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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Altschuldenproblematik in der Landwirtschaft der neuen Länder (G-SIG: 12011183)

Staatlich verordnete Kreditaufnahme im Landwirtschaftsbereich der früheren DDR, Festschreibung des Vermögensstatus beim Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland, Behandlung der Altschulden früherer LPGen und volkseigener Güter (Entschuldung und bilanzielle Entlastung), Forderungsausfälle der DG-Bank durch Liquidationen, Beeinträchtigung des weiteren Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozesses, Wettbewerbschancen der ostdeutschen Landwirtschaft auf der Basis der EG-Agrarreform und des GATT-Kompromisses, Herausnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen und Altschuldenproblematik, Bildung von Interessengemeinschaften in den neuen Ländern zur Altschuldenregelung auch auf dem Rechtsweg, erneute Überprüfung durch die Bundesregierung, Zusammenhang zum Landerwerbs- und Siedlungsprogramm

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

23.02.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/399414. 12. 92

Altschuldenproblematik in der Landwirtschaft der neuen Länder

der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Hinrich Kuessner, Brigitte Adler, Holger Bartsch, Hans Berger, Elke Ferner, Evelin Fischer (Gräfenhainichen), Iris Gleicke, Hans-Joachim Hacker, Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Stephan Hilsberg, Renate Jäger, Dr. Ulrich Janzen, Ernst Kastning, Marianne Klappert, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Regina Kolbe, Rolf Koltzsch, Dr. Dietmar Matterne, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Rudolf Müller (Schweinfurt), Gerhard Neumann (Gotha), Jan Oostergetelo, Dr. Helga Otto, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Karl-Heinz Schröter, Rolf Schwanitz, Horst Sielaff, Wieland Sorge, Joachim Tappe, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Gudrun Weyel

Vorbemerkung

Zum Zeitpunkt der Wirtschafts- und Währungsunion waren die landwirtschaftlichen Betriebe (LPGen, GPGen) der ehemaligen DDR mit Schulden in Höhe von ca. 7,8 Milliarden DM belastet. Diese Schulden gingen sowohl auf Kredite im Umlaufmittelbereich als auch auf Investitionen zurück. Die z. Z. der DDR eingegangenen Kreditverpflichtungen können jedoch nicht ohne weiteres auf heutige Verhältnisse im gemeinsamen Deutschland übertragen werden.

Bei der Bewertung der Kreditaufnahme ist zu beachten, daß die Landwirtschaftsbetriebe der ehemaligen DDR einer erheblichen Einflußnahme durch den Staat unterlagen. Die gesamte Produktion und die betriebswirtschaftlichen Abläufe waren eng verbunden mit der staatlichen Planung und Kontrolle. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen kann generell davon ausgegangen werden, daß Kredite durch „staatlichen Zwang" aufgenommen wurden, auch wenn im Einzelfall ein zustimmendes Votum der Vollversammlungen erforderlich war. Derartige Entscheidungen sind natürlich durch eine ähnlich gelagerte Einflußnahme zustande gekommen. Insgesamt war das ganze System plan- und nicht marktrational angelegt.

Weiter ist darauf hinzuweisen, daß der Kreditnehmer bezüglich der Ausgestaltung des Kreditvertrages ebenfalls keinen Handlungsspielraum hatte. Er existierte auch nicht bezüglich der Konditionen bei den Investitionsvorhaben. Die Kreditnehmer waren in allen Punkten an staatliche Vorgaben gebunden.

Im übrigen ist zu beachten, daß die Landwirtschaftsbetriebe im großen Umfang öffentliche Verpflichtungen zu übernehmen hatten, die in den alten Ländern von der öffentlichen Hand getragen wurden. Das betrifft insbesondere Vorhaben im sozialen Bereich, wie Kindergärten, Kinderkrippen, Wohnungsbau, Beteiligung am Bau von Krankenhäusern, kommunale Wasserversorgung, Fernwärmeeinrichtungen, Meliorationen, Wegebau und ähnliches. In nicht wenigen Fällen wurden auch für derartige Objekte Kredite von den Landwirtschaftsbetrieben aufgenommen. So hat z. B. die damalige LPG Pflanzenproduktion Langenchursdorf, Kreis Hohenstein-Ernstthal, Straßen im Wert von 2,5 Millionen Mark der DDR gebaut, die heute zwar von der Öffentlichkeit in sieben Gemeinden genutzt, nicht aber von öffentlichen Trägern übernommen und bezahlt werden. Für diese Fälle wurde weder mit den Entschuldungsregelungen nach Artikel 25 Abs. 3 Einigungsvertrag noch mit der Rangrücktrittsvereinbarung eine Lösung gefunden, so daß sich diese Anlagen nicht veräußern lassen.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen ist es strittig, ob Altschulden aus DDR-Zeiten überhaupt als Verbindlichkeiten im Sinne der westdeutschen Kreditgesetze angesehen werden können.

