Bundesrepublik Deutschland und nukleare Nonproliferation
der Abgeordneten Andrea Lederer und der Gruppe der PDS/Linke Liste
Vorbemerkung
Man müsse sehen, heißt es in einem Aufsatz im NATO-Brief 2/93, „daß die Bundesregierung ... keine Atommacht ist, jedenfalls keine mit eigener Produktion und Verfügungsgewalt". Es scheint in der Tat nicht nur die reinen Atommächte und Nicht-Atommächte zu geben, sondern dazwischen eine Gruppe von Staaten, die über ein ziviles Atomprogramm mit dem Beieffekt potentiellen Atomwaffenbesitzes verfügen, ohne in der augenblicklichen Situation Atomwaffen zu produzieren oder über sie zu verfügen. Hierzu zählen derzeit insbesondere Japan und die Bundesrepublik Deutschland. Der besondere Status der Bundesrepublik Deutschland wurde in spezifischen, weiterhin gültigen Interpretationen des Atomwaffensperrvertrags (sog. „NATO-Interpretation" vom 2. Juli 1968, Note und Erklärung der Bundesregierung vom 28. November 1969, Erklärung der Bundesregierung vom 2. Mai 1975) bekräftigt.
„Deutschland habe wie kaum ein anderer Staat ein Interesse am Erfolg der Nichtverbreitung und der nuklearen Abrüstung", hatte der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Klaus Kinkel, im Dezember 1993 im Rahmen der deutschen „10-Punkte-Initiative zur Nichtverbreitungspolitik" erklärt. Die dann folgenden Vorschläge zielten allein auf Verhaltensmodifikationen anderer Staaten. Vollständig ausgeklammert wurde in der „10-Punkte-Initiative" der Umstand, daß die Bundesrepublik Deutschland die nukleare Nonproliferation durch eine Politik der Selbstverpflichtung und Selbstbeschränkung eigenständig und ungleich wirksamer befördern könnte. Dies setzt freilich den entsprechenden politischen Willen voraus.
Die Haltung der Bundesrepublik Deutschland erweckt demgegenüber den Eindruck, daß ihr nuklearpolitisches Interesse sich auf die Nonproliferation nicht nur nicht beschränkt, sondern teilweise anderen nuklearen Interessen sogar untergeordnet ist. Angesichts der überragenden Bedeutung der nuklearen Nonproliferation und der spezifischen Stellung der Bundesrepublik Deutschland im internationalen NV-System fragen wir die Bundesregierung:
I. Zur Plutoniumlagerung in Hanau
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Wieviel abgetrenntes Plutonium aus deutschen Brennelementen befindet sich derzeit a) in Hanau, b) in Frankreich, c) in Großbritannien?
Mit welcher akkumulierten Menge abgetrennten Plutoniums aus deutschen Brennelementen wird nach Erfüllung der Altverträge mit Wiederaufarbeitungsfirmen in Frankreich und Großbritannien gerechnet?
Mit welcher akkumulierten Menge abgetrennten Plutoniums aus deutschen Brennelementen wird nach Erfüllung der Neuverträge mit Wiederaufarbeitungsfirmen in Frankreich und Großbritannien gerechnet?
Ein Teil des in Hanau gelagerten Plutoniums ist in Brennelementen gebunden. a) Wie groß ist der Kilogramm-Anteil des nicht in Brennelementen (BE) gebundenen Plutoniums? b) Wieviel Kilogramm Plutoniumnitratlösung befindet sich im Hanauer Bunker? c) Wieviel Kilogramm Plutoniumoxid befindet sich im Hanauer Bunker? d) Seit wie vielen Monaten bzw. Jahren wird das nicht in BE gebundene Plutonium durchschnittlich bzw. längstenfalls in Hanau gelagert?
Gibt es im Spaltstofflager Hanau oder im Bundeslager NUKEM a) Plutonium oder hochangereichertes Uran in metallischer Form, b) Plutonium mit einem PU 239-Anteil von über 90 vom Hundert, c) sonstiges, in Brennelementen gebundenes hochangereichertes Uran, d) sonstiges hochangereichertes Uran, welches nicht in Brennelementen gebunden ist? Falls ja, in welcher Menge, und für welchen Verwendungszweck?
Falls die Bundesregierung die Fragen 4 und/oder 5 nicht oder nur teilweise zu beantworten gedenkt: Auf welche politischen und auf welche juristischen Erwägungen ist ihre Politik der Geheimhaltung bzw. Intransparenz in bezug auf Hanau gestützt?
