Menschenrechtsverletzungen in der Türkei
der Abgeordneten Vera Wollenberger und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Laut Aussagen von Amnesty International (11. November 1992) ist unter der türkischen Regierung von Ministerpräsident Süleyman Demirel bis heute keinerlei Verbesserung der Menschenrechtslage zu beobachten. Vielmehr sei seit Monaten eine drastische Zunahme der politischen Morde, vor allem im kurdischen Südosten der Türkei festzustellen. Auch die Berichte über willkürliche Festnahmen Andersdenkender und systematische Folterungen in türkischem Polizeigewahrsam reißen nach Angaben der Menschenrechtsorganisation nicht ab.
Amnesty International übt scharfe Kritik an der Bonner Regierung angesichts der Tatsache, daß deutsche Waffen in der Türkei gegen Kurden eingesetzt werden. Der Organisation liegen zahlreiche Augenzeugenberichte vor, wonach Panzer und andere Rüstungsgüter aus Deutschland regelmäßig für Aktionen von Polizei, Gendarmerie und militärischen Sondereinheiten gegen kurdische Rebellen und Zivilisten verwendet werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie beurteilt die Bundesregierung die von Amnesty International recherchierten Fakten und gemachten Einschätzungen, insbesondere was die Beurteilung des Verhaltens und Mitverantwortung der Bundesregierung betrifft? In welchen Punkten besteht ggf. die Nichtübereinstimmung und mit welcher Begründung?
Teilt die Bundesregierung die Aussage von türkischen Politikern, daß im Südosten der Türkei ein Krieg tobt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß seit Jahresbeginn über 70 kurdische Journalisten und legal arbeitende Politiker von der staatlichen türkischen Konterguerilla entführt und umgebracht worden sind (vgl. Bericht der Mitglieder der englischen Menschenrechtskommission unter Leitung von Lord Avebury über ihre Mission vom 3. bis 8. September 1992 zu den Verhältnissen in Türkisch-Kurdistan)?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß allein in Istanbul seit März 1991 sieben Personen von der Polizei festgenommen wurden, danach verschwunden sind, ohne daß die Angehörigen Nachricht über ihren Verbleib erhielten?
Es handelt sich dabei um:
Yusuf Eristi (verschwunden seit dem 9. März 1991),
Hüseyin Toraman (verschwunden seit dem 27. März 1991),
Soner Gül (verschwunden seit dem 4. Mai 1992),
Hüsametin Yaman (verschwunden seit dem 4. Mai 1992),
Hasan Gülünay (verschwunden seit dem 20. Juli 1992),
Ayhan Efeoglu (verschwunden seit dem 6. Oktober 1992),
Tugrul Özbek (verschwunden seit dem 9. Oktober 1992).
(Quelle: Informationszentrum für freie Völker, Köln)
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß bundesdeutsche Panzer am 18. und 20. August 1992 in Siruak eingesetzt wurden?
Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß nach Informationen von „medico international" im Dorf Yesilköy/Kulp der Bürger Vahit Narin von Sicherheitskräften mit Benzin übergossen und verbrannt wurde?
Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß ein vom türkischen Militär gefolterter und ermordeter kurdischer Gefangener (Ugur Dünbar) vor einen von Deutschland gelieferten Panzer vom Typ BTR-60 gebunden und in der Nähe des Dorfes Seyh Degirmenci über den Boden geschleift wurde?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die zugesagte Lieferung von Panzerhaubitzen, Flakgeschützen, Pionierpanzern, Brückenlegepanzern, Panzerfäusten und Raketen an die Türkei zurückgezogen?
Wie vereinbart die Bundesregierung angesichts der o. a. Menschenrechtssituation in der Türkei die Lieferung von 46 RF-4-E-Phantom-Flugzeugen an die Türkei?
Trifft es zu, daß der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Klaus Kinkel, als Leiter des Auswärtigen Amtes die Verantwortung für die unter Frage 11 genannten Lieferungen trägt? Wenn nicht, wer dann?