Mit der Regelung, daß die Altschulden grundsätzlich von den Rechtsnachfolgern der Kreditnehmer zu übernehmen sind, unabhängig davon, welche wirtschaftlichen Verflechtungen es zu „DDR-Zeiten" innerhalb der landwirtschaftlichen Kooperationen gegeben hat, wurden große wirtschaftliche Verzerrungen festgeschrieben. In vielen Fällen gab es erhebliche Umverteilungen von Vermögen aufgrund innerbetrieblicher Rechnungspreise zwischen Tier- und Pflanzenproduktionsbetrieben, die sogar politisch gewollt waren. Mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wurden diese festgeschrieben, sogar mit der Konsequenz, daß die Inventareinbringer nach den Regelungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 für die Willkürentscheidungen des DDR-Staates haften, indem Altschuldenbelastungen zu einer Minderung des verteilbaren Eigenkapitals führten.

Von der Fraktion der SPD wurde bereits bei der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes auf diesen Umstand hingewiesen. Die Festschreibung dieser einseitigen wirtschaftlichen Belastung in der Landwirtschaft hat in vielen Fällen dazu geführt, daß hochverschuldete Betriebe, vor allem der Tierproduktion, in Liquidation gingen, weil die ehemaligen Partner, vor allem Pflanzenbaubetriebe, nicht gewillt waren, bei einem Zusammenschluß von Tier- und Pflanzenbaubetrieb die Schulden des Tierproduktionsbetriebes mit zu übernehmen.

Seit der Novellierung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes haben sich die Bedingungen für eine Rückzahlung der Altschulden teilweise dramatisch verschlechtert.

Die Rahmenbedingungen für die Kreditrückzahlungen veränderten sich aus folgenden Gründen:

  • Verschiebung der Relation zwischen künftig erzielbaren Erzeugerpreisen im Verhältnis zu den früheren Investitionskosten zuungunsten einer wirtschaftlichen Nutzung vorhandener Anlagen,
  • durch die Milchquotenvergabe wurde die Nutzungsmöglichkeit insbesondere von Milchviehanlagen eingeschränkt,
  • der Preisverfall von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Feldbeständen, die teilweise über Umlaufmittel finanziert wurden, war stärker als die Halbierung der Kreditverpflichtungen,
  • für derartige Wertminderungen haben die Betriebe zu DDR-Zeiten keinerlei Rücklagen bilden können,
  • eine realistische Bewertung des Anlagevermögens ist heute schlechter als vor einem Jahr,
  • die Rangrücktrittsvereinbarung nebst dem auferlegten Verkauf von nicht betriebsnotwendigem Vermögen bis Ende 1993 führt zum Verfall an sich vorhandener Werte.

In nicht wenigen Betrieben hat sich die Kreditbelastung aus Altschulden pro Flächeneinheit wesentlich vergrößert, weil ehemalige Mitglieder ihre ursprünglichen Flächen, aber auch die Treuhandanstalt zugunsten anderer Landwirte den Nachfolgeunternehmen der früheren LPGen Flächen entzogen haben.

Auch die Entschuldung in Höhe von 1,4 Milliarden DM durch die Treuhandanstalt nach § 25 Abs. 3 Einigungsvertrag und die sogenannte Besserungsscheinregelung haben an der Gesamtproblematik der Altschulden wenig geändert. Sie läuft erst in diesen Tagen an, ohne daß bisher Klarheit darüber besteht, wie hoch die Entschuldungsquote im Einzelfall sein wird. Außerdem werden mit der Rangrücktrittsvereinbarung die bestehenden Probleme lediglich in die Zukunft verlagert. Die zögerliche und unzureichende Inangriffnahme der Altschuldenproblematik in der Bundesrepublik Deutschland hat entsprechend dazu geführt, daß eine Reihe von landwirtschaftlichen Betrieben zwischenzeitlich in Konkurs gegangen sind, Vermögenswerte und Arbeitsplätze im ländlichen Raum verlorengingen und die Schulden dieser Betriebe voll vom Steuerzahler zu tragen sind. Die längerfristigen Auswirkungen für schwachstrukturierte ländliche Räume sind verheerend.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung fragen wir die Bundesregierung:

