Vorschlag der Bundesregierung zur Regelung der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Fritz Schumann (Kroppenstedt) und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den Entwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes vorgelegt.
Dieser Gesetzentwurf nimmt für sich in Anspruch, die im Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1990 festgelegte Art und Weise der Rückgabe um die Regelung der Entschädigung und ihrer Finanzierung zu ergänzen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche Berechnungen liegen den Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Jürgen Echternach, im Deutschen Bundestag am 13. Mai 1993 zugrunde, das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz würde — ausgehend vom Gesetzentwurf der Bundesregierung — einen „gewaltigen Finanztransfer von West nach Ost von mindestens sechs Mrd. DM" (Stenographischer Bericht, 158. Sitzung, S. 13363 B) auslösen?
Auf welchen Eckwerten und Daten beruht der Ansatz der Ausgaben des geplanten Fonds für Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen in Höhe von 10,1 Mrd. DM?
Mit wie vielen Fällen an Ausgleichsleistungen und Entschädigungsleistungen rechnet die Bundesregierung?
Stellen die von der Bundesregierung geschätzten Einnahmen von 3,4 Mrd. DM aus der Vermögensabgabe nach Artikel 3 ihres Gesetzentwurfs den erwarteten Brutto- oder Nettobetrag (Vermögensabgabe unter Anrechnung eines 100- bzw. 50prozentigen Abinvestierens) dar?
Mit welchem Volumen an durch Nutzung der Regelungen des Abinvestierens „verlorener" Vermögensabgabe rechnet die Bundesregierung?
Verfügt die Bundesregierung über eine Übersicht zur wahrscheinlichen Relation zwischen Bürgern der alten und Bürgern der neuen Bundesländer hinsichtlich a) der Fallzahl an Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen und Entschädigungen (beides getrennt) und b) dem Ausgleichsleistungs- und Entschädigungsvolumen (beides getrennt)?
Sollte eine solche Übersicht nicht vorliegen: Wie schätzt die Bundesregierung die genannten Relationen ein, und mit welchen Methoden begründet sie ihre Schätzungen/Vermutungen?
Wie erklärt die Bundesregierung, daß sie in die Begründung des Artikels 2 des Entwurfs des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes Möglichkeiten aufgenommen hat — zum einen die Absicht, früheren Eigentümern beim Verkauf von Vermögenswerten „den Vorzug zu geben, wenn diese ein gleichwertiges Angebot unterbreiten" und zum anderen Ausgleichsleistungen „statt mit Geld durch Übereignung land- und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich aufstehender Gebäude — nach Möglichkeit aus dem früheren Grundvermögen" zu erbringen —, die durch den Gesetzestext selbst keineswegs gedeckt sind?
Teilt die Bundesregierung unsere Rechtsposition, daß die Möglichkeit eines Rückerwerbs zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen im Rahmen des Siedlungsprogramms sowie des Rückerwerbs im Landerwerbsprogramm nicht nur — wie der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen ausführte — „außerhalb der formalen Gesetzesebene" angesiedelt ist, sondern im Widerspruch zum Einigungsvertrag und zum Artikel 143 des Grundgesetzes steht?
Um welche Fragen geht es der Bundesregierung bei der von ihr angekündigten Prüfung, ob das Landerwerbs- und Siedlungsprogramm auch im Gesetz verankert werden kann?
Wie steht die Bundesregierung zu dem in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages geäußerten Ansinnen, der „Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftsfragen-Ost", das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz als Muster für Entschädigungsgesetze in Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Ungarn zu empfehlen?
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß es zwar formaljuristisch richtig ist, in Artikel 9 ihres Gesetzentwurfs die einmalige Zuwendung der „innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des Zweiten Weltkriegs im Zusammenhang stehen" aufzunehmen, aber zugleich außenpolitisch instinktlos, daß damit Ansprüche an „Schädiger" — d. h. an unsere osteuropäischen Nachbarn — nicht ausgeschlossen sind?
Ist die Bundesregierung nicht mit uns der Auffassung, daß im Prozeß der parlamentarischen Beratungen dieses Gesetzentwurfs, im Interesse des gedeihlichen Zusammenlebens der europäischen Völker, auf eine solche als Staatsrevanchismus interpretierbare Aussage verzichtet werden muß?
Welche Kriterien gedenkt die Bundesregierung anzuwenden, um im Beitrittsgebiet lebende Vertriebene gemäß § 2 Abs. 2 des „Vertriebenenzuwendungsgesetzes" von der einmaligen Zuwendung auszuschließen?
Was ist unter der im Gesetzentwurf enthaltenen Formulierung „vor oder nach Ende des Zweiten Weltkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen" zu verstehen?
Wie sah in der alten Bundesrepublik Deutschland die analoge Regelung hinsichtlich der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen sowie des Lastenausgleichs aus?
Wie viele Personen wurden auf diesem Weg als Anspruchsberechtigte ausgeschlossen?
Ist die Bundesregierung nicht auch der Meinung, daß die Gleichsetzung des faschistischen mit dem realsozialistischen Staats- und Gesellschaftssystem in Anbetracht der Millionen Toten des faschistischen Eroberungs- und Vernichtungskriegs ungerechtfertigt und dem Zusammenwachsen beider Teile Deutschlands kaum förderlich ist?