Umweltbelastungen und Gesundheitsrisiken in der WISMUT-Region
der Abgeordneten Christoph Matschie, Gerd Andres, Dr. Eberhard Brecht, Holger Bartsch, Peter Büchner (Speyer), Manfred Hampel, Christel Hanewinckel, Hans-Joachim Hacker, Michael Habermann, Hinrich Kuessner, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Dr. Uwe Küster, Siegrun Klemmer, Horst Kubatschka, Dr. Christine Lucyga, Robert Leidinger, Evelyn Fischer (Gräfenhainichen), Elke Ferner, Markus Meckel, Ulrike Mehl, Jutta Müller (Völklingen), Gerhard Neumann (Gotha), Dr. Helga Otto, Horst Peter (Kassel), Dr. Eckhart Pick, Manfred Reimann, Gisela Schröter, Wieland Sorge, Dr. Dietrich Sperling, Siegfried Scheffler, Horst Sielaff, Erika Simm, Dr. Rudolf Schöfberger, Ottmar Schreiner, Rolf Schwanitz, Reinhard Weis (Stendal), Hans Georg Wagner, Hans Wallow, Lydia Westrich, Ralf Walter (Cochem)
Vorbemerkung
Auf dem dichtbesiedelten Uranbergbaugelände Thüringens und Sachsens liegt so viel radioaktiver Abfall wie in Kanada und den USA zusammen. Hier tickt eine ökologische Zeitbombe von kaum abschätzbarer Wirkung.
Der Bundesregierung ist nach eigenen Aussagen nicht bekannt, ob der Uranerzbergbau der WISMUT Gesundheitsschäden bei der Wohnbevölkerung verursacht hat. Dabei ergaben Studien zum Ausmaß der Umweltradioaktivität in den neuen Bundesländern, daß die Strahlenbelastung der Bevölkerung durch „natürliche" Strahlenquellen und durch die Nahrung doppelt so hoch ist, wie der von der Fachkommission „Strahlenschutz und Sicherheit" der Deutschen Atomkommission empfohlene Wert von 1,7 mSv für die jährliche Belastung der Allgemeinbevölkerung. Dort, wo zusätzliche Abgabe von radioaktiven Stoffen durch bergbaulich bedingte Tätigkeiten unvermeidlich ist, wird die Wohnbevölkerung noch höheren Belastungen als andernorts ausgesetzt.
Epidemiologische Untersuchungen an menschlichen Populationen zur mutagenen und kanzerogenen Wirkung kleiner Strahlendosen zeigen, daß die Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen niedrig dosierter Strahlenbelastung grundlegend revidiert werden müssen. Selbst kleine, mit der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichbare, Strahlendosen und sehr niedrige Dosisleistungen führen zu erhöhter Krebsinduktion. Es existiert praktisch keine Dosisschwelle, unterhalb der es keine negativen Strahleneffekte gibt. Daher besteht Handlungsbedarf sowohl für eine Neufassung der Strahlengesetzgebung als auch für eine Umweltbewertung der von der WISMUT vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, daß Grundrechtsschutz, insbesondere der Grundrechte Leben und Gesundheit, weitgehend durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist, und erachtet sie es für zweckmäßig und notwendig, die Sanierungsvorhaben der WISMUT durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in den enumerierten Katalog der Anlage zu § 3 UVPG aufzunehmen?
Wird die Bundesregierung Verwaltungsvorschriften a) über Kriterien und Verfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen, b) über Grundsätze für die Unterrichtung, c) über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie d) für die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung für Sanierungsmaßnahmen im Uranerzbergbau erlassen?
Hält die Bundesregierung eine verfahrensbegleitende Kundgabe der Ermittlungsergebnisse bei der Ermittlung der Auswirkungen der WISMUT-Sanierungsvorhaben auf die Umwelt durch den Projektträger zur Information und Transparenz im Verfahren zugunsten der Öffentlichkeit für erforderlich?
Werden die Sanierungsvorhaben der WISMUT den Strahlenschutzgrundsätzen des § 28 Strahlenschutzverordnung (StrlSchVO), insbesondere der Vermeidung jeder unnötigen Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern und Umwelt sowie einer Unterschreitung der in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Grenzwerte nach Maßgabe des Standes von Wissenschaft und Technik, gerecht?
Gelten für WISMUT-Sanierungsvorhaben die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Fachkunde, Schadensvorsorge, Schutz gegen Einwirkungen Dritter und keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen wie z. B. Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens) entsprechend § 7 Abs. 2 Atomgesetz (AtG) als Rechtsgrundlage für die Genehmigungserteilung?
