen, Dr. Theodor Waigel, eingesetzte Kommission zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze hat in ihrem im Juni 1991 vorgelegten Gutachten ebenso wie der Wissenschaftliche Beirat zwei Jahre zuvor, die geltende Einheitsbewertung von Grundstücken und Gebäuden kritisiert und auf ihre Mängel nochmals nachdrücklich hingewiesen.
Die Kommission kommt darin u. a. zu folgenden Ergebnissen:
- Das zur Einheitswertermittlung vorgeschriebene Verfahren ist in dem Bemühen, den Verkehrswerten möglichst nahe zu kommen, viel zu kompliziert angelegt. Durch unterschiedliche Bewertungsverfahren sind erhebliche Wertverzerrungen zu beobachten.
- Die Einheitsbewertung führt zu verfassungsrechtlich problematischen Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Vermögensarten, was insbesondere eine Bevorzugung des Grundbesitzes zur Folge hat.
- Eine neue Hauptfeststellung des Grundbesitzes würde die Finanzverwaltungen vor äußerst schwierige Probleme stellen, da allein in den alten Bundesländern rund 20 Millionen Einheiten neu zu bewerten wären, was einen zusätzlichen Personalbedarf von 4 000 bis 6 000 Mitarbeitern ergäbe. Durch die in den neuen Bundesländern völlig fehlende Hauptfeststellung des Jahres 1964 dürfte sich dieser Bedarf noch stark erhöhen.
Die Gutachterkommission schlägt angesichts der schwerwiegenden Mängel der Einheitsbewertung aus Gründen der Steuergerechtigkeit und Steuervereinfachung die Abschaffung der Einheitsbewertung vor. Als Ersatzbemessungsgrundlage für die Grundsteuer sollten nach Ansicht der Kommission zur Ermittlung des Bodenwerts die Bodenrichtwertkarten der Gutachterausschüsse der Gemeinden und für die Bewertung der Gebäude (Bauanteil) bei Geschoßhöhen bis zu 4 m die Wohn- und Nutzfläche und bei Geschoßhöhen über 4 m der umbaute Raum, auf die dann bundeseinheitliche Durchschnittswerte anzuwenden sind, herangezogen werden.
Im Juli 1991 hat die von der Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Dr. Irmgard Adam-Schwaetzer, eingesetzte Bund-Länder-Kommission „Wohnbauland" in ihrem Abschlußbericht erklärt, daß eine neue Einheitsbewertung aller Grundstücke prinzipiell notwendig sei, um die Verwerfungen bei der Besteuerung von Grund und Boden zu beseitigen und dessen Hortung wirtschaftlich erschweren zu können. Allerdings wird in dem Bericht auf den hohen verwaltungstechnischen Aufwand einer neuen Hauptfeststellung verwiesen, der durch ein vereinfachtes Bewertungsverfahren begrenzt werden müsse. Dazu, wie ein solches Bewertungsverfahren aussehen sollte, macht die Kommission keine Angaben.
Die Bund-Länder-Kommission empfiehlt aber, den Gemeinden kurzfristig ein zoniertes Satzungsrecht für einen besonderen Grundsteuerhebesatz im Grundsteuergesetz zu geben, damit in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf unbebaute baureife Grundstücke verstärkt steuerlich belastet werden können.
4 Die angeführten Gutachten und Kommissionsberichte und die darin diskutierten Reformvorschläge zeigen den dringenden Handlungsbedarf in der Frage der zukünftigen Besteuerung von Grundstücken und Gebäuden. Es ist offensichtlich, daß das heute geltende Bewertungsgesetz auf steuerrechtlichen Ansätzen beruht, die den aktuellen Erfordernissen der Wohnungs-, Städtebau- und Raumordnungspolitik nicht mehr entsprechen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen23
Wie bewertet die Bundesregierung das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister der Finanzen vom Februar 1989 hinsichtlich der Empfehlung, die Einheitsbewertung abzuschaffen und im Rahmen einer Reform der Gemeindesteuern eine kommunale Wertschöpfungsteuer einzuführen?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bisher aus den Vorschlägen des Wissenschaftlichen Beirats gezogen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, auch zukünftig die Einheitswerte als Besteuerungsgrundlage für die Bodensteuern zu belassen und mögliche Fortschreibungen auch weiterhin auf diese zu beziehen, wie es die Bund-Länder-Kommission „Wohnbauland" in ihrem Abschlußbericht vom Juli 1991 vorgeschlagen hat?
Welche verwaltungsaufwendigen Sondervorschriften des Bewertungsgesetzes sollten im Interesse einer zügigen Grundstücksbewertung gestrichen oder geändert werden?
Hält die Bundesregierung zur Vermeidung zukünftiger Wertverzerrungen zwischen den verschiedenen Grundstücksarten den ursprünglichen Gedanken für sinnvoll, alle sechs Jahre eine Hauptfeststellung durchzuführen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß aktuelle Einheitswerte eine Voraussetzung für eine Anpassung der Grundsteuerbelastung sind?
