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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Kartellrechtliche Bestimmungen bei der Einräumung von Zahlungsfristen (G-SIG: 12011514)

Kartellrechtliche Zulässigkeit von Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen, z.B. von sechs Monaten, Einengung von Marktchancen ostdeutscher Betriebe durch entsprechende Praktiken westdeutscher Firmen, Schutz ostdeutscher Betriebe vor solchen Wettbewerbsverzerrungen

Fraktion

PDS/LL

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

08.07.1993

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/522121.06. 93

Kartellrechtliche Bestimmungen bei der Einräumung von Zahlungsfristen

des Abgeordneten Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste

Vorbemerkung

Gegenwärtig haben es ostdeutsche Firmen, die sich häufig noch in der Rekonstruktionsphase befinden, über eine geringe Kapitaldecke verfügen und noch keine stabile Marktstellung innehaben, schwer, sich gegenüber den meist größeren Konkurrenten in den alten Bundesländern zu behaupten. Aus diesem Grunde erweisen sich Zahlungsmodalitäten als außerordentlich wichtig.

Im Zusammenhang mit bekanntgewordenen marktverdrängenden Zahlungspraktiken einer Hamburger Firma fragen wir die Bundesregierung:

1. Ist es kartellrechtlich zulässig, wenn von Firmen ihren Kunden Zahlungsfristen eingeräumt werden, die weit über das übliche Maß (30 Tage) hinausgehen?

Gibt es eine kartellrechtliche Begrenzung von möglichen Zahlungsfristen; ist eine Zahlungsfrist von sechs Monaten zulässig?

2. Wenn eine Zahlungsfrist von sechs Monaten zulässig ist:

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch das Einräumen sehr langer Zahlungsfristen durch westdeutsche Firmen die Marktchancen ostdeutscher Betriebe unter Umständen massiv beschnitten werden und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch das bessere Produkt, sondern durch eine bessere Kapitaldecke entschieden wird?

3. Wenn die Bundesregierung diese Auffassung teilt:

Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, ostdeutsche Betriebe vor einer Wettbewerbsverzerrung durch verlängerte Zahlungsfristen zu schützen?

Was gedenkt die Bundesregierung zu tun?

Fragen3

1

Ist es kartellrechtlich zulässig, wenn von Firmen ihren Kunden Zahlungsfristen eingeräumt werden, die weit über das übliche Maß (30 Tage) hinausgehen?

Gibt es eine kartellrechtliche Begrenzung von möglichen Zahlungsfristen; ist eine Zahlungsfrist von sechs Monaten zulässig?

2

Wenn eine Zahlungsfrist von sechs Monaten zulässig ist: Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch das Einräumen sehr langer Zahlungsfristen durch westdeutsche Firmen die Marktchancen ostdeutscher Betriebe unter Umständen massiv beschnitten werden und der Wettbewerb auf dem Markt nicht durch das bessere Produkt, sondern durch eine bessere Kapitaldecke entschieden wird?

3

Wenn die Bundesregierung diese Auffassung teilt: Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, ostdeutsche Betriebe vor einer Wettbewerbsverzerrung durch verlängerte Zahlungsfristen zu schützen?

Was gedenkt die Bundesregierung zu tun?

Bonn, den 21. Juni 1993

Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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