Technische Anleitung zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen
des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im November 1991 hat die Bundesregierung den Arbeitsentwurf einer Sechsten Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz „Technische Anleitung zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen" (TA Siedlungsabfall) vorgelegt. Dieser Entwurf war am 20. März 1992 Gegenstand einer Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Industrie- und Umweltverbänden. Die Bundesregierung beabsichtigt, im Laufe der Sommerpause eine überarbeitete Fassung der TA Siedlungsabfall im Kabinett zu beschließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Inwieweit wird in der künftigen TA Siedlungsabfall sichergestellt, daß im Rahmen kommunaler Abfallkonzepte auch zukünftig biologisch-mechanische Behandlungsverfahren zur Herstellung der Deponiefähigkeit nichtverwertbarer Abfälle angewandt werden können?
Aufgrund welcher wissenschaftlicher oder sonstiger Erkenntnisse soll als Zuordnungsparameter für die Ablagerung von Abfällen der „Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz" zugrunde gelegt werden?
Aus welchem Grund soll der Glühverlust ausgerechnet auf die Werte max. 1 Prozent (Deponieklasse I) bzw. max. 5 Prozent (Deponieklasse II) festgelegt werden, bzw. welche wissenschaftlichen oder sonstigen Erkenntnisse liegen dieser Festlegung zugrunde?
Welchen Sinn hat der Parameter Glühverlust, der als Summenparameter organische Substanzen wie Holz oder Dioxine gleichermaßen erfaßt und somit keinerlei Aussagen über die Toxizität der abzulagernden Abfälle trifft und daher kein geeignetes Maß für die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen darstellt?
Muß aus der Tatsache, daß schadstofffreier Kompost, Torf oder Humus den geforderten Glühverlust nicht einhalten können, gefolgert werden, daß solche Stoffe künftig nicht mehr bzw. nur nach Behandlung in einer Verbrennungsanlage abgelagert werden dürfen?
Inwieweit ist davon auszugehen, daß dann konsequenterweise der Einsatz solcher Substanzen auf nicht-abgedichteten Flächen, etwa Sportplätzen, Grünflächen, Feldern u. ä. künftig untersagt werden wird?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Behauptung, daß hohe Glühverlustwerte nicht unbedingt mit hohen Eluatkonzentrationen korrelieren und somit der Glühverlust nicht geeignet ist, das Potential an Emissionen zu beschreiben, das in Form von Gasen und Sickerwässern bei der Deponierung vorbehandelter Abfälle entsteht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es zur Abschätzung des Emissionspotentials von Ablagerungen aus aerob behandeltem Restmüll eines Parameters bedarf, der die Bestimmung des biologisch abbaubaren Anteils dieses gerotteten Restmülls beschreibt, und inwieweit ist der Parameter Glühverlust dafür geeignet?
Welche sonstigen Verfahren zur Bestimmung des biologisch abbaubaren Anteils von gerottetem Restmüll sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verfahren im einzelnen?