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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Geplante Inbesitznahme und Nutzung eines Gebietes in der Ruppiner Heide (Truppenübungsplatz Wittstock) durch die Bundeswehr (G-SIG: 12011497)

Klärung der Eigentumsverhältnisse für das Gelände in der Ruppiner Heide oder Teile davon, Anschlußnutzung durch die Bundeswehr oder Neubeschaffung im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes, verteidigungsplanerische Begründung für die Inbesitznahme und den Betrieb des Luft/Boden-Schießplatzes Wittstock, Start und Landung von Flugzeugen oder Flugkörpern, Schutz von Menschen und Umwelt

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

15.07.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/511309.06.93

Geplante Inbesitznahme und Nutzung eines Gebietes in der Ruppiner Heide (Truppenübungsplatz Wittstock) durch die Bundeswehr

des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat ihre Absicht bekanntgegeben, den von den sowjetischen Besatzungstruppen angelegten und bislang von GUS-Truppen genutzten Truppenübungsplatz in der Ruppiner Heide (Truppenübungsplatz Wittstock) von der Bundeswehr als Luft/Boden-Schießplatz weiternutzen zu lassen. Am 22. Oktober 1992 hatte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage „Weiternutzung eines durch stalinistischen Terror zwangsenteigneten Gebietes in der Ruppiner Heide (GUS-Truppenübungsplatz Wittstock) durch die Bundeswehr" (Drucksache 12/3535) zum einen erklärt, daß die Eigentumsverhältnisse des betreffenden Gebietes der Bundesregierung „im einzelnen z. Z. noch nicht bekannt" seien (Antwort auf Frage 1), daß es sich zum anderen aber um eine ,,Anschlußnutzung" (Antwort auf Frage 4) handele und sie „mit den betroffenen Gemeinden die zivilen und militärischen Nutzungsabsichten eingehend erörtert" habe und im Ergebnis dessen „der Nutzung für Zwecke der Landesverteidigung" Vorrang eingeräumt werden mußte (Antwort auf Frage 7).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Hat die Bundesregierung die zuständige Wehrbereichsverwaltung inzwischen beauftragt, die Eigentumsverhältnisse zu klären, und liegt ggf. bereits ein Prüfungsergebnis vor, und falls ja, welches?

2

Befindet sich bereits ein beurkundeter Eigentumstitel für das von den russischen Streitkräften besetzte Gelände oder Teile davon im Besitz des Bundes?

3

Ist die Bundesregierung weiterhin der Rechtsauffassung, daß die Bundeswehr das durch stalinistischen Terror enteignete Gebiet in „Anschlußnutzung" beansprucht, oder teilt sie unsere Auffassung, daß die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Artikel 14) nur eine Neubeschaffung im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) zuläßt?

4

Teilt die Bundesregierung unsere Rechtsauffassung, wonach den betroffenen Anrainern des WGT-Geländes für den Fall einer „ anschließenden Nutzung" des Geländes durch die Bundeswehr gleichwohl ein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zugestanden werden muß, dem nur durch ein Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 2 LBG entsprochen werden kann?

Falls die Bundesregierung unsere Rechtsauffassung nicht teilt, bitten wir um eine ausführliche Begründung.

5

Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, wonach für die geplante Inbesitznahme von Gebieten in der Ruppiner Heide eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 LBG erforderlich ist?

6

Hält die Bundesregierung die nach ihren Angaben vorgenommene „eingehende Erörterung" mit den betroffenen Gemeinden für einen Vorgang, der identisch ist mit den Bestimmungen für Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 23 LBG, und wenn ja, inwieweit entspricht ihr Vorgehen den planungsrechtlichen Anforderungen, die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (4 C 51.83) vom 11. April 1986 für Anhörungsverfahren zwingend sind?

7

Hat die Bundesregierung im vorliegenden Fall

a) die gesetzlichen Regelungen,

b) die verfahrenspraktischen Anforderungen

sorgfältig beachtet, die sie in ihrer „Stellungnahme zu dem Beschluß, mit dem der Deutsche Bundestag in der Sitzung am 4. Dezember 1986 die Beschlußempfehlung des Innenausschusses vom 10. Oktober 1986, Drucksache 10/6142, angenommen hat", selbstbindend erklärt hat, und wenn ja, wie wurde dieser Anspruch gegenüber den 46 betroffenen Gemeinden offengelegt und detailliert verwirklicht?

Wir bitten die Bundesregierung, ihr Vorgehen in jeder der betroffenen Gemeinden und das protokollierte Ergebnis ausführlich darzustellen.

8

Wurde den Gemeinden und Landkreisen mit einer ablehnenden Haltung gegenüber der geplanten „Nachnutzung" des WGT-Truppenübungsplatzes Wittstock eine ausführlich begründete und mit Rechtsmitteln versehene Stellungnahme der Bundesregierung zugestellt, und falls nicht, warum wurde dies unterlassen?

9

Wie lautet die verteidigungsplanerische Begründung dafür, daß die Inbesitznahme und der Betrieb des Luft/Boden-Schießplatzes Wittstock zwingend und dringlich sind?

Wir bitten um eine präzise und ausführliche Einzelfallbegründung.

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der vorgesehenen Nutzung des Gebietes in der Ruppiner Heide Flugzeuge oder Flugkörper innerhalb des geplanten Militärareals landen und starten zu lassen?

11

Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung getroffen bzw. wird sie treffen, um das Land und die Gemeinden an den luftverkehrsrechtlich relevanten Entscheidungen zu beteiligen, die durch die geplanten erheblichen Flugbewegungen in der Region erforderlich werden, und wie soll der Luftraum in der Region ggf. geordnet werden?

12

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung vor einer eventuellen „Anschlußnutzung" des WGT-Areals zu treffen, um eine von diesem Gebiet ausgehende Gefährdung von Menschen und Umwelt, z. B. durch die Verseuchung des Grundwassers durch Schmier- und Treibstoffe, durch möglicherweise von den Besatzungstruppen verwendete chemische Kampfstoffe bzw. durch unkontrol liert lagernde Munition oder durch Blindgänger auszuschließen?

Bonn, den 8. Juni 1993

Konrad Weiß (Berlin) Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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