Fragen33

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Kreditaufnahme im landwirtschaftlichen Bereich der neuen Länder bis zur Wirtschafts- und Währungsunion? Teilt sie die Auffassung, daß im planwirtschaftlichen System der DDR die LPGen überwiegend Planvollzugselemente waren und demzufolge die Entwicklung der Unternehmensvermögen und -verbindlichkeiten nur z. T. das Ergebnis unternehmerischer Tüchtigkeit war?

2

War es infolgedessen richtig, den vielfach durch Staatswillkür maßgeblich beeinflußten Vermögensstatus früherer LPGen durch gesetzliche Regelungen beim Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland festzuschreiben mit der Folge, daß so entstandene Gewinne privatisiert und durch die Staatswillkür ebenfalls entstandene Verluste weitgehend sozialisiert werden, indem die nicht mehr eintreibbaren Forderungen vom Steuerzahler zu begleichen sind?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der von ihr gewählte Verfahrensgang bei der Behandlung der Altschulden — Bereitstellung von 1,4 Milliarden DM für eine Entschuldungsregelung und Heranziehung der im D-Markbilanzgesetz geschaffenen Möglichkeit zur bilanziellen Entlastung — für den Umstrukturierungsprozeß der Landwirtschaft der neuen Länder wenig hilfreich war, oder worin sieht sie die Vorteile, die dieser Verfahrensgang für den erforderlichen Umstrukturierungsprozeß zur Anpassung der Landwirtschaft an marktwirtschaftliche Bedingungen hat?

4

Warum mußte seit der Grundsatzentscheidung der Bundesregierung im Frühjahr 1991 über Entschuldung und bilanzielle Entlastung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der SPD zur Landwirtschaft in den neuen Ländern, Drucksache 12/2184 vom 4. März 1992) so viel Zeit — nahezu zwei Jahre — ins Land gehen, und warum wissen die landwirtschaftlichen Unternehmen trotzdem bis heute immer noch nicht, ob und welche Pläne zur Entschuldung und/oder zur bilanziellen Entlastung gutgeheißen werden und zu welchem Teil die Unternehmen letztlich mit einer Entschuldung rechnen können?

Wie sollen landwirtschaftliche Unternehmen nach Auffassung der Bundesregierung vor diesem Hintergrund überhaupt betriebliche Planungen längerfristig vornehmen können?

5

Wie ist der derzeitige Stand der Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen, und zwar

— bei wie vielen landwirtschaftlichen Unternehmen hat der Hauptgläubiger, die DG-Bank, z. Z. noch Forderungen, und auf wieviel DM belaufen sie sich insgesamt;

— wie viele landwirtschaftliche Unternehmen haben bisher einen positiven Bescheid für eine Entschuldung erhalten, und mit wie vielen landwirtschaftlichen Unternehmen sind daraufhin inzwischen Schuldübernahmeverträge rechtsverbindlich abgeschlossen worden;

— um welche Summen handelt es sich jeweils im vorgenannten Fall?

6

Wie hoch ist die Summe der Forderungen der DG-Bank, die bisher aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Ausgangslage landwirtschaftlicher Unternehmen, der unsicheren Eigentumsverhältnisse, der geringen Verkehrswerte der Aktiva, der zunehmenden Auszahlungsverpflichtungen durch austretende Mitglieder oder Gesellschafter von Nachfolgeunternehmen früherer LPG oder aus anderen Gründen durch inzwischen erfolgte Liquidationen nicht mehr beglichen werden können und deshalb gegenüber dem Ausgleichsfonds anhängig werden und damit letztlich vom Steuerzahler aufzubringen sind?

Um wie viele in Liquidation gegangene landwirtschaftliche Unternehmen handelt es sich dabei bisher?

Wie viele Arbeitsplätze im ländlichen Raum sind dadurch verlorengegangen?

7

Liegen der Bundesregierung Schätzungen über noch zu erwartende Ausfälle durch Liquidation von verschuldeten Nachfolgebetrieben vor?

Wie viele Arbeitsplätze im ländlichen Raum werden davon betroffen sein?