Presseberichten zufolge muß ein Land, das in Frankreich wiederaufgearbeitetes Plutonium zurückerhält, als Voraussetzung für die französische Exportgenehmigung in einer Note erklären, wozu es das Plutonium braucht und insbesondere bestätigen, daß eine „sofortige Weiterverwendung" und „tatsächliche Verwertung" des Plutoniums für friedliche Zwecke im Empfängerland sichergestellt ist. Die Überlassung von Plutonium ausschließlich für Lagerzwecke werde von der französischen Regierung nur kurzfristig akzeptiert (vgl. NuclearFuel vom 31. August 1992, 14. September 1992, 28. September 1992). Wir fragen deshalb: a) Kann die Bundesregierung den Tenor der o. g. Presseberichte bestätigen? b) Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Einfuhrmöglichkeit für deutsches Plutonium in Frankreich und der Nichtrealisierung der MOX-BE-Produktion in Hanau? c) Falls ja, worin besteht dieser Zusammenhang? d) Ist dieser Zusammenhang bereits ein Gegenstand von Beratungen im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ) gewesen? e) Falls ja, welche Position wird in diesem Kontext von der Bundesregierung vertreten?
Kann die Bundesregierung Pressemeldungen bestätigen, denen zufolge französische Regierungsbeamte nicht verbreitungspolitisch motivierte Vorbehalte gegen den Transfer großer Mengen abgetrennten Plutoniums nach Deutschland artikuliert haben (vgl. z. B. NF, 6. Juli 1992)?
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat im Sommer 1993 die Mischoxid-Brennelementeherstellung in Hanau untersagt. Die Bundesregierung hat durchgesetzt, daß das Land Hessen gegen diese Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin in Revision gegangen ist. a) Bestätigt die Bundesregierung, daß zumindest bis zum Ausgang dieses Verfahrens eine „sofortige Weiterverwendung" des in Hanau gelagerten Plutoniums in der MOX-Altanlage möglich ist? b) Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, einen Zeitraum anzugeben, nach dessen Ablauf die „sofortige Weiterverwendung" des in Hanau gelagerten Plutoniums in der MOX-Altanlage oder der MOX-Neuanlage erneut möglich scheint? Falls ja, um welchen Zeitraum handelt es sich?
In der Anlage II der noch gültigen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland von 1954, auf Atomwaffen zu verzichten, gilt als Atomwaffe u. a. jede „Substanz, welche eigens für eine unter a) aufgeführte Waffe bestimmt oder für sie wesentlich ist". Plutonium ist eine derartige Substanz. Ausgenommen von dieser Definition sind allein diejenigen Substanzen, die „für zivile Zwecke verwandt werden oder der Forschung ... dienen". a) Bestätigt die Bundesregierung, daß nach der WEU-Definition von 1954 Plutoniumbestände nur so lange als „Nicht-Atomwaffen" angesehen werden, wie diese für zivile oder Forschungszwecke verwendet werden? b) Falls nein, wie wird der oben zitierte Bestandteil des Protokolls zu den WEU-Verträgen von der Bundesregierung interpretiert? c) Falls ja, welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung diesbezüglich im Hinblick auf die Plutoniumbestände in Hanau, für die über einen längeren Zeitraum hinweg zivile oder forschungspolitische Verwendungen nicht möglich sind?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß nach US-amerikanischer Interpretation die Lagerung von Plutonium in einem nichtnuklearen Unterzeichnerland des NPT mit dem Wortlaut dieses Vertrages nur vereinbar ist, sofern diese „in Verbindung mit einem friedlichen Programm" erfolgt (so 1968 der Direktor der amerikanischen Abrüstungsbehörde vor dem US-Kongreß, zit. nach Küntzel, 1992, S. 261)? Falls nein, wie wird seitens der Bundesregierung diese Interpretation sachlich und juristisch gewürdigt? Falls ja, welche Schlußfolgerung zieht die Bundesregierung diesbezüglich im Hinblick auf die Plutoniumbestände in Hanau, für die derzeit „ein friedliches Programm" nicht realisiert werden kann?
Pressemitteilungen zufolge hatte die Internationale Atomorganisation (IAEO) in einem Memorandum über den Hanauer Plutoniumbunker („Betrachtungen über die Sicherheitskontrollen bei Alkem") erklärt, daß nach der Kontrollvereinbarung von 1980 die Kontrollziele „nicht erreicht" werden konnten. Auch nach der veränderten Kontrollbestimmung vom Sommer 1986 habe man bei Alkem weiterhin an Plutonium „eine signifikante Menge pro Jahr" verschwinden lassen können, soll es in dem Memorandum weiterhin geheißen haben (vgl. DER SPIEGEL 14/88). a) Ist der Bundesregierung der Wortlaut dieses Memorandums bekannt? b) Falls ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine erfolgreiche Kontrolle durch die IAEO zu ermöglichen? c) Wurden für die Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 die Kontrollziele der IAEO im Zusammenhang mit dem Spaltstoffbunker erreicht?