Welche einzelnen Bestimmungen des KWG und/bzw. des AWG liegen dem Export zugrunde?
Auf welcher Grundlage welcher vertraglichen Vereinbarungen erfolgte die Lieferung der Phantom-Flugzeuge in die Türkei?
Wenn es den nach § 27 KWG „Zwischenstaatlichen Vertrag" (noch) nicht gibt (§ 27 im Wortlaut: „Verpflichtungen der Bundesrepublik aufgrund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt. "), tritt dann nicht § 6 Abs. 3 Nr. 1 KWG in Kraft ( „Die, Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedenstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. ")?
Oder gilt dann § 8 KWG (Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung) Abs. 3 Nr. 1: „Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Allgemeinen Genehmigung beförderten Kriegswaffen bei einer friedenstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden. "?
Oder gilt dann § 7 KWG Abs. 1: „Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. "?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in den Angriffen des türkischen Militärs gegen die kurdische Bevölkerung und gegen die PKK im Nordirak eine „friedensstörende Handlung"?
Stellt der militärische Schlag der türkischen Armee im Nordirak (Verletzung der UN-Charta Artikel 2 Nr. 4) für die Bundesregierung eine „friedensstörende Handlung" bzw. einen „Angriffskrieg" dar?
Wie gewährleistet die Bundesregierung, daß die Phantom-Flugzeuge, die als „Aufklärungsversion" in die Türkei geliefert wurden, nicht in Militäraktionen gegen die kurdische Bevölkerung in und außerhalb der Türkei eingesetzt werden?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache (vgl. DIE WELT vom 4. November 1992), daß der türkische Verteidigungsminister Ayat — gegen den Willen des deutschen Bundesministers der Verteidigung, Volker Rühe, — deutsche Waffen auch weiterhin in Südostkurdistan stationieren will?
Welche Garantien hat die Bundesregierung, daß die in der „Aufklärungsversion" gelieferten Phantom-Flugzeuge in der Türkei nicht zu bombenabwurffähigen Maschinen ausgebaut werden?
Welche Modernisierungsmaßnahmen wurden bzw. werden von MBB (Ottobrunn) an den 33 RF-4-E-Phantom-Flugzeugen im einzelnen ausgeführt?
Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, wonach zu den Modernisierungsmaßnahmen auch „Bombenauslösevorrichtungen" gehören?
Kann die Bundesregierung bestätigen oder dementieren, daß Messerschmidt-Bölkow-Blohm (Ottobrunn) ca. 50 Millionen DM von der türkischen Regierung für die „Kampfwertsteigerung" von 33 RF-4-E-Phantom-Flugzeugen erhält?
Die türkische Regierung beruft sich bei dem Einsatz von deutschen Waffen gegen die kurdische Bevölkerung und die PKK im Nordirak auf den Artikel 13 des NATO-Konzeptes, beschlossen am 7. und 8. November 1991 in Rom, in dem es u. a. heißt: „Sicherheitsinteressen des Bündnisses können von anderen Risiken berührt werden ... sowie von Terror- und Sabotageakten." Stimmt die Bundesregierung mit der türkischen Regierung darin überein, daß terroristische Aktionen der PKK die Sicherheitsinteressen des Bündnisses berühren?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Berufung der türkischen Regierung auf den Artikel 13 des NATO-Konzeptes, den Einsatz türkischen Militärs gegen die Kurden in der Türkei und den Einsatz des türkischen Militärs gegen die Kurden im Nordirak zu rechtfertigen?
Die Bundesregierung bereitet eine Neufassung der Ausfuhrliste vor, die am 1. März 1993 in Kraft treten soll. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Türkei als „kritisches Land" in diese Ausfuhrliste aufzunehmen?
Vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Lieferung von Ausstattungshilfe an die Türkei immer noch die 1990/1991 vertretene offizielle Begründung: „Seit der Rückkehr zu einer demokratisch gewählten Regierung hat die Türkei ständige Fortschritte auf dem Weg zur Demokratisierung gemacht (...) Unsere Ausstattungshilfe unterstützt diese Reformpolitik. "?