Ausgabe und Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Das vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 1992 verabschiedete Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz sieht u. a. vor, daß das Bundesamt für Finanzen Unternehmern, die im Binnenmarkt tätig sind, anhand der Daten über deren umsatzsteuerliche Erfassung, die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt werden, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt, die für die Zuteilung der innergemeinschaftlichen Umsätze benötigt wird.
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung durch den Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind die Lieferer auf die Vorlage und Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Abnehmers, deren Gültigkeit auf Anfrage des liefernden Unternehmers beim Bundesamt für Finanzen nachgeprüft werden kann, angewiesen.
Während der Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz war von einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen mitgeteilt worden, das „Bundesamt für Finanzen strebe an, den derzeit schon im innergemeinschaftlichen Handel tätigen Unternehmern die Identifikationsnummern von Amts wegen zuzuteilen, während die anderen Unternehmer die Identifikationsnummer anfordern müßten" (29. Sitzung des Finanzausschusses, Kurzprotokoll, S. 15).
Einer dpa-Pressemeldung vom 15. Februar 1993 haben wir entnommen, daß die Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen in Saarlouis, bei der bundesdeutsche Exporteure die Umsatzsteuer- nummern ihrer Kunden in anderen EG-Staaten überprüfen lassen können, völlig überlastet sein soll. Das Bundesministerium für Finanzen soll die Wirtschaft gebeten haben, Überprüfungsanträge nur noch in dringenden Fällen zu stellen. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Dr. Joachim Grünewald, wird mit der Bemerkung zitiert, alle anderen Anträge, unter anderem solche, die offensichtlich dazu dienten, nur die Kundenkarteien zu überprüfen, würden unbearbeitet zurückgeschickt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Kann die Bundesregierung garantieren, daß innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dienstleistungen so abgewickelt und aufgezeichnet werden, wie es sowohl die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie als auch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz seit dem 1. Januar 1993 verlangt? Wenn ja, auf welche Weise?
Wann und wo hat die Bundesregierung in Veröffentlichungen/ Erlassen die betroffenen Unternehmer auf die technischen Details des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes hingewiesen?
Wann und wo wurde der Entwurf der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung bekanntgegeben?
Kann die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur auf Vordrucken beantragt werden?
Ist das Bundesamt für Finanzen ermächtigt worden, Anträge bundesdeutscher Unternehmer auf Überprüfung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Kunden in einem anderen EG-Staat unbearbeitet zurückzuschicken, wenn angenommen wird, diese dienten offensichtlich nur dazu, die Kundenkarteien zu überprüfen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschieht dies?
Kann die Bundesregierung ausschließen, daß andere Mitgliedstaaten der EG ihren Unternehmern die Identifikationsnummern nicht rechtzeitig übermitteln?
Hat sich die EG-Kommission mit diesem Problem befaßt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, ob und wie sich die nach § 27 a des Umsatzsteuer- Binnenmarktgesetzes notwendige Amtshilfe und Automationsunterstützung des Bundesamtes für Finanzen durch die Länderfinanzbehörden gestaltet hat?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Bundesländer EDV- Programme zur Bearbeitung der Jahresumsatzsteuer wann eingeführt haben?
Ist der Bundesregierung ferner bekannt, daß z. B. die nordrhein-westfälischen Oberfinanzdirektionen mit Erlaß vom 20. Januar 1992 angewiesen wurden, „Erprobungsfinanzämter" zu benennen, bei denen automationsgestützte Kontrollverfahren für Umsätze und Bezüge aus anderen EG-Staaten getestet werden sollten? Wenn ja, wie kann aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer solchen „Testphase" die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern notwendige Kooperation zwischen dem Bundesamt für Finanzen und den Landesfinanzbehörden herbeigeführt und gesichert werden?