Im September 1993 wurde im Zusammenhang mit Gesprächen, an denen die Bundesregierung teilgenommen hatte, die Möglichkeit erwogen, für die Fertigung deutscher MOX-Brennelemente auf ausländische Kapazitäten zurückzugreifen (vgl. FAZ, 17. September 1993; FR, 26. September 1993). Inwieweit ist es zutreffend, daß die vollständige Aufgabe des MOX-Standorts Hanau eine Aufgabe der Plutoniumlagerung in Hanau zur Folge haben müßte? Wie könnte die Bundesregierung eine fortgesetzte nationale Spaltstofflagerung in Hanau sachlich und juristisch begründen?
Die Bundesregierung hatte 1988 in bezug auf die staatliche Lagerung von Spaltstoffen wie Plutonium die Vorläufigkeit des Hanauer Standorts betont und „die Einrichtung eines staatlichen Verwahrungslagers, das in Ausnahmesituationen zur Verfügung stehen kann, ... im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Bundesamtes" angekündigt. a) Welche Aufgabe soll dieses staatliche Verwaltungslager erfüllen? b) Für welche Aufnahmemenge ist es konzipiert? c) Welche Schritte wurden bisher zur Realisierung und Inbetriebnahme dieses Lagers ergriffen? d) Wann soll dieses Lager fertiggestellt sein?
Seit den 70er Jahren wird insbesondere von den USA das Konzept des internationalen Plutoniumlagers (anstelle des nationalen Plutoniumlagers) verfolgt. a) Welchen Standort hat diesbezüglich die Bundesregierung eingenommen? b) Ist die Bundesregierung bereit, das Plutoniumlager in Hanau bzw. das in Aussicht genommene neue staatliche Verwahrungslager in ein „International Plutonium Storage" zu überführen bzw. in ein Lager nach dem IPS-Konzept zu transformieren?
Unter welchen Voraussetzungen ist die Bundesregierung bereit, das in Hanau oder einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland gelagerte Plutonium einer internationalen Behörde zur Verfügung zu stellen?
Die USA haben erklärt, aus NV-Gesichtspunkten die Anhäufung von Plutonium oder hochangereichertem Uran, wo immer möglich, unterbinden zu wollen. Die US-Administration wurde daraufhin, einer Pressemeldung zufolge, von Vertretern der deutschen Energiewirtschaft ersucht zu prüfen, ob das in Frankreich aus deutschen Brennelementen abgetrennte Plutonium in die USA transferiert und dort einer ständigen US-Kontrolle unterstellt werden könnte. Von der amerikanischen Regierung wird dieses Anliegen dem Vernehmen nach derzeit geprüft (NF, 20. Dezember 1993). a) War dieser Schritt seitens der Energiewirtschaft mit der Bundesregierung abgestimmt? b) Ist die Bundesregierung bereit, die von Vertretern der deutschen Energiewirtschaft ergriffene Initiative auf diplomatischer Ebene zu unterstützen? c) Falls dies nicht der Fall ist: Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Lagerung von Plutonium auf diejenigen Länder zu konzentrieren, die, wie die USA, anerkannte Atomwaffenmächte sind?
Im Juni 1993 wurde vor dem Deutschen Bundestag von einem Abgeordneten der Unionsparteien der Vorschlag unterbreitet, die IAEO möge ein „Internationales Plutoniummanagement" aufbauen und die Verwaltung des Spaltstoffs nach einem Zwei-Schlüssel-Konzept unter internationale Kontrolle stellen. a) Ist die Bundesregierung bereit, diese Anregung aufzugreifen? b) Falls nein, inwieweit widerspricht dieser Vorschlag deutschen Interessen? c) Unter welchen Voraussetzungen ist die Bundesregierung bereit, das in staatlicher Verwahrung befindliche Plutonium in eine derartige Konstruktion einzubringen?