8

Wann rechnet die Bundesregierung nunmehr mit dem Abschluß der Treuhandentschuldung, und von welcher endgültigen Entschuldungsquote geht sie nach ihrem jetzigen Erkenntnisstand aus?

9

Ist ein positiver Bescheid für eine Treuhandentschuldung bzw. ein rechtsverbindlicher Schuldübernahmevertrag Voraussetzung für eine Vereinbarung über die bilanzielle Entlastung zwischen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihren Gläubiger-Banken, oder gibt es auch Fälle, in denen eine Treuhandentschuldung aus bestimmten Gründen abgelehnt wurde und dennoch für die Schulden entsprechende Vereinbarungen zwischen den landwirtschaftlichen Unternehmen und den Gläubiger-Banken abgeschlossen wurden?

In wie vielen letztgenannten Fällen trifft das zu?

10

Wie viele der in Frage 5, 1. Spiegelstrich, genannten landwirtschaftlichen Unternehmen haben bisher eine Rangrücktrittsvereinbarung unterschrieben?

In wie vielen Fällen ist das bisher nicht geschehen, worin liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptgründe dafür?

Sind die von den Banken verlangten konkreten Ergebnisabführungsverträge möglicherweise eine Ursache dafür?

11

Mit welchem Zinssatz sind die Altschulden seit der Wirtschafts- und Währungsunion seit dem 1. Juli 1990 von den landwirtschaftlichen Unternehmen zu verzinsen?

Wie hoch ist die daraus bis jetzt aufgelaufene Zinssumme insgesamt und bezogen auf die Altschulden, die rechtsverbindlich über Schuldübernahmeverträge beglichen wurden?

12

Wie hoch beliefen sich die Altschulden insgesamt der sogenannten volkseigenen Güter, bevor mit der Verwertung durch die Treuhandanstalt begonnen wurde?

13

Wurden die Altschulden des jeweiligen volkseigenen Betriebes beim Verkauf vom Käufer übernommen, oder haben sie sich voll erlösmindernd zuungunsten der Treuhandanstalt und damit des Steuerzahlers ausgewirkt, oder wurde eine betriebswirtschaftliche Wertberichtigung der Schulden vorgenommen, die sich entsprechend erlösmindernd auswirkte?

Um Altschulden in welcher Höhe handelt es sich bis jetzt dabei?

14

Sieht die Bundesregierung eine Parallele zwischen der Behandlung der Altschulden in sogenannten volkseigenen Gütern und Nachfolgeunternehmen früherer LPGen, und wenn nein, warum nicht?

15

Was sind die Gründe dafür, daß die Bundesregierung eine Wertberichtigung der Altschulden in Nachfolgeunternehmen früherer LPGen, die nach Auffassung vieler rechtlich, betriebswirtschaftlich und politisch der richtige Weg ist, bisher abgelehnt hat und weiter ablehnt?

16

Wie hoch ist die Belastung der Nachfolgeunternehmen früherer LPGen durch Altschulden je Hektar, und wie hoch ist die entsprechende Verschuldung je Hektar der Vollerwerbsbetriebe in den alten Ländern?

Können nach Auffassung der Bundesregierung diesbezügliche Vergleiche angestellt werden, ohne daß auch der Wert des Anlage- und Umlaufvermögens je Hektar und das Bodeneigentum der Unternehmen berücksichtigt werden?

Wie sieht ein entsprechender Vergleich zwischen der Landwirtschaft der alten und der neuen Länder derzeit aus?

17

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die z. T. hohe Altschuldenbelastung einzelner Unternehmen und der von ihr eingeschlagene Verfahrensgang dafür, eine weitere Privatisierung von ehemaligen LPGen, insbesondere die mit dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gegebene Möglichkeit, juristische Personen über Personengesellschaften in Familienbetriebsstrukturen umzuwandeln, beeinträchtigt, wenn nicht gar verhindert, weil die Rangrücktrittsvereinbarung eine für eine erfolgreiche Privatisierung notwendige „Bilanzkorrektur" im Vergleichsverfahren ausschließt bzw. im Unterschied zum Familienbetrieb oder zur Vermögensverwertungsgesellschaft es einer GmbH oder GmbH und Co. KG wesentlich leichter fällt, durch entsprechende vertragliche Gestaltungen Gewinne von vornherein weitgehend zu vermeiden und sich dadurch der Kapitaldienstpflicht auf Dauer zu entziehen?

