Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Verlängerung der Restnutzungsdauer der Feuerungsanlagen von Block I und ll im Kraftwerk Pleinting der Bayernwerk AG
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Nach dem Entscheid der Regierung von Niederbayern (AZ.: 820-8711-630) vom 23. April 1992 wurde der Bayernwerk AG der Weiterbetrieb der Feuerungen von Block I und II im Schwerölkraftwerk Pleinting mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 745 MW ohne Durchführung der nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen erforderlichen Nach- bzw. Umrüstungsmaßnahmen bis 31. Dezember 1996 in Aussicht gestellt, wenn die Bayernwerk AG bis Ende Oktober 1993 mitteilt, wie das Kraftwerk ab 1997 weiter betrieben wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Trifft es zu, daß die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen ohne Einschränkung auch für Spitzen- und Reservelastkraftwerke gelten?
Trifft es zu, daß Ausnahmen von den Anforderungen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gewährt werden dürfen und daß an diese Prüfung strenge Maßstäbe anzulegen sind?
Hält die Bundesregierung es für technisch möglich, Schwerölkraftwerke nachträglich mit einer Entschwefelungs- und Entstickungsanlage auszustatten?
Ist es mit der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vereinbar, daß einem Energieversorgungsunternehmen der Weiterbetrieb einer Altanlage bis zum 31. Dezember 1996 ohne Durchführung der erforderlichen Nach- bzw. Umrüstungsmaßnahmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde in Aussicht gestellt wird, wenn der Betreiber bis Ende Oktober 1993 mitteilt, wie er das Kraftwerk ab 1997 weiter betreiben wird?
Ist es mit der die Genehmigungsbehörden im Rahmen des § 33 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen treffenden strengen Prüfungspflicht vereinbar, wenn der Ausnahmeantrag des Betreibers von der Regierung von Niederbayern lediglich „im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Plausibilität geprüft" wird?
Muß die Bezirksregierung von Niederbayern nach dem 1. April 1993 die Stillegung der Anlage wegen der fehlenden Genehmigung gemäß § 20 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz anordnen, wenn der Betreiber das Kraftwerk auch nach dem 1. April 1993 in nicht unerheblichem Umfang (bis zu 750 Jahresstunden) weiter betreiben will, ohne nachzuweisen, daß er die nach den örtlichen Gegebenheiten technisch möglichen Um- bzw. Nachrüstungsmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Großfeuerungsanlagen zumindest in Auftrag gegeben hat?
Welche Möglichkeiten bestehen, um die zuständigen Landesbehörden zu veranlassen, daß Ausnahmegenehmigungen nur in dem nach § 33 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen zulässigen Umfang erteilt werden?