In einer Erklärung von September 1993 hatte US-Präsident Clinton dem Einsatz von Plutonium in zivilen Atomprogrammen generell die Absage erteilt, für Westeuropa und Japan jedoch ein Festhalten an bisherigen Regelungen in Aussicht gestellt. „Presseberichte deuten jetzt darauf hin", heißt es hierzu im PPNN-Newsbrief, „daß sich in der letzten Vision des Clinton-Plans die Auswirkungen deutscher und japanischer Interventionen in Washington niedergeschlagen haben" (PPNN-Newsbrief 3/93, S. 5). a) Hat die Bundesregierung ihren Einfluß in Washington geltend gemacht, um eine globale Ächtung der Abtrennung von Plutonium aus zivilen Brennstoffen zu vermeiden? b) Welchen Einfluß hätte nach Auffassung der Bundesregierung eine weltweite, generelle Ächtung der Plutoniumabtrennung auf das Problem der nuklearen Proliferation? c) Warum wird die Forderung nach weltweiter, genereller Ächtung der Plutoniumabtrennung von der Bundesregierung nicht unterstützt? d) Ist die Bundesregierung bereit, ihren Standpunkt hinsichtlich der kontrollierten Verwendung von Plutonium in zivilen Brennstoffkreisläufen durch Wiederaufarbeitung, Plutoniumlagerung und Mischoxidfertigung, etwa im Hinblick auf die koreanische Halbinsel, zu verallgemeinern? e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung glaubwürdig, im Falle der Bundesrepublik Deutschland oder etwa Japans den Aufbau von Plutoniumindustrien zu fördern, im Falle anderer Nicht-Atomwaffenstaaten aber zu kritisieren?
Die Zeitschrift „NuclearFuel" hat wiederholt von Bemühungen der Euratom-Behörden berichtet, die USA zu einer Aufgabe des „prior consent"-Vorbehalts hinsichtlich der Verwendung von Plutonium aus Brennelementen US-amerikanischer Herkunft zu veranlassen. In einem Euratom-Memorandum soll dieser Vorbehalt als „politisch und technisch unakzeptabel" und als „ungerechtfertigte Einmischung in industrielle Aktivitäten" bezeichnet worden sein. Falls eine Verlängerung des USA-Euratom-Abkommens an dieser Frage scheitern sollte, bestünde laut Euratom-Memorandum „das Risiko, daß die sich hieraus ergebenden negativen Auswirkungen auf verschiedene andere Foren, so etwa die NPT-Verlängerungskonferenz, ausstrahlen könnten", heißt es weiter in dem Bericht (NF, 11. Oktober 1993). a) Ist es zutreffend, daß Euratom auf die bisherige „prior consent"-Klausel in einem künftigen USA-Euratom-Abkommen verzichten will? b) Falls ja, wird dieses Anliegen Euratoms von der Bundesregierung unterstützt? c) Falls ja, aus welchen Gründen widerspricht eine Mitsprache der USA bei der Verwendung von Plutonium US-amerikanischer Herkunft den deutschen Interessen? d) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß negative Auswirkungen für die 1995 anstehende NPT-Verlängerungskonferenz nicht ausgeschlossen werden können, falls die USA auf der bisherigen Regelung im Umgang mit Euratom beharren?
Wie hoch ist die jährlich zulässige Plutoniumschwundrate (MUF-Rate) a) in der Wiederaufbereitungsanlage in La Hague, b) in der britischen Wiederaufbereitungsanlage „Thorp"?
Wird das in Frankreich bzw. das in Großbritannien gelagerte Plutonium deutscher Herkunft unmittelbar durch Inspektoren der IAEO überwacht?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß innerhalb der letzten Jahre von einem Euratom-Mitgliedsland der Vorschlag gemacht worden ist, die Entscheidung über die Freigabe des in La Hague anfallenden Plutoniums nicht allein Frankreich zu überlassen, sondern von der Zustimmung anderer Euratom-Partner abhängig zu machen? Falls ja, welchen Standpunkt bezieht in dieser Frage die Bundesregierung?
Sind Informationen zutreffend, denen zufolge die Safeguards für die Wiederaufbereitungsanlage in La Hague künftig allein von Euratom übernommen werden sollen?
Je stärker die Interessen der Mitgliedstaaten einer regionalen Safeguards-Organisation konvergieren, desto mehr werden diese Safeguards den Charakter einer Eigenkontrolle annehmen und an Glaubwürdigkeit verlieren. a) Wie gedenkt die Bundesregierung den konzeptionellen Widerspruch zwischen ihrer Europapolitik (Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Außen- und Sicherheitspolitik) und ihrer Safeguardpolitik (Festhalten an der regionalen Kontrollorganisation von Euratom) zu lösen? b) Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, die „Doppelkontrolle" von IAEO und Euratom zugunsten der Wiener Agentur (d. h. durch Auflösung der Euratom-Kontrollorganisation und Überführung ihrer Ressourcen in die IAEO) zu beenden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Europäische Option, „also die Vorstellung, daß der bundesdeutsche Verzicht auf ABC-Waffen mit einer gemeinsamen europäischen Verteidigung rechtlich hinfällig würde ... im Herbst 1990 Eingang in den Zwei-plus-Vier-Vertrag gefunden" hat (vgl. Europäische Sicherheit 6/93, S. 279)? Falls nein, inwieweit wurde der im Zusammenhang mit dem Sperrvertrag erhobene europäische Vorbehalt von 1969 und 1975 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag eingeschränkt?
