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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei als Anlagen zur Verwertung von Reststoffen bezeichneten Sonderabfallverbrennungsanlagen (G-SIG: 12011990)

Genehmigung einer Sonderabfallverbrennungsanlage der Firma Riedel de Häen in Seelze ohne vorhergehende UVP, Vereinbarkeit mit EG-Vorschriften, Förderung der Anlage mit Bundesmitteln

Fraktion

Bündnis 90/Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

29.03.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/701807. 03. 94

Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei als Anlagen zur Verwertung von Reststoffen bezeichneten Sonderabfallverbrennungsanlagen

des Abgeordneten Dr. Klaus-Dieter Feige und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Firma Riedel-de-Häen AG, die zur Hoechst-Gruppe gehört, betreibt auf ihrem Gelände in Seelze (Niedersachsen) mehrere Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung. Am 15. März 1991 wurde der Firma ein Vorbescheid für den Bau einer Anlage zur thermischen Oxidation (Verbrennung) halogenhaltiger Produktionsreststoffe erteilt, ohne daß zuvor eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Die EG-Kommission hat deshalb ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Aus welchen Gründen wurde auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Verbrennungsanlage der Firma Riedel-de-Häen verzichtet?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Abfälle aus der Produktion halogenierter Kohlenwasserstoffe als gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 78/319/EWG, Artikel I, Anhang Nr. 12 anzusehen sind, und warum gilt diese Einstufung nicht für die halogenhaltigen organischen Reststoffe der Firma Riedel-de-Häen?

3

Beabsichtigt die Bundesregierung, Anlagen, in denen gefährliche Abfälle verbrannt werden, von der Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, sofern die entstehende Wärme energetisch genutzt wird oder sofern bei der Verbrennung entstehende Stoffe aufgefangen und erneut wiederverwendet werden?

4

In welchen Genehmigungsverfahren wurde für entsprechende Anlagen auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet?

5

Inwieweit werden die Vorschriften des neuen Abfallgesetzes, insbesondere die neuen Begriffsbestimmungen, die Nicht-Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei sogenannten „thermischen Verwertungsanlagen" zur Folge haben?

6

Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung angesichts der Tatsache zu ziehen, daß sie nach Auffassung der EG-Kommission gegen ihre Pflichten aus Artikel 189 Abs. 3 EWG-Vertrag sowie aus Artikel 4 Abs. I, Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337/EWG verstoßen hat, indem sie

— keine gesetzlichen Bestimmungen eingeführt hat, um für Anlagen, in denen gefährliche Abfälle verbrannt werden, vor ihrer Genehmigung in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben,

— in Seelze (Niedersachsen) den Bau einer Anlage genehmigt hat, in der halogenierte Abfälle verbrannt werden, ohne daß zuvor eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre?

7

Wann und in welcher Form gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, daß schnellstmöglich die Anforderungen der genannten EG-Vorschriften für die Verbrennung gefährlicher Abfälle in Deutschland sichergestellt werden?

8

Inwieweit wurde die Anlage der Firma Riedel-de-Häen mit Bundesmitteln bzw. mit Mitteln der Deutschen Bundesstiftung Umwelt gefördert, und um welche Beträge handelt es sich dabei?

Bonn, den 3. März 1994

Dr. Klaus-Dieter Feige Werner Schulz (Berlin) und Gruppe

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