Stand der Klärung der Vermögensauseinandersetzungen auf Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Brigitte Adler, Holger Bartsch, Dr. Eberhard Brecht, Dr. Konrad Elmer, Iris Gleicke, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Stephan Hilsberg, Renate Jäger, Dr. Ulrich Janzen, Ernst Kastning, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch, Horst Kubatschka, Hinrich Kuessner, Dr. Uwe Küster, Dr. Christine Lucyga, Markus Meckel, Herbert Meißner, Rudolf Müller (Schweinfurt), Jan Oostergetelo, Albert Pfuhl, Renate Rennebach, Siegfried Scheffler, Gisela Schröter, Karl-Heinz Schröter, Dietmar Schütz, Horst Sielaff, Wieland Sorge, Joachim Tappe, Reinhard Weis (Stendal), Gunter Weißgerber, Dr. Axel Wernitz, Gudrun Weyel, Verena Wohlleben
Vorbemerkung
Die Klärung der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Nachfolgeunternehmen der LPGs und ausscheidenden Mitgliedern ist die entscheidende Voraussetzung für einen erfolgreichen Neubeginn der Agrarbetriebe Ostdeutschlands — unabhängig davon, ob es sich um Wiedereinrichter oder um kooperative Bewirtschaftungsformen handelt.
Obwohl mit dem novellierten Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LAG) etliche Fragen besser geregelt wurden als mit dem Volkskammergesetz, gibt es weiterhin große Unsicherheiten zur Rechtslage.
Bei den jetzt laufenden Vermögensauseinandersetzungen werden Mängel des novellierten LAG deutlich, auf die die Fraktion der SPD bereits im Gesetzgebungsverfahren aufmerksam gemacht hat. Wir hatten damals versucht, diese Mängel zu beheben. Die Regierungsparteien mit ihrer Mehrheit wollten es jedoch anders. So sind durch das novellierte Gesetz folgende Punkte nicht oder nur unzureichend geregelt worden, die sich nun im Anpassungsprozeß der Landwirtschaft der neuen Länder an die marktwirtschaftlichen Bedingungen nachteilig auswirken.
Dazu gehören
- die nicht im Gesetz geregelte Vermögensentflechtung zwischen Tier- und Pflanzenproduktion; das führt dazu, daß die erheblichen Vermögenstransfers bei der damaligen Trennung zwischen beiden Produktionszweigen heute bei der Vermögensauseinandersetzung unberücksichtigt bleiben. Dies hat in nicht wenigen Fällen große Ungerechtigkeiten zur Folge;
- die Nichtregelung einer Interessenvertretung für ausscheidende Mitglieder als dem schwächeren Glied im Auseinandersetzungsprozeß; während die ehemaligen LPGs sich oft gut bezahlte Rechtsanwälte leisten, steht das einzelne Mitglied ohne Hilfe da. Die Bundesregierung versäumte außerdem, die Mitglieder über ihre Rechte ausreichend zu informieren;
- die nicht vorgenommene Wertberichtigung von Altschulden; damit haften in vielen Betrieben die Inventareinbringer mit ihrem eingebrachten Vermögen für vom SED- und Blockparteien-Regime aufgezwungene Kredite. Sie gehen vielfach leer aus.
Im Gegensatz zu den SPD-Vorschlägen, die eine klare Zuordnung der Entscheidungskompetenz zum Ziel hatten, wurde der Vermögensanspruch des einzelnen Mitgliedes bis ins Detail geklärt, ohne daß die Basis des Anspruches, also die Bewertung des vorhandenen Vermögens, klar geregelt wurde. In der Praxis bleibt völlig offen, wie auf Grundlage des geltenden Rechts die Vermögensansprüche in Geld befriedigt werden können. Es ist unter Betriebswirten unstreitig, daß dies in vielen Betrieben ohne eine ernsthafte Gefährdung der Weiterexistenz des Betriebes nicht möglich ist. Daraus erwächst in vielen Fällen ein schwerwiegender Zielkonflikt für die Geschäftsführung: Sie muß sich zwischen einer gesetzeskonformen Vermögensauseinandersetzung und dem betriebswirtschaftlichen Zwang, den Kapitalabfluß so gering wie möglich zu halten, entscheiden. Zwangsläufig fällt die Entscheidung zugunsten betriebswirtschaftlicher Belange. Die berechtigten Interessen des einzelnen Mitgliedes kommen so zu kurz. Die Bundesregierung hat den Betroffenen nicht einmal im Ansatz eine Hilfe für die Bewältigung dieses von ihr verursachten Zielkonfliktes geboten.