Teilt die Bundesregierung die in einer Studie der „Gesellschaft für Auswärtige Politik" publizierte Einschätzung, wonach ,die „europäische Option" ... seit Jahrzehnten ein fernes aber beharrlich gehütetes Idealziel deutscher Nuklearpolitik geblieben ist' (Häckel 1989, S. 18)?
Die nichtnuklearen Unterzeichner des Atomwaffensperrvertrags haben sich verpflichtet, „keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen ... zu suchen" (Artikel II). Gleichzeitig gestattet der Sperrvertrag den Transfer von Nukleargütern 'oder Nukleartechnologien in Kernwaffenstaaten auch für Atomwaffenzwecke (vgl. Drucksache 10/4502). Ist die Bundesregierung bereit, ihre nukleare Zusammenarbeit mit Kernwaffenstaaten unter den Vorbehalt einer ausschließlich nichtmilitärischen Verwendung der seitens der Bundesrepublik Deutschland transferierten Nukleargüter zu stellen?
Die Bundesregierung hat im November 1992 vor dem Deutschen Bundestag erklärt, sich für die unbefristete Verlängerung des Sperrvertrages einzusetzen. Dennoch hatten, Presseberichten zufolge, im März 1993 u. a. auch Vertreter der Bundesregierung im Rahmen einer japanischen NV-Konferenz „Bedenken gegen die Bonner Festlegung auf eine unbegrenzte Vetragsverlängerung zum Ausdruck gebracht" (NF, 12. April 1993). „Sources at the German Ministry of Foreign Affairs", heißt es weiter in diesem Bericht, ,said that experts there who sought to qualify German endorsement of the NPT and put more pressure on the weapons states to disarm were „overrule" by then-foreign Minister Hans-Dietrich Genscher, who „simply made a personal decision" without further consultation'. a) Kann die Bundesregierung diese Pressemeldung bestätigen? b) Falls ja, wie erklärt sie den Widerspruch in der Außendarstellung der deutschen Position? c) Welchen Standpunkt vertritt das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die dem ehemaligen Außenminister Hans-Dietrich Genscher zugeschriebene Position?
In dem Vertrag über eine Westeuropäische Union von 1948 ist eine 50jährige Laufzeit vorgesehen. Bis zu welchem Zeitpunkt bleibt die als Zusatzerklärung zu WEU-Vereinbarungen von 1954 formulierte Erklärung Konrad Adenauers über das Herstellungsverbot von ABC-Waffen rechtlich verbindlich?
In Artikel 3 des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland („Zwei-plus-Vier-Vertrag") hat die Bundesrepublik Deutschland ihren bisher geleisteten Verzicht auf ABC-Waffen „bekräftigt". Besitzt Artikel 3 dieses Vertrages eine rechtliche Bindewirkung auch unabhängig von den Vertragswerken (z. B. falls jene auslaufen sollten), auf die sich jene „Bekräftigung" stützt?
‚Führende Politiker von SPD, F.D.P. und BÜNDNIS 90 unterstützen die Forderung, bei den bevorstehenden Beratungen über Änderungen des Grundgesetzes solle der Verzicht Deutschlands auf atomare, biologische und chemische Waffen verfassungsrechtlich festgeschrieben werden. Im Deutschlandfunk wies der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Klaus Kinkel, auf einen entsprechenden „Wunsch der F.D.P." hin. Der frühere SPD-Vorsitzende Dr. Jochen Vogel, der für seine Partei die Arbeit in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat koordiniert, unterstützte namens der SPD entsprechende Forderungen. Bisher habe Deutschland nur in Abkommen auf ABC-Waffen verzichtet. „Verträge kann man kündigen, kann man ändern. Wir wollen diese Position verfassungsfest machen. ", hieß es am 21. Dezember 1991 in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung". Auch von den Gruppen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS/ Linke Liste wurde ein Verfassungsverzicht auf ABC-Waffen wiederholt unterstützt. Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlaßt, sich von diesem Anliegen zu distanzieren?