18

Trifft es zu, daß die über die Rangrücktrittsvereinbarung „eingefrorenen Altschulden" bei der Neuvergabe von Krediten, die für Investitionen zur Umstrukturierung der Landwirtschaft der neuen Länder lebensnotwendig sind, berücksichtigt werden und damit die Kreditwürdigkeit von landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer Personen verschlechtert wird?

19

Wie hoch ist die Summe der Altschulden in DM, für die eine Vereinbarung über die bilanzielle Entlastung zwischen landwirtschaftlichen Unternehmen und ihren Gläubiger-Banken geschlossen wurde, und zu welchem Zinssatz (Fibor) sind diese Altschulden derzeit zu verzinsen?

20

Mit welcher zusätzlichen Schuldenlast für die landwirtschaftlichen Unternehmen rechnet die Bundesregierung aus vorgenannter Verzinsung in den nächsten zwölf Jahren?

21

Glaubt die Bundesregierung mit ihrer Politik und dem von ihr eingeschlagenen Verfahrensgang bei der Behandlung der Altschulden daran, daß angesichts der zu erwartenden Entwicklungen im Agrarbereich auf der Grundlage der Beschlüsse zur EG-Agrarreform und des Agrarkompromisses bei den GATT-Verhandlungen mit Altschulden und auflaufenden Zinsen belastete landwirtschaftliche Unternehmen in den neuen Ländern bei dem an sich schon schwierigen Umstrukturierungsprozeß überhaupt Chancen in der Zukunft haben werden, und sind der Bundesregierung betriebswirtschaftliche Untersuchungen bekannt, die dieser Frage nachgehen, bzw. hat sie selbst überhaupt oder auch über ihre Bundesforschungsanstalten entsprechende Untersuchungen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, initiiert?

22

Wie wirkt sich die Herausnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen ehemaliger Mitglieder bzw. Gesellschafter oder auch die anderweitige Flächenvergabe durch die Treuhandanstalt auf die Altschuldenproblematik der Nachfolgeunternehmen früherer LPGen aus?

23

In welchem Umfang hat sich die Schuldenbelastung pro Hektar durch derartigen Flächenabgang erhöht?

Gibt es für die Bundesregierung eine Grenze für eine betriebswirtschaftlich und politisch noch zu verantwortende Schuldenhöhe je Flächeneinheit, und wie überhaupt berücksichtigt sie das bei der Entscheidung über die Vergabe von Treuhandflächen bei konkurrierender Nachfrage nach diesen Flächen?

24

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang eine hohe Altschuldenbelastung der Grund dafür war, daß nicht einmal die Inventarbeiträge zurückgezahlt werden konnten?

Wie viele Unternehmen sind davon betroffen?

Wie groß ist die Zahl der betroffenen Anspruchsberechtigten früherer Inventareinbringer?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die im Haushaltsplan 1993 geplanten und jetzt auf 180 Millionen DM gekürzten Entschädigungen für nicht auszahlbare Inventarbeiträge indirekt eine Entschuldung darstellen?

25

Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich inzwischen in den neuen Ländern Interessengemeinschaften gebildet haben, die zum Ziel haben, eine gerechte betriebswirtschaftliche und politische Bewertung der Altschuldenproblematik auch auf dem Rechtsweg herbeizuführen?

26

Hat die Bundesregierung, oder ist sie bereit, mit diesen Interessengemeinschaften in einen Dialog einzutreten, um die Altschuldenproblematik einer allseits zufriedenstellenden Lösung herbeizuführen, oder ist sie der Auffassung, daß die Altschuldenproblematik und der dafür von ihr eingeschlagene Verfahrensgang endgültig ist und Gespräche daher überflüssig sind?

27

Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung des Vorsitzenden des Vorstandes der Genossenschaftsbank in Frankfurt am Main, Dr. Bernd Thiemann, überein, die er Mitte November in einer Pressekonferenz in Schwerin geäußert hat, wonach die Frage durchaus diskussionswürdig ist, ob die Belastung von LPG-Nachfolgeunternehmen mit Altkrediten, „die mit einem Vorbehalt zu versehen sind", juristisch berechtigt ist?

28

Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um der Forderung der Agrarminister der Länder vom 2. Oktober 1992 in Münster nach einer erneuten Überprüfung der Altschuldenregelung nachzukommen?