Reicht nach Auffassung der Bundesregierung die Festsetzung von jährlichen Grenzwerten für die potentielle Alpha-Strahlenexposition durch Inhalation kurzlebiger Radon-Folgeprodukte für einen angemessenen Strahlenschutz aus, wenn eine langjährige Berufstätigkeit zu berücksichtigen ist, über deren Dauer sich die Strahlenexposition kulminiert, und beabsichtigt die Bundesregierung im Zusammenhang mit solchen Erwägungen die Einführung einer Lebensarbeitszeitdosis bei WISMUT-Beschäftigten?
Wird die Bundesregierung die jährlichen Grenzwerte für Strahlenexposition kurzlebiger Radon-Folgeprodukte zu niedrigeren Werten hin verändern, wenn die ICRP eine weitere Reduzierung des jährlichen Grenzwertes vorschlägt?
Wird von der Bundesregierung erwogen, neben dem Bronchialkarzinom auch andere Krebserkrankungen als strahleninduzierte Berufskrankheiten anzuerkennen, und wenn ja, welche?
Wird bei der Abschätzung des Bronchialkrebsrisikos zukünftig von einer proportionalen Beziehung zwischen der beruflichen Exposition durch Radon-Folgeprodukte und dem zusätzlichen relativen Bronchialkrebsrisiko ausgegangen, und wird dabei das Alter des Beschäftigten z. Z. der Exposition und das Alter bei der Diagnose berücksichtigt?
Kann sich die Bundesregierung der Auffassung des US-Gesetzgebers anschließen, wonach der Staat seine Verantwortung für Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit dem Uranbergbau anerkennt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Entschädigungen an durch den Uranbergbau gesundheitlich Geschädigte bzw. deren Hinterbliebene über die gegenwärtig gesetzlich festgelegten Sozialleistungen hinaus zu zahlen?
Wann sind von der Bundesregierung offizielle Angaben zu erwarten über die radiologischen Belastungen und Gefährdungen, die vom Uranbergbau der früheren DDR ausgehen?
In welcher Weise werden die vorhandenen Akten über Strahlenerkrankungen der Bevölkerung und der WISMUT-Beschäftigten im Gebiet des Uranbergbaus ausgewertet, und werden die daraus folgenden Ergebnisse und Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Welche Angaben über Strahlenexpositionen und Erkrankungen von Anwohnern und WISMUT-Beschäftigten enthalten die in den Archiven des Bundesamtes für Strahlenschutz vorhandenen Akten, und lassen sich daraus kausale Zusammenhänge zwischen Gesundheitsschäden und WISMUT-Aktivitäten ableiten?
Sind der Bundesregierung für den Uranerzbergbau und die Sanierung seiner Altlasten branchenspezifische krebserzeugende und mutagene Gefahrstoffe bekannt, die bei der Novellierung der Gefahrstoffverordnung besonders berücksichtigt und für die staatliche Schutzvorschriften erlassen und konkrete Regeln festgeschrieben werden müssen, um eine deutliche Verbesserung des Gesundheitsschutzes zu erreichen?
Werden im Tätigkeitsbereich der WISMUT Substanzen verwendet, die mit einem Expositionsverbot belegt werden müßten, und wenn ja, welche?
Sind WISMUT-Beschäftigte durch reproduktionstoxische Stoffe gefährdet, die einstufungs- und kennzeichnungspflichtig sein sollten?
Welche Substanzen aus dem Tätigkeitsbereich der WISMUT sollen in ein EG-einheitliches Sicherheitsdatenblatt zur ausführlichen und umfassenden Information über ihre Gefährlichkeit und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen aufgenommen werden?
Welche Verbesserungen des Gesundheitsschutzes im Uranerzbergbau werden sich aus der Novellierung des Arbeitssicherheitsgesetzes ergeben?
Verwenden kommunale Trinkwasseranlagen, Hausbrunnen und Betriebswasseranlagen noch Wasser aus dem unmittelbaren Einzugsbereich des Uranerzbergbaus, und wenn ja, wird solches Trinkwasser regelmäßig auf seinen Gehalt an radioaktiven Kontaminanten überprüft und die ermittelten Werte bewertet und gewichtet?
Würden Trinkwasseranlagen, die mit radioaktiven Substanzen belastet sind, in die Sanierungsliste der Fachkommission Soforthilfe Trinkwasser (FKST) aufgenommen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemeldet?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Empfehlungen der Strahlenschutzkommission zur Festlegung von Grenzwerten für Trinkwasser, das durch den Uranerzbergbau beeinflußt sein könnte, und welche Jahresdosis dürfte im Fall der Kontamination nicht überschritten werden?
Sollen nach Ansicht der Bundesregierung bei der Festlegung bestimmter Grenzwerte für Trinkwasser neben der Kontamination mit Radionukliden der U-238-Reihe auch Radionuklide aus der Th-332-Reihe beachtet werden?
Welche Konzentrationswerte von Radionukliden im Trinkwasser sollten nicht überschritten werden?
Muß beim Vorliegen von mehreren Radionukliden im Trinkwasser noch die Einhaltung zusätzlicher Bedingungen verlangt werden?