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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens (G-SIG: 12011249)

Diskrepanz zwischen den Einheitswerten bebauter und unbebauter Grundstücke und dem Verkehrswert, Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit, Neubewertung des Grundbesitzes nach dem Beitritt der neuen Bundesländer

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

01.03.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/426303. 02. 93

Allgemeine Feststellung der Einheitswerte des Grundvermögens

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Die Einheitswerte bebauter und unbebauter Grundstücke, die für die Grund-, Vermögen-, Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital Bedeutung haben, haben — ausgenommen land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen — im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kaum noch Bezug zu den Verkehrswerten. Die Differenz zwischen beiden Werten hat sich weiter vergrößert. Hinzu kommt, daß auch innerhalb des Grundvermögens erhebliche Ungleichbehandlungen bestehen.

Letzter Stichtag zur Ermittlung der Einheitswerte bebauter und unbebauter Grundstücke war der 1. Januar 1964. Der Besteuerung wurden die damals ermittelten Einheitswerte jedoch erst ab dem 1. Januar 1974 zugrunde gelegt. Diese Werte waren bereits damals überholt, so daß sie bereits im April 1974 um einen Zuschlag von 40% erhöht wurden.

Mit dem „Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes" aus dem Jahr 1970 wurde festgelegt, daß der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung durch ein besonderes Gesetz zu bestimmen ist. Der Deutsche Bundestag hat ein solches Gesetz bis heute noch nicht verabschiedet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Gruppe der PDS/Linke Liste, daß die festgestellten Einheitswerte bebauter und unbebauter Grundstücke immer weniger den Verkehrswerten entsprechen und immer gravierendere Verzerrungen auftauchen?

2

Hält die Bundesregierung die baldige Überprüfung der Bestimmungen über die Anwendung von Einheitswerten für zwingend geboten?

3

Wenn schon nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister der Finanzen aus dem Jahr 1986 die Einheitswerte für die nach dem Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücke im Durchschnitt weniger als ein Viertel der Kaufpreise, die nach dem Sachwertverfahren ermittelten Einheitswerte weniger als die Hälfte der Kaufpreise betrugen, was hat die Bundesregierung bisher davon abgehalten, auf diese Entwicklung angemessen zu reagieren?

4

Teilt die Bundesregierung die in dem oben erwähnten Gutachten enthaltene Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats, daß „die Einheitswerte, die heute in der Bundesrepublik Deutschland gelten, (...) in eklatanter Weise gegen den Grundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit" verstoßen [Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesminister der Finanzen: „Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland — Mängel und Alternativen", S. 42]?

5

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Gruppe der PDS/ Linke Liste, daß sich die Einheitswerte seit dem Jahr 1986 weiter von den Verkehrswerten weg entfernt haben und somit keine Grundlage für steuerrechtliche Anknüpfungen mehr bieten können?

6

Trifft es zu, daß der Bundesminister der Finanzen im November 1990 die Ansicht vertrat, eine zeitnahe Neubewertung des Grundbesitzes sei seiner Auffassung nach erst in den Jahren nach der Vereinigung Deuschlands möglich?

7

Trifft es ferner zu, daß der Bundesrechnungshof der Auffassung war, daß gerade der Beitritt der neuen Bundesländer Anlaß sein sollte, eine Entscheidung zu treffen, ob die Feststellung der Einheitswerte in der bisherigen Form fortzuführen sei?

8

Hält die Bundesregierung — in Kenntnis eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1988 — die Tatsache, daß der Einheitswert eines Grundbesitzes immer seltener seinem Verkehrswert entspricht, nicht für eine Privilegierung des Grundbesitzes gegenüber dem Betriebs- und dem Geldvermögen und damit für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?

9

Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, das auch von ihr eingestandene „bewertungsrechtliche Spannungsverhältnis zwischen der Bewertung des Betriebsvermögens und der Bewertung des Grundbesitzes" [Referentenentwurf des Standorticherungsgesetzes, S. 62] durch „Maßnahmen zur Schonung des Erwerbs von Betriebsvermögen" (ebd.) zu lösen und nicht dadurch, daß sie endlich dafür sorgt, daß den Verkehrswerten nahekommende Einheitswerte als Grundlage für eine gerechte Besteuerung gefunden werden?

Bonn, den 2. Februar 1993

Dr. Barbara Höll Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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