Wird sie vor allem auch die Frist für die Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen zur Tilgung der Altschulden und zur Auszahlung von Inventarbeiträgen über Ende 1993 hinaus verlängern, um die Verhandlungsposition der Nachfolgeunternehmen beim Verkauf zu stärken?

29

Welche Parallele sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zwischen der jetzt laufenden Diskussion um die Altschuldenproblematik aus dem Wohnungsbau in der früheren DDR, den Angeboten des Bundesministers der Finanzen zur Lösung dieser Frage und der Altschuldenproblematik in der Landwirtschaft der neuen Länder, und welches sind die Hauptargumente der Bundesregierung für oder gegen eine solche parallele Betrachtung?

30

Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen der Belastung von Nachfolgeunternehmen früherer LPGen mit Altschulden und dem Konzept von Bundesregierung und Regierungsparteien zur Verwertung bisheriger volkseigener Flächen, Landerwerbs- und Siedlungsprogramm, das am 16. November 1992 im Bundeskanzleramt beraten und am 26. November 1992 von der Gerster-Kommission gebilligt wurde?

Wie sollen nach Auffassung der Bundesregierung die Nachfolgeunternehmen, soweit es sich um juristische Personen handelt, die zwar unter bestimmten Bedingungen Treuhandflächen langfristig pachten können, jedoch nicht selbst, auch nicht ihre Gesellschafter am Siedlungsprogramm teilnehmen dürfen, bei den insgesamt den Alteigent��mern und anderen Begünstigten eingeräumten Vorrechten für den geförderten Flächenübergang mit der Altschuldenproblematik fertig werden, insbesondere, wenn man die angestrebten Regelungen unter II. 2. und 3. c) der Überlegungen der Bundesregierung zur Verwertung ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Flächen, Stand 13. November 1992, 14.00 Uhr, zugrunde legt?

Ist die Bundesregierung bestrebt, in diesem Zusammenhang den Flächenentzug bei juristischen Personen zu begrenzen, welche Belastungsgrenze je Hektar sieht sie ggf. vor?

31

Ist die Einschätzung richtig, daß mit den beabsichtigten Regelungen für ein Landerwerbs- und Siedlungsprogramm zusätzlich zur Altschuldenproblematik juristischen Personen von der Bundesregierung längerfristig keine Chancen eingeräumt werden und damit die Betonung der Chancengleichheit für alle landwirtschaftlichen Unternehmen, gleich welche Rechtsform, von jetzt an keine Bedeutung mehr hat?

32

Bestätigt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Altschulden in den agrochemischen Zentren (ACZ) zu DDR-Zeiten aus der zwangsweisen Übernahme der Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelzuweisungen der Landwirtschaft entstanden sind und die ACZ nicht Händler, sondern nur Verteiler staatlich eingewiesener Fonds waren?

Warum wurde, obwohl in der Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen bei der Teilentschuldung der Landwirtschaft auch im Einzelfall ACZ berücksichtigt werden können, nicht ein einziges ACZ entschuldet?

33

Trifft es zu, daß am 1. Juli 1990 Kreditverträge der ACZ durch die damalige Landwirtschaftsbank der DDR einseitig gebrochen wurden, indem der in der Geschichte des Bankwesens einmalige Vorgang des Aufrechnens vorhandener Kredite mit dem vorhandenen Guthaben auf ein Saldo erfolgte, ohne sich vorher eine Verfügungsberechtigung dafür einzuholen?

Bonn, den 14. Dezember 1992

Dr. Gerald Thalheim Wolfgang Thierse Hinrich kuessner Brigitte Adler Holger Bartsch Hans Berger Elke Ferner Evelin Fischer (Gräfenhainichen) Iris Gleicke Hans-Joachim Hacker Manfred Hampel Christel Hanewinckel Stephan Hilsberg Renate Jäger Dr. Ulrich Janzen Ernst Kastning Marianne Klappert Dr. Hans-Hinrich Knaape Regina Kolbe Rolf Koltzsch Dr. Dietmar Matterne Christoph Matschie Markus Meckel Herbert Meißner Christian Müller (Zittau) Rudolf Müller (Schweinfurt) Gerhard Neumann (Gotha) Jan Oostergetelo Dr. Helga Otto Dr. Emil Schnell Gisela Schröter Karl-Heinz Schröter Rolf Schwanitz Horst Sielaff Wieland Sorge Joachim Tappe Reinhard Weis (Stendal) Matthias Weisheit Gunter Weißgerber Gudrun Weyel

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