Folgewirkungen des Einsatzes von deutschen Soldaten bei VN-Missionen
der Abgeordneten Hans Wallow, Hermann Bachmaier, Ingrid Becker-Inglau, Lieselott Blunck (Uetersen), Dr. Ulrich Böhme (Unna), Edelgard Bulmahn, Marion Caspers-Merk, Karl Diller, Dr. Marliese Dobberthien, Ludwig Eich, Gernot Erler, Helmut Esters, Elke Ferner, Anke Fuchs (Köln), Monika Ganseforth, Michael Habermann, Christel Hanewinckel, Gabriele Iwersen, Dr. Ulrich Janzen, Horst Jungmann (Wittmoldt), Fritz Rudolf Körper, Uwe Lambinus, Detlev von Larcher, Dr. Christine Lucyga, Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Albrecht Müller (Pleisweiler), Jutta Müller (Völklingen), Horst Peter (Kassel), Dr. Eckhart Pick, Otto Reschke, Gudrun Schaich-Walch, Günter Schluckebier, Dr. R. Werner Schuster, Ernst Schwanhold, Rolf Schwanitz, Antje-Marie Steen, Hans-Günther Toetemeyer, Günter Verheugen, Josef Vosen, Hans Georg Wagner, Ernst Waltemathe, Ralf Walter (Cochem), Lydia Westrich, Dr. Margrit Wetzel, Berthold Wittich, Verena Wohlleben, Uta Zapf
Vorbemerkung
Gegenwärtig leisten deutsche Soldaten mit unterschiedlichem Status Dienst bei verschiedenen Missionen der VN. Die Einsätze erfolgten bisher auf der Basis der Freiwilligkeit. Dadurch, daß jetzt ein Zeitsoldat ausdrücklich gegen seinen Willen mit Befehl zum Einsatz in den Irak befohlen wurde, ergibt sich die Frage nach der innerstaatlichen Rechtsgrundlage.
Ferner gibt es einen Dissens zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den Vereinten Nationen über die Rechtsgültigkeit der von den Vereinten Nationen zugesagten Lebensversicherungen in Höhe von 250 000 US-$ für die Bundeswehrsoldaten bei UNSCOM im Irak.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen14
Welche Einsätze mit welchen Aufgaben haben Bundeswehrsoldaten in den letzten vier Jahren im Auftrag der VN durchgeführt, und wie viele waren daran beteiligt?
Welche konkreten Rechts- und Versorgungsprobleme ergeben sich aus dem jeweils unterschiedlichen Status an den verschiedenen Einsatzorten?
Wie ist die Festlegung der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 3. September 1991 auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS/Linke Liste, Drucksache 12/1102, in der es heißt: „Innerstaatlich handelt es sich, soweit die deutschen Fachleute einen militärischen Status haben, nicht um einen Einsatz von Streitkräften im Sinne von Artikel 87 a Abs. 2 des Grundgesetzes. Die Experten der Bundeswehr erbringen keinen militärtypischen, sondern einen abrüstungsspezifischen Beitrag durch wissenschaftlich-technische sowie logistische Unterstützung der Tätigkeit der Sonderkommission" mit der Tatsache zu vereinbaren, daß ein Zeitsoldat aus Mendig ausdrücklich gegen seinen Willen von seinem Kommandeur zum Einsatz in den Irak befohlen wurde?
Wenn Artikel 87 a Abs. 2 des Grundgesetzes ausscheidet, durch welche verfassungsrechtliche Grundlage oder Interpretation kann einem Soldaten, dessen Auftrag auch durch § 7 des Soldatengesetzes klar begrenzt ist, der Dienst als VN-Beamter („expert on mission") im Irak befohlen werden?
Wie vereinbart sich die Aussage der Bundesregierung, für den UNSCOM-Einsatz im Irak Soldaten „aufgrund ihrer besonderen fachlichen Qualifikation die Teilnahme an der Tätigkeit der Sonderkommission angeboten" zu haben (in der Antwort vom 3. September 1991 auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS/Linke Liste, Drucksache 12/1102), mit der bereits vom Bundesministerium der Verteidigung bestätigten Tatsache, daß ein Zeitsoldat trotz dessen Beschwerde ausdrücklich zum Dienst in den Irak befohlen wurde?
War den Soldaten vor ihrem Einsatz im Irak der Befehl vom III. Korps (12. Dezember 1991) bekannt, in dem es heißt: „Freiwilligkeit ist anzustreben als ein Mittel zur Erhöhung der Motivation und Stärkung des inneren Gefüges des eingesetzten Truppenteils. Freiwilligkeit als Auswahlprinzip kommt nur dann in Frage, wenn genügend Personal zur Verfügung steht. Freiwilligkeit ist nicht Voraussetzung für die Auswahl des zum Einsatz kommenden Personals. "?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vertrauensverlust unter den Soldaten, die am UNSCOM-Team beteiligt sind, im Lichte der Tatsache, daß den Heeresfliegersoldaten in Mendig vor ihrem Einsatz im Irak bei UNSCOM Freiwilligkeit zugesichert wurde, die jetzt durch Befehl des Heeresflieger Kommandeurs des III Korps, Mendig, in einer Belehrung für die jetzt im Irak befindlichen Soldaten am 25. August 1992, „Wer sich weigert, den sehe ich vor dem Truppendienstgericht wieder", praktisch außer Kraft gesetzt wurde?
Wie vereinbart sich die Praxis der Bundeswehr bezüglich der Dienstpflicht von Soldaten im Irak mit den Regeln und Verträgen der VN, nach denen der Dienst im Status von „experts on mission" nur Freiwilligen (special service agreement) vorbehalten ist?
Ist die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß die VN nur aus Respekt vor der Souveränität des Entsendelandes die Freiwilligkeit der „experts on mission" im Irak nicht überprüft, wiederum aus Respekt vor den Regeln der Vereinten Nationen bereit, den VN mitzuteilen, daß der Einsatz für die deutschen Soldaten befohlen wird beziehungsweise in einem Fall bereits erzwungen wurde?
Mit welcher Begründung zweifeln die Vereinten Nationen die Rechtsgültigkeit der zugesagten Lebensversicherung in Höhe von 250 000 US-$ für die bei UNSCOM im Einsatz befindlichen Soldaten an?
In welcher Form haben die privaten Lebensversicherungen den Soldaten, die sich im VN-Einsatz befinden (UNSCOM, Kambodscha, Sarajewo-Flüge), eine Zusage über die Leistungen bei Tod oder Invalidität gemacht?
Wie erklärt sich der Dissens zwischen der Aussage der Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Ursula Seiler-Albring, die am Mittwoch, den 25. September 1991, in der Fragestunde des Deutschen Bundestages dem Parlament mitteilte, „die deutschen Bundeswehrsoldaten tragen bei ihren Einsätzen Zivil" (Irak) und der durch Fotos nachweisbaren Tatsache, daß die Bundeswehrsoldaten entgegen dieser Aussage dort Dienst in Uniform tun?
Warum tritt die Bundeswehr im Hinblick auf die von der VN zugesagten Lebensversicherungen nicht in eine die Soldaten absichernde Vorleistung, wenn nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung Anspruch auf die 250 000 US-$ besteht?
Warum erhalten die im Irak bei UNSCOM im Einsatz befindlichen Soldaten nicht auch Auslandstrennungsgeld analog den BGS-Soldaten, die im gleichen Status („experts on mission") Dienst tun und zusätzlich Auslandsbezüge erhalten, weil sie sich länger als drei Monate im Ausland aufhalten?