Grauer Kapitalmarkt
der Abgeordneten Lieselott Blunck (Uetersen), Angelika Barbe, Hans Gottfried Bernrath, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Edelgard Bulmahn, Dr. Marliese Dobberthien, Dr. Uwe Jens, Dr. Karl-Heinz Klejdzinski, Walter Kolbow, Rolf Koltzsch, Horst Kubatschka, Brigitte Lange, Michael Müller (Düsseldorf), Doris Odendahl, Dr. Eckhart Pick, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Antje-Marie Steen, Dr. Peter Struck, Gudrun Weyel, Verena Wohlleben, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Neben dem reglementierten Bereich der Banken und Lebensversicherungen entwickelt sich der sog. „graue Kapitalmarkt", der bisher weitgehend ungeregelt ist.
Über Prospekte und Anzeigen werden Anlagemöglichkeiten mit meist besonders lukrativ erscheinenden Renditen angeboten.
Nach Vertragsabschluß werden zunächst die Renditeversprechungen eingehalten, die Zinsen oder Dividenden gutgeschrieben. Nach Ablauf der Anlagezeit, nach Ausübung des Kündigungsrechtes oder schon während der Vertragslaufzeit allerdings werden die Zahlungszusagen nicht eingehalten. In nicht wenigen Fällen sind die gesamten Einlagen verloren.
Besonders in den neuen Bundesländern hatten und haben unseriöse Geldanlagefirmen in Anbetracht der Unerfahrenheit der Bürgerinnen und Bürger leichtes Spiel. Eine besondere Tragik liegt darin, daß verstärkt Bürgerinnen und Bürger mit niedrigem Einkommen ihr mühsam Erspartes verlieren.
Die Zahl der Fälle bleibt im Dunkeln. Expertenschätzungen gehen von Verlusten in Höhe von mehreren Milliarden DM jährlich aus. Allein für die neuen Bundesländer werden die Schäden auf rund 2 Mrd. DM beziffert.
Viele der geprellten Anleger scheuen den Gang zu den Gerichten. Aber selbst wenn sie diesen Weg gehen, sind die Erfolgsaussichten gering. Die bestehenden Vorschriften wie §§ 263 oder 264 a Strafgesetzbuch, das Kapitalanlagengesetz, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Börsengesetz und Auslandsinvestmentgesetz bieten keinen wirksamen Schutz vor unseriösen Machenschaften. Besonders fatal ist, daß das Vermögensbildungsgesetz mit der Bevorzugung von Kapitalanlagevermögen mißbraucht wird, um unter dem Siegel der staatlichen Förderung dubiose Beteiligungen zu verkaufen.
Staatsanwaltschaften und Gerichte sind personell unterbesetzt und verfügen insbesondere nicht über die erforderlichen Fachleute. Die Anbieter, insbesondere mit Sitz im Ausland, sind gerichtlich nur schwer faßbar. Vielfach wird das Unternehmen liquidiert oder aber die Hürde des ausländischen Rechts ist für inländische Anleger unüberwindbar. Eine strafrechtliche Verfolgung des Anbieters scheitert ebenfalls an den Hürden des ausländischen Strafrechts.
Ein Rückgriff auf den Vermittler ist meist wenig aussichtsreich. Denn er stellt sich strafrechtlich ebenfalls als Opfer dar und hat sich zivilrechtlich von jeder Art der Haftung freigezeichnet. Die Strafverfolgungsbehörden scheitern bei den Ermittlungen, wenn sie ein böswilliges Zusammenspiel nachweisen wollen. Entweder sind die Täter und ihre Helfer gut getarnt und damit die Polizei vor ein durch Personalmangel unüberwindbares Problem gestellt. Oder aber auch hier schützt die Beziehung ins Ausland vor einer umfassenden und gründlichen Ermittlung des Tatbestandes.
Angesichts der Ausweitung von Betrugsfällen muß der Anlegerschutz ausgebaut werden. Ansatzpunkte liegen in der verbesserten Information der Anleger, dem Ausbau des Schutzes für Kleinanleger, der Ausweitung des Widerrufsrechts, in verschärften Anforderungen an die Seriosität der Anbieter und deren Haftung.
Der Verbraucherbeirat hat schon am 7. April 1992 seiner Sorge über diese Entwicklung Ausdruck gegeben und der Bundesregierung dringend empfohlen, geeignete Gegenmaßnahmen, auch präventiver Art, zu ergreifen. Dies ist bisher jedoch nicht erfolgt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen13
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Entwicklung des „grauen Kapitalmarktes" vor, und wie beurteilt sie diese Situation?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im Anlagengeschäft zu verbessern, und wo sind aus ihrer Sicht Schwerpunkte zu setzen?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung über Anlegerschutzvorschriften im Ausland vor, z. B. USA und Schweiz, und welche Regelungen bieten nach Auffassung der Bundesregierung Ansätze für eine Verbesserung des deutschen Regelungswerkes?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, z. B. analog zum Verbraucherkreditgesetz, besondere Schutzvorschriften für Kleinanleger zu erlassen, und wie könnten diese ausgestaltet werden, z. B. Testate für oder Beschränkung der Anlageformen?
Welche Vorkehrungen sind aus Sicht der Bundesregierung zu treffen, um die Fachkunde, Ehrbarkeit, Unbescholtenheit und wirtschaftliche Integrität der in- und ausländischen Anbieter in der Anlagenvermittlung zu gewährleisten?
Welche Ansätze sieht die Bundesregierung, um Kleinanleger vor unseriösen Anbietern mit Sitz im Ausland effizienter zu schützen?
Welche Maßnahmen sollten nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Informationspflichten der Anbieter getroffen werden? Wie kann eine vollständige, auch für Laien gut verständliche und leicht vergleichbare Information über die Anlagearten und insbesondere ihrer Risiken gewährleistet werden? Welche Rolle spielen Formvorschriften, z. B. Schriftform, aus Sicht der Bundesregierung?
Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung umfassenden Widerrufsmöglichkeiten zu, und welche Lösungsansätze schlägt sie hierzu vor?
Sieht die Bundesregierung das Erfordernis eines Insolvenzschutzes, z. B. durch Bankbürgschaften, versicherungsrechtliche Ansätze oder Fonds?
Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung verhindert werden, daß sich natürliche Personen durch die Auswahl der Rechtsform, unter der sie die Vermittlungstätigkeit ausüben, von der Haftung freistellen können?
Wie will die Bundesregierung erreichen, daß auch der Vermittler gegenüber den Anteilszeichnern oder Darlehensgebern voll haftbar gemacht werden kann? Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Ergänzung des Strafrechts in der Weise, daß der Vermittler eine Garantenstellung hinsichtlich der Seriosität des Angebots gegenüber dem Anteilszeichner bzw. Darlehensgeber einnimmt?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um dem nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten Anlagenbetrug Einhalt zu gebieten?
Sieht die Bundesregierung das Erfordernis einer EG-weiten Harmonisierung des Anlegerschutzes? Welche Regelungen wären hierzu zu treffen?