Folgt die Bundesregierung der Empfehlung der Bund-Länder-Kommission hinsichtlich einer kurzfristigen Änderung des gemeindlichen Satzungsrechts, das eine höhere Grundsteuer für unbebaute baureife Grundstücke ermöglicht, und hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen zur Umsetzung dieses Vorschlages ergriffen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Empfehlung der Kornmission zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze vom Juni 1991, in eine Neuregelung der Grundsteuer zur Bewertung des Bodenanteils die aktuellen Richtwertkarten der Gutachterausschüsse einzubeziehen, sowie zur Feststellung des Gebäudewerts eine typisierende Bewertung über die Wohn- und Nutzfläche bzw. den umbauten Raum durchzuführen?
Für wie viele unbebaute Grundstücke (absolut und relativ) haben die Gutachterausschüsse der Gemeinden in den alten und neuen Bundesländern bisher einen Wert ermittelt?
Erlassen die Gemeinden über die von den Gutachterauschüssen ermittelten Werte einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid?
Wie sieht die Bundesregierung die Entwicklung der kommunalen Haushalte der Städte und Gemeinden in den alten bzw. neuen Bundesländern
a) bei Verwirklichung der Vorschläge des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister der Finanzen vom Februar 1989,
b) bei Verwirklichung der Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze vom Juni 1991,
c) bei Verwirklichung der Vorschläge der Bund-Länder-Kommission „Wohnbauland" vom Juli 1991?
Verfolgt die Bundesregierung bei einer eventuellen Reform der Bodenbesteuerung das Ziel, eine aufkommensneutrale Lösung vorzunehmen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeiten ein, eine möglichst rasche, auf den Grundsätzen von Steuergerechtigkeit. und Steuervereinfachung beruhende Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage bei den bislang einheitswertabhängigen Steuern — insbesondere bei der Grundsteuer — in den alten und neuen Bundesländern
a) bei Verwirklichung der Vorschläge des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister der Finanzen vom Februar 1989,
b) bei Verwirklichung der Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze vom Juni 1991,
c) bei Verwirklichung der Vorschläge der Bund-Länder-Kommission „Wohnbauland" vom Juli 1991
zu erreichen?
Welche Grundstücksarten und -eigentümer sind nach Ansicht der Bundesregierung durch die heute geltende Einheitsbewertung unterbesteuert?
Wie stellt sich die Bundesregierung eine Angleichung der steuerlichen Belastungen des bislang unbesteuerten Grund und Bodens im Sinne des Steuergerechtigkeitsprinzips auch unter Berücksichtigung sozialpolitischer Gesichtspunkte vor?
Verfügt die Bundesregierung über Materialien und Daten, die die Auswirkungen des derzeitigen Bewertungsgesetzes auf die Wohnungs-, Städtebau- und Raumordnungspolitik, insbesondere auf die Boden- und Mietpreisentwicklung sowie die Verfügbarkeit von Boden für die Stadtentwicklungsplanung, untersuchen und bewerten?
In welcher Weise berücksichtigt das jetzt geltende Bewertungsgesetz
— vermögens- und verteilungspolitische Gesichtspunkte, auch in Abwägung sozialpolitischer Belange,
— umweltpolitische Erfordernisse im Hinblick auf die Schonung knapper Ressourcen und der Intensivierung des Recycling?
Wie könnte nach Meinung der Bundesregierung die Umsetzung städtebaulicher Maßnahmen über eine steuerliche Neubewertung des Bodens gefördert werden, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das Bewertungs- und Steuerrecht für eine umweltfreundliche und sozial verträgliche Bodenpolitik heranzuziehen?
Welches absolute und bezogen auf die Gesamteinnahmen der Gemeinden prozentuale Aufkommen .erreichte die 1961 und 1962 erhobene Baulandsteuer, und mit welcher Begründung wurde sie wieder abgeschafft?
Wie beurteilt die Bundesregierung Vorschläge für die Neugestaltung der Bodenbesteuerung, die auf die Einführung einer reinen Bodenwertsteuer abzielen?
Stimmt die Bundesregierung der Ansicht von Experten zu, daß eine reine Bodenwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage sich nur auf den Wert von Grund und Boden stützt, verwaltungstechnisch durchführbar ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vor- und Nachteile einer reinen, nach Nutzungsarten differenzierten Bodenwertbesteuerung in bezug auf die Entwicklung der Bodenpreise, eine bessere Bodenallokation, weniger Spekulation und geringere Anlagenachfrage, weniger Zersiedelung und mehr Stadterhaltung und -erneuerung?
Wann gedenkt die Bundesregierung einen Baulandbericht über die Entwicklung auf den Baulandmärkten und die Maßnahmen zur Bereitstellung von Bauland vorzulegen?