Es ist noch viel schlimmer: Diese äußerst schwierige Situation wird nicht einmal zur Kenntnis genommen! Im Informationsbericht der Bundesregierung „Agrarwirtschaft in den neuen Ländern" werden die ungelösten Fragen der Vermögensauseinandersetzung als Problem nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl bereits im August 1991 in dem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten von Professor Isermeyer (FAL Braunschweig) der Abschluß der Vermögensauseinandersetzung als vorrangiges Ziel beschrieben wurde. Dies zeigt, wie wenig die Bundesregierung die bestehenden Landwirtschaftsprobleme in den neuen Ländern kennt oder kennen will, worauf auch erst kürzlich die landwirtschaftlichen Berufsverbände der neuen Länder hingewiesen haben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen12
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Höhe der Ansprüche ausscheidender Mitglieder der LPGs insgesamt, wieviel ist davon bereits ausgezahlt worden und wie soll die Summe vor dem Hintergrund des schwierigen Umstrukturierungsprozesses, des hohen Investitionsbedarfs zur Anpassung an marktwirtschaftliche Bedingungen und der ungünstigen Ertragslage der Landwirtschaft allgemein aufgebracht werden?
In wie vielen Fällen wurden Unregelmäßigkeiten bei der Vermögensauseinandersetzung durch Überprüfungen nach § 70 des novellierten LAG bisher festgestellt?
Wie ist der Stand beim Aufbau der Landwirtschaftsgerichte in den neuen Bundesländern und konnten diese die bisher angestrengten Verfahren zur Frage der Vermögensauseinandersetzung bewältigen? Um wie viele Verfahren handelt es sich bisher, und wie viele konnten bislang zum Abschluß gebracht werden?
In wie vielen Fällen ist es nicht zum Zusammenschluß von Tier- und Pflanzenproduktionsbetrieben gekommen? War Hauptursache die unterschiedliche Verschuldung der Betriebe?
Ist es seit der Währungsunion zu einer dramatischen Minderung des Bilanzvermögens von ehemaligen LPGs gekommen? Wie hoch ist diese Minderung im Durchschnitt bis jetzt? Wie beurteilt und rechtfertigt die Bundesregierung die damit in Abhängigkeit vom Datum des Austritts bisheriger Mitglieder völlig unterschiedlichen Ansprüche an das Eigenkapital, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen (eingebrachtes Inventar und Land) gleichgeblieben sind? Können in diesem Zusammenhang bestimmte nichtzuordbare Anlagen — z. B. Meliorationsanlagen, Wege — aus der Bilanz herausgelassen werden? Kann nach dem DM-Bilanzgesetz eine rückwirkende Umbewertung (Abwertung) von Aktiva vorgenommen werden und damit zumindest für den Kreis der Anspruchsberechtigten, für den die DM-Eröffnungsbilanz die Grundlage der Vermögensauseinandersetzung darstellt, die Anspruchshöhe nachträglich nach unten korrigiert werden.
Müssen ausgezahlte Inventarbeiträge im Liquidationsfall zurückgezahlt werden, wenn sich herausstellt, daß die verbliebene Masse nicht zum Begleichen der Schulden ausreicht? Ist hierbei ein Unterschied gegeben, wenn zum Zeitpunkt des Auszahlens der Inventarbeiträge noch buchmäßig Eigenkapital ausgewiesen war oder bereits eine Überschuldung vorlag?
Plant die Bundesregierung für den Fall, daß eine Rückzahlung der Inventarbeiträge aufgrund einer Überschuldung des Betriebes nicht geleistet werden kann, eine Entschädigung nach dem in Aussicht stehenden Entschädigungsgesetz?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß LPGs Barabfindungsangebote an ausscheidende Mitglieder machen, die nur Bruchteile ihres Anspruches nach § 44 LAG ausmachen?
Ist es rechtens, wenn bei Einigung auf Sachabfindung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach § 49 LAG Sachwerte mit höheren Werten in Anrechnung gebracht werden, als sie in die Bilanz eingestellt wurden, die für die Vermögensauseinandersetzung maßgeblich ist? Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß immer noch Rückzahlungsansprüche im Verhältnis 1 : 2 abgewertet werden, obwohl es dafür mit Ausnahme der Ansprüche von Erben, die vor dem 18. März 1990 fällig waren, keine rechtliche Grundlage gibt?
Welche Ansprüche und wenn ja, bei wem, können Mitglieder im Liquidationsfall geltend machen, wenn auf ihren Privatgrundstücken von den LPGs Gebäude errichtet wurden, die zukünftig nicht mehr nutzbar sind und deren Abrißkosten nicht aus der verbleibenden Masse beglichen werden können? Wird den Menschen geholfen, wenn ein Abriß dieser Gebäude erforderlich wird, weil von diesen Anlagen eine Umweltgefährdung (z. B. Asbestdächer) ausgeht?
Kann ein Grundstückseigentümer, auf dessen privatem Grund die LPG Gebäude errichtete, dem Rechtsnachfolger der LPG die Nutzung dieser Gebäude verbieten oder einschränken? Kann der Eigentümer vom Nutzer Pacht verlangen? Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Pacht erhoben werden? Können sich die Pachtforderungen an vergleichbaren Gewerbepachten orientieren?
Sollte sich ein Umwandlungs- oder Auflösungsbeschluß einer LPG einschließlich der Entlastung des Vorstandes als nicht rechtmäßig erweisen bzw. sollte mit Erfolg eine Nichtigkeitsklage angestrengt werden, lebt dann die gesamtschuldnerische Haftung des Vorstandes wieder auf?