Konsequenzen aus dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1993 (Maastricht-Urteil)
der Abgeordneten Dr. Hans Modrow, Andrea Lederer, Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Vertrag über die Europäische Union für vereinbar mit Artikel 38 Grundgesetz erklärt, wobei bestimmte Voraussetzungen für die Europäische Union festgehalten und bestimmte Anforderungen an ihre demokratische Legitimation hervorgehoben werden. Damit ist formal der Weg frei zur Schaffung einer „Europäischen Union", während der Weg zu einem nichtmilitärischen System der Sicherheit und Zusammenarbeit, das Gesamteuropa umfaßt und sich nicht vor den übrigen Teilen der Welt abschottet, verbaut wird.
Dieses Urteil von Karlsruhe ist eine weitreichende Weichenstellung für das Agieren der Bundesrepublik Deutschland in den Europäischen Gemeinschaften und wird Art und Weise, Charakter und Umfang des weiteren westeuropäischen Integrationsprozesses maßgeblich bestimmen. Es stellt den westeuropäischen Integrationsprozeß unter nationalstaatliche Kuratel. Das steht auch im Widerspruch zum Vertragstext selbst. Ferner ist zu bedauern, daß mit dem Urteil eine eher marginale Rolle des Europäischen Parlaments, das durch Direktwahl der Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten gewählt wird, bekräftigt wurde.
Zweifel darüber, ob und wie die Bundesregierung die Demokratieleitsätze des Urteils zu berücksichtigen gedenkt, kommen auch deshalb, weil im Vorfeld des EG-Sondergipfels am 29. Oktober 1993 in Brüssel eine Europadebatte im Deutschen Bundestag durch die Regierungskoalition verhindert wurde. Und dies, obwohl das Urteil dem Deutschen Bundestag einen maßgeblichen Einfluß auf die Formulierung der EG-Positionen der Bundesregierung zuweist.
Auch hinsichtlich des Übergangs zur „Europäischen Währungsunion" scheint der Maastrichter Vertrag uminterpretiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Unionsvertrag eröffne den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration der europäischen Rechtsgemeinschaft, der „in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt" (S. 72). Ferner heißt es in den Leitsätzen zum Urteil des Zweiten Senats vom 12. Oktober 1993 unter anderem, der Unionsvertrag ermächtige die Union nicht, sich aus eigener Kraft die Finanzmittel oder sonstige Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Artikel 23 Abs. 1 GG, auf den sich das BVG-Urteil ausdrücklich stützt (vgl. Abschnitt C, I, S. 40 ff.), formuliert Zielstellungen für die europäische Integration und verfassungsrechtliche Kriterien für die Europäische Union. Welche Schritte hält die Bundesregierung für erforderlich, um diese Grundgesetz-Standards umzusetzen?
Was versteht die Bundesregierung unter der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten „lebendigen Demokratie" (vgl. Abschnitt C, I, 2. b1, S. 46)? Welche diesbezüglichen Schritte plant die Bundesregierung in Vorbereitung des nächsten EG-Gipfels im Dezember dieses Jahres in Brüssel?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu verwirklichen, „daß die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind, und ebenso, daß der wahlberechtigte Bürger mit der Hoheitsgewalt, der er unterworfen ist, in seiner Sprache kommunizieren kann" (vgl. Abschnitt C, I, b1, S. 44/45)?
Mit welchen Schritten will die Bundesregierung zur Umsetzung der Feststellung des BVG-Urteils beitragen, daß es notwendig sei, „zu der über die nationalen Parlamente vermittelten demokratischen Legitimation und Einflußnahme eine Repräsentation der Staatsvölker durch ein europäisches Parlament hinzu treten zu lassen, von der ergänzend eine demokratische Abstützung der Politik der Europäischen Union ausgeht" (Abschnitt C, I, b1, S. 44)?
Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, daß im BVG-Urteil die Verpflichtung der Regierungen aus dem Unions-Vertrag „zu rechtzeitiger Unterrichtung der Parlamente über Vorschläge der Kommission, um ihnen so deren Prüfung zu ermöglichen", ausdrücklich bekräftigt wird (vgl. Abschnitt II, 1 b, S. 54)?
Ist die Bundesregierung gewillt, bei künftigen Entscheidungen in grundlegenden europapolitischen Fragen Volksentscheide durchzuführen oder andere plebiszitäre Elemente der Entscheidung zuzulassen?
Welche Initiativen gedenkt die Bundesregierung zur Stärkung des Europäischen Parlaments zu unternehmen?
Welche konkreten Vorstellungen will die Bundesregierung in Vorbereitung auf das nächste EG-Gipfeltreffen unterbreiten, um das Hauptproblem der EG-Mitgliedstaaten — den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen — im Zusammenwirken mit anderen EG-Partnern zu lösen?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um der Aufforderung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in bezug auf die praktische Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips (Abschnitt C, II, 3 c, S. 83) gerecht zu werden, „ihren Einfluß zugunsten einer strikten Handhabung des Artikels 3 b Abs. 2 EGV geltend zu machen und damit die ihr durch Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 GG auferlegte Verfassungspflicht zu erfüllen"?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß aus den Leitsätzen des BVG-Urteils zu entnehmen ist, daß weder die EG jetzt noch die Europäische Union in der Zukunft über eine Steuerhoheit verfügt bzw. verfügen wird? Wenn ja, welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die Bemühungen um die Ausstattung der Europäischen Gemeinschaft mit ausreichenden Finanzmitteln, die es ihr bzw. dem Europäischen Parlament gestatten würden, unabhängig von den Interessen nationaler Regierungen, politisch gestaltend wirken zu können?
Wie interpretiert die Bundesregierung die Feststellung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, daß sich die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifikation des Unionsvertrages „nicht einem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren ,Automatismus' zu einer Währungsunion" unterwerfe [Abschnitt C, II, 2. d2 (5), S. 72], und welche Schlußfolgerungen zieht sie daraus?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des BVG-Urteils, der Unionsvertrag öffne zwar den Weg zu einer stufenweisen weiteren Integration, „der in jedem weiteren Schritt entweder von gegenwärtig für das Parlament voraussehbaren Voraussetzungen oder aber von einer weiteren, parlamentarisch zu beeinflussenden Zustimmung der Bundesregierung abhängt" [Abschnitt C, II, 2. d2 (5), S. 72]? Beabsichtigt sie, jeden Schritt der Bundesrepublik Deutschland in Richtung auf eine Europäische Währungsunion von einer Zustimmung des Deutschen Bundestages abhängig zu machen?
Teilt die Bundesregierung die Interpretation, das Urteil, so wie die es begleitenden Leitsätze ermöglichen, im Gegensatz zum Vertrag über die Europäische Union, einen Austritt aus der Währungsunion?