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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Entsendung von Sanitätssoldaten der Bundeswehr nach Kambodscha (G-SIG: 12010884)

Umfang und Zusammensetzung des nach Kambodscha entsandten Kontingents, rechtliche Bewertung, Leistungen im Bereich der humanitären Hilfe, Tätigkeiten in Kambodscha, Übernahme der Aufgabe durch das Deutsche Rote Kreuz

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

22.07.1992

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/286819.06.92

Entsendung von Sanitätssoldaten der Bundeswehr nach Kambodscha

der Abgeordneten Vera Wollenberger und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 11. Mai 1992 hat der Bundesminister der Verteidigung Sanitätssoldaten der Bundeswehr nach Kambodscha verabschiedet, wo sie als Unterstützung der VN-Friedenstruppe die sanitätsdienstliche Versorgung der VN-Soldaten wahrnehmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften sind nach Kambodscha entsandt worden, und wie viele Soldaten sind Wehrpflichtige, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, und wie hoch ist der Anteil von Reservisten (getrennt nach Laufbahngruppen)?

2

Kann die Bundesregierung bestätigen, daß sich die Entscheidung einer Entsendung eines rein nationalen Kontingents zur Unterstützung der Vereinten Nationen rechtlich in einer „Grauzone" bewegt?

3

Was versteht die Bundesregierung unter humanitärer Hilfe?

4

Welchen Beitrag leistet nach Auffassung der Bundesregierung die Bundeswehr zur humanitären Hilfe?

5

Wertet die Bundesregierung die Entsendung von 150 Sanitätssoldaten nach Kambodscha als eine humanitäre Aktion der Bundeswehr?

Wenn ja, aufgrund welcher Auffassung, Interpretation und Begriffsbestimmung wertet die Bundesregierung die Entsendung von 150 Sanitätssoldaten nach Kambodscha, die ausschließlich zur sanitätsdienstlichen Versorgung der VN-Soldaten eingesetzt werden, als einen humanitären Einsatz?

6

Aufgrund welcher Auffassung bzw. Interpretation beruht die Einschätzung der Bundesregierung, daß es sich bei der Entsendung der Sanitätssoldaten nach Kambodscha zur sanitätsdienstlichen Betreuung von Soldaten nicht um einen Einsatz im Sinne des Artikels 87 a Abs. 2 Grundgesetz handelt?

7

Was besagt der Status der Vereinten Nationen „expert on mission", und warum konnte die Bundesregierung diesen Status nicht für die Sanitätssoldaten der Bundeswehr mit den Vereinten Nationen aushandeln?

8

Welche Nachteile ergeben sich für die Sanitätssoldaten der Bundeswehr aus der Tatsache, daß sie nicht den VN-Status „expert on mission" haben?

9

Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß die Soldaten der Bundeswehr in Kambodscha Bundeswehruniformen mit blauen Halstüchern und blauen Baretten mit VN-Emblem tragen?

10

Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß das Deutsche Rote Kreuz oder eine vergleichbare Organisation (Johanniter, Malteser usw.) personell und materiell in der Lage gewesen wäre, die Bitte des Generalsekretärs nach Unterstützung zu erfüllen?

11

Warum hat die Bundesregierung nicht auf vorhandene nichtmilitärische Organisationen zurückgegriffen und ein vergleichbar starkes Kontingent des Roten Kreuzes oder einer vergleichbaren Hilfsorganisation (Johanniter, Malteser usw.) nach Kambodscha entsandt?

12

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung, Bernd Wilz, hat in einem Schreiben vom 15. April 1992 an die Abgeordnete Vera Wollenberger mitgeteilt, daß die innerstaatliche Rechtsgrundlage der Entsendung der Sanitätssoldaten nach Kambodscha, § 7 des Soldatengesetzes sei.

Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß die Sanitätssoldaten in Kambodscha die Bundesrepublik Deutschland und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer verteidigen?

13

Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß die Sanitätssoldaten in Kambodscha ausschließlich zur sanitätsdienstlichen Versorgung der VN-Soldaten im Rahmen von UNCTAD eingesetzt werden und somit lediglich die klassische Aufgabe des Sanitätsdienstes in Krise und Krieg erfüllen und es sich damit keinesfalls um humanitäre Hilfe handeln kann?

14

Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, daß nach der Ressortvereinbarung zwischen Auswärtigem Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung die humanitäre Hilfe vom Auswärtigen Amt koordiniert wird, für die Entsendung der Sanitätssoldaten nach Kambodscha allerdings das Bundesministerium der Verteidigung einen verantwortlichen Stab eingerichtet hat?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für eine rasche humanitäre Hilfe entsprechende Einheiten außerhalb von militärischen Strukturen aufgebaut werden sollten, die u. a. dann auch der UNO für Einsätze zur Verfügung gestellt werden?

16

Presseberichten zufolge gibt es erhebliche Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit des Leiters der VN-Friedensmission und den Roten Khmer. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtet am 12. Juni 1992, daß die Roten Khmer weiterhin Minen legen und in der Provinzstadt Phum Kuhlen VN-Soldaten mit Raketen beschossen haben.

Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Meldungen die politische und militärische Situation in Kambodscha?

17

Gibt es Überlegungen und/oder Planungen der Bundesregierung, bei einer Zuspitzung der politischen und militärischen Situation in Kambodscha die Sanitätssoldaten zurückzuholen, und ab welchem Stadium werden die Soldaten aus Kambodscha zurückbeordert?

Bonn, den 16. Juni 1992

Vera Wollenberger Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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